Bemerkungen

zum Antrag der Biomassekraftwerk Delitzsch GmbH zum Betrieb eines Biomassekraftwerkes am Standort Delitzsch, Carl-Friedrich-Benz-Straße 42
3. Teilgenehmigung

Aktenzeichen: 64-8823.12-08.01a-19060-01/3.TG

Antragsgegenstand

Gemäß Seite 3 des Antrages hat das Biomassekraftwerk eine maximale Feuerungswärmeleistung von ca. 69,35 MWth und eine Anlagenkapazität von 136.000 t/a, bezogen auf einen Auslegungsheizwert von 13,5 MJ/kg und 8.000 Betriebsstunden im Jahr.
Diese Werte korrespondieren nicht miteinander. Mathematisch muss mindestens einer der angegebenen Werte falsch sein!

Bei einer Leistungsabgabe von 20 MWel sind die Voraussetzungen für ein Biomassekraftwerk nach der Biomasseverordnung nicht mehr gegeben, da nach der Definition in der Biomasseverordnung der Bruttowirkungsgrad < 29 % beträgt.

Brennstoff

Im Antrag Seite 75 wird richtig festgestellt: - Ausschlaggebend für die Auslegung des BMKW inkl. Rauchgasreinigungsanlage ist die Zusammensetzung des Brennstoffs Altholz - .Dem wäre nichts hin-zuzufügen. Jedoch wird auf Seite 76 erklärt: - Für die Zusammensetzung des Altholzes liegen noch keine Ergebnisse von vergleichbaren Anlagen vor. Es wurde sich hier auf die Literaturwerte bezogen, die je nach Erfassung starken Schwankungen unterliegen. - .

Die dargestellte Brennstoffspezifikation wird begründet mit – Vergabe an einen Anlagenplaner und der damit verbundenen Spezifizierung des Altholzes zur Auslegung der Anlage - . Zur Auslegung und Errichtung einer Verbrennungsanlage ist die Kenntnis des zur Verbrennung vorgesehenen Brennstoffes unbedingte Voraussetzung, und nicht irgendwelche Werte aus der Literatur oder von vergleichbaren Anlagen. Der Brennstoff ist vom Auftraggeber, in diesem Fall von der Antrag-stellerin vorzugeben! Die angegebene Brennstoffspezifikation erfüllt die gestellten Anforderungen nicht, da die Angaben für eine Beurteilung des Brennstoffs unzureichend sind. Verbrennungsrechnun-gen als Grundlage für die Auslegung der Anlage sind infolge Fehlens der notwendigen Daten nicht möglich.

Damit muss festgestellt werden, dass der für die Anlage vorgesehene Brennstoff nicht bekannt ist!

Es leitet sich hieraus die Frage ab: Wie erfolgte die Auslegung der Anlagen des Biomassekraftwerkes?

Da die Genehmigung für die Errichtung des Dampferzeugers unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgte, sind die Auslegungsdaten des Dampferzeugers nicht bekannt. Im vorliegenden Antrag sind diese auch nicht aufgeführt! Auf welcher Basis erfolgte die Aufgabenstellung für den Dampferzeuger und wie erfolgte die Auslegung?

Weshalb wurde der Auslegungsheizwert und der Auslegungswassergehalt bei gleichbleibender Bandbreite geändert, wenn die Brennstoffdaten nicht bekannt sind? Die Aussage, dass bei der Auslegung des Dampferzeugers auf ein größeres Spektrum in Bezug auf den Heizwert des Altholzes abgestellt wurde, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar, da keine änderung der Bandbreite erfolgte. Im Antrag zur Errichtung wie auch im Antrag zum Betrieb wurde eine Bandbreite des Heizwertes von 11,0 – 16,5 MJ/kg angegeben. Offensichtlich wurde jedoch die Palette der zur Verbrennung vorgesehenen Hölzer erweitert. Um die Brennstoffsituation richtig bewerten zu können, ist von jeder einzusetzenden Abfallart nach AVV getrennt der Anteil an der Gesamtbrennstoffmenge, der Heizwert und die Zusammen-setzung anzugeben. Notwendige Begrenzungen von PCB/PCT werden als erforderlich angegeben; es fehlt jedoch der Hinweis, wie das erfolgen soll.

