Auszug aus der Einwendung des Herrn Dietmar Mieth zum 3. Teilgenehmigungsantrag zum Betrieb eines Biomassekraftwerkes der Biomassekraftwerk Delitzsch GmbH:


Dietmar Mieth
Dorfring 22
04509 Döbernitz, OS Zschepen

Zschepen, den 05.01.2004




Regierungspräsidium Leipzig
Immissionsschutz
z.Hd. Herrn Artmann
Braustrasse 2

04107 Leipzig

Stellungnahme und Einwendungen

zum 3. Teilgenehmigungsantrag nach §§ 4 und 8 BImSchG zum Betrieb eines Biomassekraftwerkes (BMKW) der
Biomassekraftwerk Delitzsch GmbH
am Standort Carl-Friedrich-Benz-Strasse 42 in 04509 Delitzsch
gemäß Bekanntmachung des RP Leipzig vom 28. Oktober 2003
(AZ: 64-8823.12-08.01a-19060-01/3. TG)

Sehr geehrter Herr Artmann,

ich erhebe als Bürger Einwendungen gegen das oben genannte Vorhaben. Durch den Betrieb des so genannten Biomassekraftwerkes sehe ich mein Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit (gemäß Art. 2.II GG) bzw. Gesundheit, mein Recht auf Unverletzbarkeit bzw. Nichteinschränkung des Eigentums und mein Recht auf gesunde, lebenswerte Umwelt und Natur verletzt.

Begründung:

Ich sehe den Gebrauchswert und damit auch den Verkehrswert meiner Grundstücke erheblich beeinträchtigt. Die Verkehrswerte werden nachteilig absinken. Die sich in meinem Besitz befindlichen Flächen liegen in Hauptwindrichtung zur geplanten Anlage und werden eine permanente Belastung durch den Eintrag von toxischen Stoffen über die Luft erfahren….

… Es ist weder ökologisch noch aus Sicht der Entwicklungsperspektiven für die Region sinnvoll, schadstoffbelastetes Altholz aus ganz Europa nach Delitzsch zu schaffen, um es dort zu verbrennen und die Region, die gerade mit Mühe die Hinterlassenschaften von 40 Jahren DDR bewältigt, mit Unmengen zusätzlicher unnötiger Schadstoffe zu belasten.

Dieses so genannte Biomassekraftwerk soll in dem unmittelbar nördlich des Tagebaues Delitzsch-Südwest angrenzenden Industrie- und Gewerbegebiet seinen Betrieb aufnehmen. Damit sehe ich mich in meinen Hoffnungen auf die Potenzen der Bergbaufolgelandschaft und der damit verbundenen Aufwertung unserer an sich herben Landschaft, der Kultursteppe des Delitzscher Landes, betrogen. Die nachhaltige und ausbalancierte Entwicklung von Naturschutz und sich einfügender extensiver Erholung ist für mich nicht mehr gewährleistet. Damit steht für mich auch die Sinnfälligkeit der enormen Aufwendungen für die Sanierung bzw. die Renaturierung der Tagebauflächen mit und um den bereits entstandenen Werbeliner See im Raum.

Fraglich ist, ob für die beantragte Anlage eine Zustimmung aller notwendigen Träger öffentlicher Belange erfolgte. Im Wortprotokoll zum Erörterungstermin am 12.09.2002 betreffs der 1.Teilgenehmigung heißt es hierzu vom Verhandlungsleiter, Herrn Temmler:
Folgende Behörden wurden beteiligt: Das StUFA Leipzig, das Landratsamt Delitzsch, die Stadt Delitzsch, das Gewerbeaufsichtsamt Leipzig, das Amt für Landwirtschaft Mockrehna. Zurzeit liegen alle Stellungnahmen dieser Behörden vor.

Gerade weil das zuletzt aufgeführte Amt für Landwirtschaft auch als Interessenvertreter für meinen Landwirtschaftsbetrieb anzusehen ist, stellt sich für mich die Frage nach den Qualitäten dieser angeblich vorliegenden Stellungnahme. Ich bitte um Vorlage der Stellungnahmen zum Erörterungstermin.

