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Regierungspräsidium Leipzig

Immissionsschutz
z.Hd. Herrn Artmann

Braustraße 2
04107 Leipzig

Bund für Umwelt
und Naturschutz
Deutschland e.V.
Landesverband
Sachsen-Anhalt e.V.

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LAK Abfall

Sandersdorf, den 20. Dezember

Stellungnahme und Einwendungen

zum 3. Teilgenehmigungsantrag nach §§ 4 und 8 BImSchG zum Betrieb eines Biomassekraftwerkes (BMKW) der Biomassekraftwerk Delitzsch GmbH
am Standort Carl-Friedrich-Benz-Straße 42 in 04509 Delitzsch
gemäß Bekanntmachung des RP Leipzig vom 28. Oktober 2003
(AZ: 64-8823.12-08.01a-19060-01/3. TG)

Sehr geehrter Herr Artmann,

auf der Grundlage der Ausführungen des Antragstellers Biomassekraftwerk Delitzsch GmbH gemäß der von der Unternehmensberatung Umweltschutz Dr. Werner Wohlfarth Leipzig verfassten Antragsunterlagen vom 20.10.2003 zur gesamten Betriebsgenehmigung für das Biomassekraftwerk in Verbindung mit der Fortschreibung der diesbezüglichen Umweltverträglichkeitsuntersuchung möchte mit dieser Stellungnahme die Bürgerinitiative „Müllverbrennung Delitzsch?-Nein!“ ihre Einwendungen zu maßgeblichen Sachverhalten vorbringen:

Die mit dem 3. Teilgenehmigungsantrag vorgebrachten Sachverhalte unterscheiden sich grundsätzlich und damit qualitativ von den früheren Teilgenehmigungsanträgen, die bislang vom RP Leipzig positiv beschieden worden sind.
Die neue Qualität des zur Entscheidung gestellten 3. Teilgenehmigungsantrags ist nicht nur darin begründet, dass die gesamte Betriebsgenehmigung erwirkt werden soll, sondern dass neuerdings das Spektrum des Brennstoffes Altholz auch auf die kritischen Altholzkategorien A III und A IV erweitert werden soll.

Das Ansinnen, neben Althölzern der Kategorien A I und A II zusätzlich auch Althölzer der Kategorien A III und A IV (ausgenommen PCB-Altholz) als Rohstoff einzusetzen, führt zwangsläufig zu grundlegenden Konsequenzen, die im Antrag nicht hinreichend berücksichtigt worden sind. Deshalb sehen wir uns gezwungen, an den entsprechenden Stellen unserer Stellungnahme diese Konsequenzen näher darzulegen.

Außerdem ist nicht zu verstehen, warum die direkt neben dem BMKW befindliche Altholzaufbereitungsanlage (Holzkontor), die maßgeblich der Herstellung von Holzschnitzeln für die BMKW dienen soll und folglich im direkten Zusammenhang mit der BMKW stehen muß, insbesondere bei den Betrachtungen zur Umweltverträglichkeit komplett ausgenommen worden ist. Zumindest der relevante Anteil von der Gesamtkapazität der Aufbereitungsanlage, mit dem das BMKW beliefert werden soll, hätte ggf. als qualifizierte Abschätzung zumindest im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfungen eingebracht werden müssen.

  1. Allgemeine Bewertung der Technologie und der Verfahrensführung im Blick auf nachhaltige Folgewirkungen
    1. Bewertung der Technologie unter dem Aspekt des „Standes der Technik“
    2. Der „Stand der Technik“ wird an fortschrittlichen vergleichbaren Verfahren, die sich im Betrieb bewährt haben, gemessen. Insgesamt gesehen ist die Verbrennung eine zuverlässige Beseitigungstechnik mit gutem Wirkungsgrad. Bei allen thermischen Verfahren ist die Rauchgasreinigung durch das hohe abfallmassenspezifische Rauchgasvolumen sehr aufwendig. Diese Feststellung trifft vollinhaltlich auch auf das geplante Vorhaben zu. Das NID-System ist eine Variante des gipserzeugenden Kalk-Additiv-Verfahrens, das seit Jahrzehnten vor allem aus Kostengründen großtechnisch betrieben wird.

      Dieses Verfahren muß allerdings kritisch gesehen werden, weil die resultierenden Abprodukte nur selten wirklich verwertbar sind, sondern deponiert werden müssen.
      Es gibt mittlerweile zahlreiche bessere Verfahren z.B. zur Rauchgasentschwefelung, die mit einer effektiveren Wertstoffgewinnung einhergehen.
      Das DeNOx-Verfahren unter Nutzung der selektiven nichtkatalytischen Reduktion (SNCR) mittels Harnstoff zur Rauchgasentstickung ist ebenfalls u.a. wegen der Trägheit der Dosiersysteme nicht unproblematisch.
      Folglich muß konstatiert werden, dass das vorgesehene Verfahren lediglich den niedrigsten Stand der Technik repräsentiert und selbst den Mindestanforderungen, die an nachhaltig orientierte Technologien gestellt werden müssen, in keiner Weise entspricht.