Im Antragsformular 3.1/1: - Art und Jahresmengen der Eingänge – sind Jahresmengen für Harn-stofflösung, Branntkalk und HOK für einen Brennstoff mit einem Heizwert von 13,5 MJ/kg angegeben. Wie ist das möglich, wenn die hierzu erforderlichen Brennstoffdaten nicht bekannt sind?
Nach den Ausführungen im Antrag muss davon ausgegangen werden, dass alle Daten zur Auslegung des Kraftwerkes Annahmen und Behauptungen sind, die nicht auf der Basis repräsentativer Kenntnisse des Brennstoffs ermittelt wurden und somit nicht nachgewiesen sind.

Die bei der Erörterung des Antrages zur 1. Teilgenehmigung gerügten Mängel der Kontrolle der Qualität des angelieferten Altholzes wurden nicht beachtet. Es gibt keine schlüssige Aussage, wie eine Qualitätskontrolle ordnungsgemäß durchgeführt werden soll. Die Einhaltung und Kontrolle der Beschränkung für PCB und PCT sowie Quecksilber ist nicht dargestellt. Eine solche ist auch zu bezweifeln, wenn, wie bei der Erörterung des Antrages zur 1. Teilgenehmigung von der Antragstellerin ausgesagt, Holz, dessen Schadstoffgehalt nicht bestimmbar ist, als Gebrauchsholz der Gruppe A III/A IV zugeordnet wird. Eine Eigenkontrolle durch das Biomassekraftwerk, wie bei der Erörterung vorgestellt, ist nicht mehr vorhanden. Sollten bisher alle 5.000 Tonnen Probenahmen erfolgen, so sind jetzt bei einer Belieferung durch das Holzkontor nur noch ¼ jährliche Mischproben vorgesehen. Repräsentative Mischproben alle 5.000 Tonnen sind nur noch bei Direktanlieferung durch LKW vorgesehen. Bei einer Beladung eines LKW mit ca. 20 Tonnen würde damit nur jeder 250. LKW beprobt. Wie soll da eine „repräsentative Mischprobe“ aussehen?

Noch im Antrag zur 1. Teilgenehmigung war eine generelle Brennstoffversorgung des Kraftwerkes über das vorgeschaltete Brennstoffkontor vorgesehen; die Eigenversorgung durch LKW war untergeordnet. Im vorliegenden Antrag wird offensichtlich der Eigenversorgung durch LKW der Vorzug gegeben. Eine Aussage zu den Anteilen der Brennstoffbelieferung wird nicht getätigt. Deshalb die Frage: Wie hoch ist der Anteil der Altholzanlieferung direkt per LKW und woher kommt dieses Altholz? Da die Anlieferung als geschreddertes Holz erfolgt, eine eigene Aufbereitungsanlage jedoch nicht vorgesehen, ist eine Qualitätskontrolle durch Sichtkontrolle unmöglich. Die Überprüfung der Einsatzstoffe ist nur unzureichend beschrieben. Wie will der Betreiber der Anlage seiner Verantwortung für den Einsatz zulässiger Althölzer nachkommen, wenn er eigene Kontrollen für nicht möglich hält?

Der Brennstoff ist nicht bekannt und wird auch nicht ausreichend beprobt!

Wo sind die Verantwortung für die Bevölkerung der Stadt Delitzsch und die zusätzlichen Auflagen, die die Antragstellerin bei der Erörterung herausstellte, dokumentiert?

Wo ist das eigene Labor und was soll dort untersucht werden?

Abfälle

Die Angaben zu den anfallenden Aschen sind nicht belegt. Wenn der Brennstoff in seiner Zusammensetzung nicht bekannt ist, bleibt auch die Zusammensetzung der Asche unbekannt. Auch die anfallende Aschemenge basiert auf der Annahme eines bestimmten, nicht belegten und nicht schlüssigen Aschegehaltes. Bei einer angegebenen Bandbreite des Aschegehaltes von 2 – 15 % ist ein Aschegehalt von 3 % als Auslegungswert und damit Grundlage für die Ermittlung der Aschemenge nicht nachvollziehbar.