Es lässt sich unschwer vorstellen, dass die Stellungnahme der Stadt Delitzsch ohnehin bereits im Vorfeld inhaltlich feststand, da die Stadtwerke Delitzsch GmbH indirekt Anteilseigner über die Technischen Werke GmbH an der Biomassekraftwerk Delitzsch GmbH sind.

Der Oberbürgermeister der Stadt Delitzsch, Herr Heinz Bieniek (CDU), ist nicht nur Dienstherr der hier tätig gewordenen städtischen Genehmigungsbehörde, sondern auch Aufsichtsratsvorsitzender der Stadtwerke Delitzsch GmbH und der Technischen Werke Delitzsch GmbH, also der Firma, die 44,5% der Gesellschafteranteile der Biomassekraftwerk Delitzsch GmbH hält. Des Weiteren ist dieser Oberbürgermeister gleichzeitig Aufsichtsratsmitglied der Biomassekraftwerk Delitzsch GmbH und hat die Stadtratsbeschlüsse, die zum Flächenverkauf und der wohlwollenden Abstimmung im Stadtrat führten in seinem leitenden Amt aktiv unterstützt.

Zutreffend ist wohl auch, dass der Sohn des Bürgermeisters der Stadt, Herr Gerhard Denef (CDU), bei den Technischen Werken als Abteilungsleiter beschäftigt ist. Der wirtschaftliche Erfolg oder Misserfolg dieser beantragten Verbrennungsanlage greift somit direkt in die Privatsphäre hinein. Ist nicht auch zusätzlich das Zurückfordern von staatlichen Fördermitteln bei unzureichender Auslastung des Industrie- und Gewerbegebietes Delitzsch-Südwest der Beweggrund für dieses Projekt?

Somit ist die politische Tragweite dieses nun bereits baulicherseits fortgeschrittenen Projektes enorm. Es wird also derzeit auf Grundlage der ergangenen 1. Teilgenehmigung gebaut, obwohl diese „unter dem Vorbehalt des Widerrufs bis zur Entscheidung über die Genehmigung des Betriebes des Biomassekraftwerkes“ (Quelle: Bescheid des RP Leipzig vom 28.02.2003) erging.

Bedingt durch die zahlreichen sichtbar gewordenen Fehler und Mängel im hier nun vorliegenden Antrag auf Betriebsgenehmigung, durch ungenügende Ausführungen von praxisorientierten Untersuchungen und das Fehlen von wirklich nachvollziehbaren Referenzen bezüglich der Umweltverträglichkeitsproblematik, fordere ich Sie hiermit auf, von diesem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Es hat nur eine vollständige Gewichtung der beantragten Anlage nach technischen, verfahrenstechnologischen und gesetzlichen Vorgaben zu erfolgen, um zur endgültigen und objektiven Entscheidungsfindung zu gelangen. Dies erwarte ich von Ihrer Genehmigungsbehörde.

Im Nachfolgenden sind durch mich noch einige grundlegende Einwendungen bezüglich des Antrages der Firma Biomassekraftwerk Delitzsch GmbH aufgeführt:

Allgemeines Vorhaben

Gegenüber den Angaben im 1. Teilgenehmigungsantrag und der darauf ergangenen Teilgenehmigung haben sich bedeutende Werte verschoben:
Nunmehr wird von einer Feuerungswärmeleistung von max. 69,35 MWth ausgegangen, allerdings beträgt die elektrische Klemmleistung des Generators nach wie vor 20 MWel. Daraus ergibt sich jedoch lediglich ein elektrischer Wirkungsgrad von 28,39 %.

Der in § 5 Abs. 3 c BiomasseV zu erreichende Mindestwirkungsgrad wird daher nicht erreicht. Zwar gibt der Betreiber die Bandbreite des Heizwertes des einzusetzenden Altholzes mit einer Höhe von 11,0 bis 14,5 MJ/kg an, er macht jedoch keine näheren Angaben zu den Mengen, die den jeweiligen Heizwerten zuzuordnen wären.
Damit kann nicht sichergestellt werden, dass der geforderte Mindestwirkungsgrad nach BiomasseV eingehalten wird und es kann somit natürlich auch keine Genehmigung der Anlage als Biomassekraftwerk erfolgen.