    3. Resultierende Besonderheiten beim Einsatz von Altholz
    4. Die zum Einsatz kommenden Altholzschnitzel sind sehr heterogen zusammengesetzt.
      Der verwendete Untersuchungsbericht des INFA von 1997 und der Hamburger Umweltbericht 62/02 zur Schadstoffabschätzung bei Altholz, die als Grundlagen im Gutachten zur Immissionsbelastung (Bericht Nr. 2699 019 403) verwendet worden sind, kann folglich nicht reproduzierbar auf den Standort Delitzsch übertragen werden.
      Dieser Erkenntnis folgen auch die Ausführungen auf den Seiten 75/76 des Antrags (Teil: Stoff, Stoffmengen, Stoffdaten; Pkt.3.2.), wonach die konkrete Zusammensetzung des Brennstoffs Altholz für die Auslegung des BMKW ausschlaggebend ist.

      „Für die Zusammensetzung des Altholzes liegen noch keine Ergebnisse von vergleichbaren Anlagen vor. Es wurde sich hier auf die Literaturwerte bezogen, die je nach Erfassung starken Schwankungen unterliegen.“ (Zitat Seite 76 des 3. Teilgesenehmigungsantrags)

      Folglich muß konstatiert werden, dass anstelle repräsentativer Erkenntnisse zur Spezifikation der Althölzer lediglich Literaturwerte als Grundlage zur Anlagenauslegung verwendet worden sind.
      Diese Datengrundlage kann für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung keinesfalls ausreichen, weil die konkrete Rohstoffspezifikation praktisch alle Folgeprozesse grundlegend beeinträchtigt.

    5. Bemerkungen zur Seriösität der Daten bezüglich der Rauchgasreinigung
    6. Die Herkunft der Daten zur Abluft aus dem Schornstein (EQ 1) gemäß Gutachten (Nr. 2699 019 403; Seite 17) ist in den uns vorliegenden Unterlagen nicht dokumentiert, und die diesbezüglichen Bestimmungsmethoden einschließlich der Randbedingungen zur Probennahme / Probentransport / Probenvorbereitung usw. sind nirgendwo angegeben.

      Der Hinweis , dass nähere Erläuterungen hierzu dem zugehörigen Genehmigungsantrag entnommen werden können, trifft nicht zu, so dass wir die Schlüssigkeit der im o.g. Gutachten abgeleiteten Erkenntnisse zu Emissionen/Immissionen nicht nachvollziehen können.

      Zur Auslegung der Anlage bzw. zur realistischen Bewertung der Verfahrenseffekte ist es aber zumeist zwingend erforderlich, dass unter Verwendung der tatsächlich einzusetzenden Brennstoffe in einer gleichartigen Versuchsanlage bzw. mittels Großversuchen an einer analogen Referenzanlage diese Daten praktisch und reproduzierbar ermittelt werden. Da diesbezügliche reproduzierbare Ergebnisse in den uns vorliegenden Unterlagen nirgendwo mitgeteilt worden sind, müssen wir davon ausgehen, dass die auf Seite 81 aufgeführte Annahme hinsichtlich der möglichen höchsten Emissionen ohne Substanz ist, zumal vermutet werden kann, dass hierfür die Emissionsgrenzwerte nach er 17. BImSchV (ohne praktischen Nachweis zur Bezugsfähigkeit auf die in Rede stehende Anlage) einfach abgeschrieben worden sind.
      Gleiches muß für alle analogen Daten angenommen werden, die den Bezug zum tatsächlich vorgesehenen Betrieb des BMKW Delitzsch nicht eindeutig erkennen lassen.

    Zusammenfassend muß hierzu konstatiert werden, dass die Genehmigungsfähigkeit dieser Anlage auf der Grundlage der relevanten gesetzlichen Forderungen nur dann gegeben ist, wenn die Basisdaten eindeutig und reproduzierbar den tatsächlichen Zustand und die Wirkungsweise der in Rede stehenden Anlage beschreiben.

    Diesen Anspruch erfüllen die in den Genehmigungsunterlagen ausgewiesenen Daten aus unserer Sicht keinesfalls. Damit sind diese Daten als Entscheidungsgrundlage nicht verwendbar.

    Folglich muß gefordert werden , dass vom Antragsteller im Sinne der vorstehenden Erläuterungen und der vorgebrachten Argumente hinreichend gesicherte und exakt zugeordnete Basisdaten sowie Angaben zu den Datenquellen erst beigebracht werden müssen.

    Erst nach Vorliegen dieser dann (hoffentlich) nachvollziehbaren Basisdaten ist eine fundierte Bewertung der gesetzeskonformen Genehmigungsfähigkeit überhaupt erst möglich.

  2. Vergleichende Betrachtung der vom Antragsteller mitgeteilten Daten in Bezug auf die geltenden Regelungen der 17. BImSchV
    1. Nach §??? der o.g. Verordnung ist die Verbrennungstemperatur (Mindesttemperatur) von 850 °C dann ausreichend, wenn die Einsatzstoffe einen Halogengehalt, berechnet als Chlor, von weniger als 1 Gew% aufweisen, ansonsten muß die Mindesttemperatur 1.100 °C betragen.