Auch die zur Ermittlung der Aschemengen zu Grunde gelegte Brennstoffmenge ist nicht einheitlich angegeben; einmal 136.000 t/a und einmal 150.000 t/h. Da der Anteil des Reaktionsproduktes nicht bekannt ist, kann eine eindeutige Zuordnung nicht nachvollzogen werden. Der Ursprung der 150.000 t/a Brennstoff ist nirgends aufgeführt.

Die Eignung der Asche für die vorgesehenen Verwendung als Untertageversatz ist offenbar nicht nachgewiesen.

Dementgegen fordert die 17.BImSchV , dass vor der Festlegung der Verfahren für die Verwertung oder Beseitigung der Verbrennungsrückstände, insbesondere der Schlacken und der Filter- und Kesselstäube, ihre physikalischen und chemischen Eigenschaften und deren Gehalt an schädlichen Verunreinigungen durch geeignete Analysen zu ermitteln sind.

Ein solcher Nachweis ist im Antrag nicht zu finden.

Wie soll weiterhin gewährleistet werden, dass der Grenzwert des Anteils an Schwermetallen in der Rostasche nicht überschritten wird?

Anlagentechnik

Brennstoffbereitstellung

Die Beschreibung der Brennstoffbereitstellung, die zugehörigen Apparatelisten und das RI-Schema – Holzhandling – stimmen nicht überein, damit ist keine Bewertung möglich. Das Brennstoffsilo BE 110 ist mit unterschiedlichen Fassungsvermögen angegeben.

Die Sicherheit der Anlage ist nicht gewährleistet, wenn Fördereinrichtungen mit größerer Kapazität solchen mit kleinerer Kapazität zufördern.

Dampferzeuger

Die Beschreibung des Dampferzeugers einschließlich Datenangaben ist nicht ausreichend.

Aussagen zur Einordnung der SNCR-Anlage und der Verlauf der Rauchgastemperaturen im Dampferzeuger sind erforderlich. Weiterhin sind die technischen Daten des Dampferzeugers wie folgt zu ergänzen:

  1. Feuerungswärmeleistung
  2. Wirkungsgrad, sauber und verschmutzt
  3. Frischdampfdruck (Überhitzeraustritt)
  4. Rauchgaszusammensetzung am Dampferzeugeraustritt

Für welche Parameter wurde der Antrag beim TÜV gestellt, bzw. für welche Parameter erfolgte vom TÜV die Genehmigung?

Es wird ausgesagt, dass die Feuerraumtemperatur nach der letzten Verbrennungsluftzuführung mindestens 850 °C nach den Forderungen der 17. BImSchV beträgt. Welche Verhältnisse stellen sich jedoch in Abhängigkeit von der Dampferzeugerleistung ein? Die genannten 850 °C erfordern jedoch einen Cl-Gehalt kleiner 1 %. Wie wird gewährleistet, dass an keinem Zeitpunkt dieser Grenzwert überschritten wird?

Da nach den Aussagen der Antragstellerin bei der Erörterung des Antrages zur 1. Teilgenehmigung ausschließlich Hölzer der Katagorien 3 und 4 verbrannt werden sollen, ist der Funktionsnachweis des gewählten Entstickungsverfahrens zu erbringen. Die Entstickung ist nicht nach den einzuhaltenden Grenzwerten, sondern darüber hinaus nach den technischen Möglichkeiten zu fahren.

Im Antragsformular 2.2/1: - Apparateliste – sind für gasdurchströmte Apparate Durchflussmengen in Nm3/h angegeben, jedoch ohne Hinweis auf das zugehörige Gasgemisch. Damit können diese Angaben nicht überprüft werden. Gleiches betrifft auch die Angaben zum Reinabgas am Kamin im Grundfließbild Nr. 2699-01.03.

Rauchgasreinigung

Zur Rauchgasreinigungsanlage wird behauptet, dass die Emissionsgrenzwerte der 17. BimSchV sicher eingehalten bzw. unterschritten werden, ohne auch nur ansatzweise einen Nachweis zu führen.

Die Rauchgaszusammensetzung nach Dampferzeuger und damit vor der Rauchgasreinigungsanlage wird nicht angegeben.

Auch fehlt eine Verbrennungsrechnung und damit der Nachweis der Rauchgasmengenströme. Die angegebenen Rauchgasmengenströme im Rauchgasweg sind nicht schlüssig.