Brennstoffbereitstellung und -überwachung

Im Gegensatz zum Antrag zur Errichtung der Anlage wird keine für eine Verbrennungsrechnung erforderliche Brennstoffanalyse ausgewiesen. Doch zur Auslegung und Errichtung einer Verbrennungsanlage ist die Kenntnis des zur Verbrennung vorgesehenen Brennstoffes unbedingte Voraussetzung. Der Brennstoff ist vom Auftraggeber für die Anlage vorzugeben. Da im vorliegenden Fall der Brennstoff nicht bekannt ist, kann auch die Auslegung der Anlage nicht ordnungsgemäß erfolgen. Die Öffentlichkeit wurde über die Auslegungsdaten des Dampferzeugers nicht informiert, da die 2. Teilgenehmigung durch Ihre Behörde nicht bekannt gegeben wurde.

Die bei der Erörterung zur 1. Teilgenehmigung durch Herrn Manfred Stieler und Herrn Dr. Kruse gerügten Mängel zur Kontrolle der Qualität des angelieferten Altholzes wurden in dem hier vorliegenden Antrag ebenfalls nicht beachtet. Eine Aussage, wie die Qualitätskontrolle durchgeführt werden soll, bleibt uns der Antragsteller schuldig. Auch eine Eigenkontrolle, wie im Wortprotokoll zum 1. Teilgenehmigungsantrag noch signalisiert, ist nun nicht mehr vorhanden.

Gemäss Artikel 5 Abs. 4 a RL 2000/76 EG muss der Betreiber von der Annahme gefährlicher Abfälle repräsentative Proben nehmen, um durch Kontrollen zu prüfen, ob die Abfälle für den vorgesehenen Verbrennungsprozess geeignet sind. Es darf also kein Altholz in das Biomassekraftwerk zur Verbrennung gelangen, welches die in § 3 Nr. 4 BiomasseV genannten Grenzwerte überschreitet. Um die Einhaltung dieser Grenzwerte sicherzustellen, reichen die vorgesehenen Beprobungsintervalle bei weitem nicht aus.

Diese müssen wesentlich häufiger als nur ¼ jährlich (bei Anlieferung über Holzkontor) bzw. alle 5.000 t (bei Anlieferung über LKW) durchgeführt werden. Eine ständige Kontrolle ist erforderlich, damit die durch die Verbrennung in Schlacke und Rostasche enthaltenen Schwermetalle den in Art. 6 Abs. 1 EU-RL 2000/76 festgesetzten Grenzwert von 3% nicht überschreiten. Dieser Grenzwert kann hierbei durchaus erreicht oder überschritten werden, je höher der Anteil von A III- und A IV-Hölzern an der Gesamtmenge des Brennstoffmaterials liegt.

Da laut telefonischer Auskunft am 11.08.2003 des Herrn Andreas Böhme, Geschäftsführer und Anteilseigner (zu 51%) an den Unternehmen BMG Recycling GmbH (BMG) und der Sortierungs- und Vermarktungsgesellschaft mbH (SVG) in Naundorf bei Zeitz, ein Großteil der vertraglich gebundenen Altholzmengen für die Biomassekraftwerk Delitzsch GmbH „europaweit akquirierte Bahnschwellen und belastete Althölzer aus der Fensterindustrie“ einnehmen, ist die Gefahr einer Überschreitung der Grenzwerte sowohl des § 3 Nr. 4 BiomasseV als auch des Art. 6 Abs. 1 RL-EU 2000/96 erheblich. Zudem liegt somit die Vermutung nahe, dass die Aussagen seitens des Antragstellers im Erörterungstermin zur 1. Teilgenehmigung bewusst irreführend getätigt wurden. Man verkündete beispielsweise, dass der größte Teil der Althölzer innerhalb eines Radius von 100-120 Kilometer herangeholt würde.