Wonach erfolgte die Auslegung der Rauchgasreinigungsanlage?

Welche Änderungen wurden baulich an der Rauchgasreinigungsanlage einschließlich Saugzuggebläse gegenüber dem Antrag zur Errichtung des Biomassekraftwerkes und der dazu erfolgten Genehmigung vorgenommen? Dem Antrag zum Betrieb der Anlage ist eine solche Änderung nicht zu entnehmen. Nach den Unterlagen muss jedoch eine Änderung erfolgt sein, denn der Auslegungsvolumenstrom wurde von 120.000 Nm3/h (feucht) auf 143.000 Nm3/h (feucht) erhöht! Wenn auch die Angaben technisch und physikalisch falsch sind, so bleibt die relative Erhöhung um ca. 20 %. Eine solche Erhöhung erfordert eine andere Auslegung der vorgesehenen Apparate. Was wurde verändert?

Zur Bypassklappe ist die automatische Öffnung derselben zu beschreiben.
Wenn ein Öffnen der Bypassklappe in einer außergewöhnlichen Betriebssituation zum Abfahren der Anlage führt, was ist dann ein Weiterbetrieb im Sinne des § 16 Abs. 2 der 17. BImSchV? Dieser Betriebszustand wäre zu beschreiben. Da dieser Betriebszustand jedoch in keinem Antragsformular 4.1/2 enthalten ist, kann der entsprechende Absatz auf Seite 82 aber auch gestrichen werden, da gegenstandslos.

Emissionen/Immissionen

Grundlegendes wurde oben zur Rauchgasreinigung gesagt.

Ohne Kenntnis der in die Rauchgasreinigung eingehenden Schadstoffe ist eine Aussage zu den Emissionen nicht möglich.

Alle Angaben sind deshalb als unbewiesene Behauptungen anzusehen, die sich an den Forderungen der 17. BImSchV orientieren.

Der beantragte Verzicht auf die kontinuierliche Ermittlung des NO2 ist abzulehnen, da die Angaben zum NO2-Anteil widersprüchlich und durch nichts belegt sind. So geht der beantragte Verzicht von einem Anteil kleiner 10 % aus, während im Gutachten zur Immissionsbelastung ein Anteil von 62 % prognostiziert wird.

Bezüglich der Schadstoffemissionen werden im Antragsformular 4.1/2: - Betriebsablauf und Emissionen – auf den Seiten 1 und 2 unterschiedliche Aussagen getätigt. Wenn man den Antrag ernst nehmen sollte, müssten die auf Seite 1 angegebenen Schadstoffmassenströme einer Genehmigung zu Grunde gelegt werden. Was soll dann noch die Seite 2?

Der Nachweis für die verwendeten Daten fehlt!

Woher stammen die angegebenen Abgasmengen? Ebenso fehlt für die auf Seite 1 angegebenen Schadstoffkonzentrationen die Herkunft. Sind das Erwartungswerte oder gar Garantiewerte aus der Rauchgasreinigung? Welche Bedeutung ist dann den Werten der Seite 2 beizumessen?

Ohne entsprechende Aussagen und Erläuterungen ist das Antragsformular ohne Wert.

Auf Seite 3 des genannten Antragsformulars fehlt der Hinweis auf das betreffende Gasgemisch.

Im Antragsformular 4.2: - Abgas- und Abluftreinigung – sind auf Seite 1 die Angaben zu den Volumenströmen unter Punkt 6 nicht ausreichend, da ein entsprechender Bezug fehlt. Punkt 7 ist nicht angegeben, ebenso Punkt 9.1 auf Seite 2. Die fehlenden Angaben im Punkt 7 fügen sich in die obigen Aussagen gut ein.

Anlagensicherheit

Die Störfallbetrachtungen sind auf die Brennstoffbereitstellung zu erweitern.