Von Wichtigkeit ist die Tatsache, dass ab dem 31.07.2002 Herr Lutz Mörtl (Geschäftsführer der Technischen Werke Delitzsch GmbH) zum weiteren Geschäftsführer des Unternehmens BMG bestellt wurde. Grund hierfür war, dass die Gesellschafter der Technischen Werke Delitzsch GmbH (Stadtwerke Delitzsch GmbH und Thüringer Energie AG) am 11.April 2002 eine Beteiligung ihrer Gesellschaft mit 49% am Stammkapital der BMG/SVG GmbH zu einem Kaufpreis von 1,05 Mio. € beschlossen. Es wurde im Journal, dem Kundenmagazin der Stadtwerke Delitzsch GmbH, Ausgabe 3/2002, Seite 10 hinreichend dargestellt, welche Absicht mit der Beteiligung der Technischen Werke Delitzsch GmbH an diesen Firmen verfolgt wird. So heißt es: „Die Realisierung des geplanten Biomassekraftwerks (BMKW) benötigt diesen wichtigen Schritt in Richtung Gewinn bringender Kooperation. Um die Biomasse, zum Beispiel Altholz, langfristig am stark umkämpften Markt mit attraktiven Preisen sichern zu können, bietet sich die Verbindung mit entsprechenden Lieferanten förmlich an.

Tatsächlich kam es am 23. August 2002 zur endgültigen Unterzeichnung eines Brennstoffliefervertrages mit der Pfleiderer Tochterfirma, der Interwood GmbH, Regensburg.

Der Lieferumfang sowie Erfüllungs- bzw. Anlieferungsort für die Althölzer scheint hierbei von besonderem Interesse zu sein. Ich bitte um Offenlegung dieses Vertrages im Rahmen der am 19.02.2004 stattfindenden Erörterung durch den Antragsteller, denn der Vertragsinhalt muss in die Entscheidungsfindung Ihrer Behörde einbezogen werden, um weitere Antragsunterlagen einfordern zu können.

Ein unabhängiges Labor zur Untersuchung des Input-Materials vermisse ich in der Antragstellung. Falls tatsächlich die Schwesterfirmen der Technischen Werke Delitzsch GmbH, nämlich die Firmen BMG/SVG die Zertifizierung, Aufbereitung, Lagerung und den Antransport der Althölzer für dieses beantragte so genannte Biomassekraftwerk übernehmen sollen, ist davon auszugehen, dass die Qualitätssicherung und Klassifizierung nicht ordnungsgemäß gegeben sein dürfte. Dieser so genannte zertifizierte Entsorgungsfachbetrieb ist in einem sichtlich desolaten Zustand und dürfte meiner Ansicht nach nicht in den technologischen Prozeß einbezogen werden. Eine Überprüfung dieser Firmen durch die zuständigen Genehmigungs- und Überwachungsbehörden ist meines Erachtens dringend anzuraten.

Die Frage ist nun, ob das BMKW die Einhaltung der Anforderungen der Biomasseverordnung und Altholzverordnung für die beantragten Input-Stoffe überhaupt sicherstellen kann? Es scheint das Motto zu gelten: Solange die Emissionsgrenzwerte eingehalten werden, stimmt die Schadstoffbelastung im Input. Und weitere analytische Eingangskontrollen können wegfallen.

Anders kann ich mir die Sinnfälligkeit einer so genannten repräsentativen Mischprobe mit einem Umfang von 5.000 Tonnen bei LKW-Anlieferung bzw. der ¼ jährlichen Beprobung bei Anlieferung über Holzkontor nicht vorstellen.

Aufgrund der unzureichenden Kontrollmechanismen und der technischen Unzulänglichkeiten ist der Antrag der Firma Biomassekraftwerk Delitzsch GmbH nach meiner Einschätzung und der Einschätzung meiner Sachbeistände nicht genehmigungsfähig und hätte bereits zurückgewiesen werden müssen, um eine grundlegende Neubearbeitung zu erfahren.

Gutachten zur Immissionsbelastung durch Luftschadstoffe

Die Schadstoffemissionen durch die Antransporte des Altholzes wurden nicht betrachtet. Dies wäre aber gerade von enormer Wichtigkeit, da doch wohl ein Großteil des zur Verbrennung per LKW herangefahrenenen Input-Materials „europaweit akquirierte Bahnschwellen“ sein sollen. Damit werden die Schadstoffemissionen zu einem entscheidenden Faktor bei der Beurteilung der Anlage. Die beim Transport anfallenden Schadstoffmengen sind nachzuweisen.

Umweltverträglichkeitsprüfung

Die Erarbeitung einer neuen Umweltverträglichkeitsprüfung ist erforderlich, da sie in jedem Falle auch die durch das Holzkontor verursachten Immissionen erfassen muss. Dies ergibt sich aus § 3 b Abs. 2 Ziff. 1 UVBG. Bei dem BMKW und dem Holzkontor handelt es sich um ein kumulierendes Vorhaben, da ein enger Zusammenhang zwischen den technischen Anlagen gegeben ist. Hierbei ist unschädlich, dass sie von mehreren Trägern verwirklicht werden. Es ist im Übrigen nicht erforderlich, dass sich beide Anlagen auf demselben Betriebsgelände befinden. Maßgeblich ist, dass sie demselben Zweck dienen.

Im Weiteren sind die Schadstoffemissionen der nun bereits genehmigten Verbrennungsanlage der Biokraftwerk Delitzsch GmbH auf dem Gelände der ehem. Zuckerfabrik, die des Dämmstoffwerkes der URSA Deutschland GmbH sowie jene, die durch den angeführten Transport des Altholzes per LKW entstehen, in die Umweltverträglichkeitsstudie aufzunehmen. Es wird deshalb eine Fortschreibung dieser Studie gefordert.

Die Geräuschemissionen sind bereits jetzt durch die Firma URSA Deutschland GmbH enorm und ich kann mir nicht vorstellen, dass hier eine Übereinstimmung mit gesetzlichen Vorgaben vorhanden ist. Umso unverständlicher sind für mich die nun hier vorliegenden unzureichende Untersuchungen und Bewertungen der Lärmemissionen dieser beantragten Anlage. Die Altholzaufbereitungsanlage (Holzkontor) ist beispielsweise bei der Erstellung des Gutachtens nicht berücksichtigt worden, obwohl sie in einem direkten/kausalen Zusammenhang mit der beantragten Anlage steht.

Weitere Argumentation

Im Sinne der angestrebten Umweltverträglichkeit ist es nicht nachvollziehbar, dass auf der einen Seite CO2-Emissionen eingespart werden sollen, auf der anderen Seite die bei der Verbrennung von ca. 150.000 t Altholz pro Jahr erzeugte Wärme aber nicht sinnvoll und effektiv genutzt wird, während sich der Betreiber der Anlage mit einer globalen CO2-Einsparung rühmen darf. Es geht bei der geplanten Anlage nicht um eine Umweltentlastung, wie von Antragstellerseite irreführend behauptet wird, sondern ausschließlich um ein Abkassieren nach dem Erneuerbaren-Energie-Gesetz. Die spätere mögliche Abnahme der entstehenden Abwärme ist von vornherein gering. Die Umweltbilanz des so genannten Biomassekraftwerkes mit Altholzfeuerung verkehrt sich so ins negative, da nur Strom, aber keine sinnfällige Wärmenutzung am Standort Delitzsch-Südwest möglich ist. Die beantragte Anlage kann deshalb keinesfalls als globale CO2-Senke bezeichnet werden.

Ich fordere, dass es für diese Art von anlagentechnischer und technologischer Gestaltung keine Vergütung nach besagtem EEG geben darf! Ich betrachte mich als Mitfinanzierer solcher Fehlförderungen, da ich als Stromkunde einen monatlich vom Energieversorger in Rechnung gestellten EEG-Aufschlag zu bezahlen habe und somit direkt betroffen bin. Die regional nicht erfassbaren CO2-Einsparungen dürfen nicht anerkannt und somit honoriert werden, da bei einer beantragten Feuerungswärmeleistung von 69,35 MW der größte Anteil über den Kühlturm ungenutzt in die Umgebung abgegeben wird. Da eine mögliche Kraft-Wärme-Kopplung am Standort Delitzsch-Südwest nicht möglich ist und diese Verbrennungsanlage eine zusätzliche Umweltbelastung für die bereits durch das Dämmstoffwerk der Firma URSA Deutschland GmbH (ehemals Pfleiderer-Dämmstoffwerk) und die Biokraftwerk Delitzsch GmbH (ehemals Südzucker) mit Schadstoffen belastete Umgebung darstellt, darf diese beantragte Anlage nicht genehmigt werden.