Gutachten zu den erwartenden Geräuschemissionen

Bei der Erstellung des Gutachtens wurde die Altholzaufbereitungsanlage nicht berücksichtigt. Diese Anlage steht jedoch in einem kausalen Zusammenhang mit der beantragten Anlage. Beide Anlagen dienen demselben Zweck. In der Altholzaufbereitungsanlage erfolgt die notwendige Zerkleinerung des Holzes für die Verbrennungsanlage. Ohne die Verbrennungsanlage würde keine Holzzerkleinerung durchgeführt. Diese Anlage ist somit, wenn auch unter einem anderen Betreiber, technologisch gesehen integrierter Bestandteil der Verbrennungsanlage. Bei Nichtbetrachtung könnte vermutet werden, dass die vorgegebenen Geräuschpegel nicht eingehalten werden.

Während bei der Erörterung zum Antrag der 1. Teilgenehmigung von der Antragstellerin noch von Immissionszielwerten der Gesamtanlage inklusive Zu- und Ablieferverkehr gesprochen wurde, wird das jetzt negiert.

Es sind die Geräuschimmissionen für die Gesamtanlage einschließlich der erforderlichen An- und Abtransporte zu betrachten.

Bei den Beurteilungspegeln sind am IP 3 für die Standardgruppe unterschiedliche Beurteilungspegel angegeben. Wollte man so die Einhaltung des Immissionsrichtwertes nachweisen? Da es bei der Standardgruppe keinen Unterschied zwischen Tag-, Nacht- und Sonntagsbetrieb geben kann, muss deshalb davon ausgegangen werden, dass der Immissionszielwert und auch der Immissionsrichtwert nicht eingehalten werden kann, erst Recht nicht bei Berücksichtigung der Gesamtanlage!

Gutachten zur Immissionsbelastung durch Luftschadstoffe

Für die Ermittlung der Immissionsbelastung durch Luftschadstoffe wurde ein nicht plausibler Volumenstrom angesetzt, der zu groß ist und damit zu hohe Austrittsgeschwindigkeiten am Schornstein ergibt.

Die ermittelte Immissionsbelastung ist falsch! Es ist davon auszugehen, dass die ermittelten Werte zu niedrig sind!

Des weiteren wurden für die berechnete maximale Zusatzbelastung für Stickstoffoxide unterschiedliche Werte angegeben.

Nicht betrachtet wurden die Schadstoffemissionen durch die Antransporte des Altholzes. Wenn, wie durch eine Ausage bekannt wurde, in großem Umfang Bahnschwellen aus ganz Europa zum Einsatz kommen sollen, werden die Schadstoffemissionen durch den Antransport ein entscheidender Faktor bei der Beurteilung der Anlage. Wie glaubhaft bleibt da die Aussage der Antragstellerin bei der Erörterung des Antrages zur 1. Teilgenehmigung, dass das Altholz aus einem Umkreis von 100 – 120 km herangeführt werden soll? Wie soll dann die Qualitätskontrolle erfolgen?

Es ist zu fordern, dass die beim Transport anfallenden Schadstoffmengen nachzuweisen sind. Die CO2-Neutralität des Biomassekraftwerkes wird dadurch sicherlich ad absurdum geführt.

Umweltverträglichkeitsprüfung

Fortschreibung der Umweltverträglichkeitsstudie

Hier gilt dasgleiche wie bereits zu den Gutachten zu den erwartenden Geräuschemissionen und zur Immissionsbelastung durch Luftschadstoffe gesagt.

Desweiteren sind die verbalen Aussagen auf Seite 31 erläuterungsbedürftig. Es scheint, dass die Antragstellerin die diesbezügliche Begriffsbestimmung in der 17. BImschV nach wie vor nicht im Sinne der Vorgabe interpretiert.

Bei der Umweltverträglichkeitsprüfung sind wie oben angeführt die Schadstoffemissionen beim Antransport des Altholzes mit zu bewerten. Auch sind die Auswirkungen des Biokraftwerkes auf dem Gelände der ehemaligen Zuckerfabrik zu berücksichtigen, da auch hier offenbar der Abgasvolumenstrom über den Schornstein zu hoch angesetzt wurde (Volumenstrom für erweiterte Anlage?) und deshalb höhere Immissionswerte als prognostiziert möglich sind.

Einstufung des Biomassebrennstoffs nach VwVwS

Es wurden keine gültigen Unterlagen verwendet!

Eine aussagefähige Brennstoffspezifikation liegt nicht vor!

Manfred Stieler, 04.01.2004