Des Weiteren ist für mich ebenso ökonomisch Unsinn, die nur als Altholz, Abprodukte oder Abfall umbenannten, aber eigentlich potentiellen Sekundärrohstoffe durch Verbrennung um den Preis eines ökonomischen, ökologischen und sozialen Desasters für die Stadt und die Region zu vernichten. Neuere alternative und bereits praktizierte Technologien des Recycling wurden durch die Technischen Werke überhaupt nicht in Erwägung gezogen.

Die sachgemäße Zuordnung und die Sortierung der Althölzer in behandeltes und belastetes Holz über die Sichtung und die eventuelle Beprobung sind hierbei äußerst problematisch. Wird das Altholz bereits aufbereitet, also geschreddert angeliefert, ist eine Zuordnung der Althölzer in die entsprechende Altholzkategorie für den Betreiber nicht mehr möglich. Damit wird gegenüber der Bevölkerung der Tendenz der Bagatellisierung der möglichen Belastung Vorschub geleistet. Gleichzeitig wird so der Recyclingwirtschaft der Sekundärrohstoff entzogen. Weiterhin besteht die Möglichkeit weniger belastetes Altholz mit zu hoch belastetem Altholz zu vermischen, um die zulässigen Grenzwerte zu unterschreiten.

Damit stehen zusätzliche Gewinne, bedingt durch die höheren Annahmepreise für hochbelastete Althölzer, für den Betreiber in Aussicht. Gesetzlich ist dies zwar unzulässig, aber in der freien Marktwirtschaft durchaus denkbar und durch zahlreiche Einzelfälle in der deutschen Abfallwirtschaft belegt.

Der Betreiber hat lt. Altholzverordnung die Pflicht, Schadstoffanalysen vorzunehmen. Allerdings stelle ich mir die Frage, wie eine objektive Schadstoffklassifizierung der gemischt angelieferten Althölzer später erfolgen soll, wenn die Einstufung von den Holzverwertern lediglich nach optischen Einschätzungen und Geruchskontrollen erfolgen soll? In der Verbrennungsanlage ist dann die Klassifizierung gemischt angelieferter Althölzer nicht mehr möglich.

Die Seiten 18 bis 31 des Wortprotokolls zum Erörterungstermin der 1.Teilgenehmigung beweisen mir, dass die Bürger allem Anschein nach bewusst irregeführt und über die wirklichen wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Altholzzertifizierer, -aufbereiter und -anlieferer sowie dem Vermarktungsbetrieb und dem Ofenbetreiber im Unklaren gelassen wurden.

Will man bereits vor dem eigentlichen Betrieb, nämlich in der Genehmigungsphase, die nötige öffentliche Transparenz dieser doch so die Lebensqualität einschränkenden und die Gesundheitschädigenden Anlage unter dem Deckmantel des Betriebsgeheimnisses verbergen? Wir Bürger haben ein Recht auf Informationen und lassen uns nicht unserer Heimat berauben.

Ich bitte Ihre Genehmigungsbehörde, den Antrag auf Betriebserlaubnis dieses so genannten Biomassekraftwerkes abzulehnen.


Hiermit gebe ich bekannt, dass ich mir den Inhalt der Stellungnahme und Einwendungen des Herrn Sieghard Weck (Straße der Freundschaft 2, Sandersdorf), die Bemerkungen zur Einwendung des Herrn Manfred Stieler (Str. der Jugend 9, Delitzsch) sowie die Ausführungen von Herrn Dr. Hermann Kruse (Inst. für Exp. Toxikologie der Universität Kiel, Brunswiker Str. 10, Kiel) als Sachbeistände im Vorfeld und zum Erörterungstermin vollständig und damit uneingeschränkt zu Eigen mache.

Mit freundlichen Grüßen

Dietmar Mieth

Anlagen:

  1. Stellungnahme und Einwendung des Sachbeistandes, Herrn Sieghard Weck
  2. Bemerkungen zur Einwendung des Sachbeistandes, Herrn Manfred Stieler