      Generell sind nach ) der 17. BImSchV die Feuerungsanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass ein weitgehender Ausbrand der Einsatzstoffe erreicht wird. Da die verwendeten Althölzer nach Kategorie A III bzw. A IV mit zahlreichen Beschichtungs- und Imprägniermitteln versehen sind, bedeutet dies, dass mit ausreichend gesicherten Deklarationsanalysen gewährleistet werden muß, dass zu keiner Zeit der Chlorgrenzwert von 1 Gew % überschritten wird.

      Sollte der Antragsteller in Kooperation mit dem Betreiber der Altholzbehandlungsanlage dies nicht gewährleisten können, so sind die vorgelegten Unterlagen nach der 17. BImSchV nicht genehmigungsfähig.

      In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, inwiefern es ausreichend sein soll, lediglich ca. alle 5.000 t eine repräsentative (?) Mischprobe zu entnehmen und zu analysieren.

      (Im Genehmigungsantrag/Ergänzungen zum Antragsatz vom 15.01.2002, der sich auf weniger bedenkliche Althölzer der Kategorien A I und A II bezieht, wurde ausgeführt, dass alle 500 t nach RAL-GZ 428 eine 50 l-Mischprobe entnommen und analysiert werden soll.)

    2. Im Kapitel 2.2.2.3. (Seite 36ff.) wird zwar ausgeführt, dass die Entstickung der Rauchgase nach dem SNCR-Verfahren so konzipiert wurde, dass der nach der 17. BImSchV geforderte NOx –Grenzwert (angegeben als NO2) eingehalten wird, aber nirgendwo wurde nachgewiesen, dass dies auch tatsächlich unter Verwendung der in Delitzsch einzusetzenden Althölzer mit dem anzuwendenden Verfahren funktioniert.

      Analog verhält es sich mit den Ausführungen im Kapitel 2.2.4.2. zur Trockensorptionsanlage / NID-Reaktor, die sich nur auf allgemeine Sachverhalte beschränken und den Bezug zur konkreten Situation nicht erkennen lassen.

      Deshalb muß gefordert werden, dass die glaubhafte Erfüllbarkeit aller betreffenden Anforderungen gemäß er 17. BImSchV unter Beachtung von §§ 9 bis 16 und der 17. BImSchV tatsächlich und reproduzierbar durch Vorlage der anlagenbezogenen und damit relevanten Basisdaten mit verläßlicher Angabe zu den Datenquellen durch den Antragsteller nachgewiesen werden muß. Erst danach ist aus unserer Sicht eine klare Entscheidungsgrundlage vorhanden.

    3. Nach ) der 17.BImSchV müssen vor der Festlegung der Verfahren für die Verwertung oder Beseitigung der Verbrennungsrückstände, insbesondere der Schlacken und Aschen sowie der Filterstäube, ihre physikalischen und chemischen Eigenschaften und deren Gehalte an schädlichen Verunreinigungen durch geeignete Analysen im Rahmen von reproduzierbaren Voruntersuchungen ermittelt werden. Die Analysen betreffen insbesondere den löslichen Teil und die Schwermetalle im löslichen und unlöslichen Teil.

      Nirgends finden sich Angaben zu Untersuchungen, die nach ) der 17. BImSchV vorher hätten stattgefunden haben müssen. Insbesondere fehlen Eluatuntersuchungen aus Löslichkeitsversuchen zur Abschätzung der Mobilisierbarkeit der an den betreffenden Abfällen fixierten Problemstoffen (vor allem betrifft dies die Schwermetalle). Diese Angaben sind vor allem im Hinblick auf den vorgesehenen Untertageversatz unerlässlich.

      Im Kapitel 5 (Abfälle)/Tabelle 5.2. werden zwar Angaben zur voraussichtlichen Zusammensetzung der Aschen bzw. zum Filterstaub/Reaktionsprodukt aufgeführt, aber im gleichen Abschnitt wird als Fußnote hinzugefügt, dass die genaueZusammensetzung der Aschen erst nach der Inbetriebnahme der Anlage festgestellt werden kann. Folglich sind die Angaben in Tabelle 5.2. unverbindlich.

      Folglich zeigt sich auch hier, dass vom Antragsteller dringend gefordert werden muß, zunächst die gesetzlich erforderlichen und qualitativ geeigneten diesbezüglichen Untersuchungsergebnisse beizubringen.

      Nicht nur in Bezug auf die 17.BImSchV sondern auch bezüglich des Abfallrechts ist das vorherige Beibringen dieser Basisdaten von herausragender Bedeutung.

  3. Stellungnahme auf der Grundlage des Abfallrechtes zur Problematik der Verwertbarkeit der festen Abprodukte, die als Verbrennungsrückstände bzw. als Abfälle der Rauchgasreinigung resultieren
    1. Im Kapitel 5 (Abfälle) wird ausgeführt, dass es sich bei den Abfällen um mineralische Massenabfälle (Asche,Reaktionsprodukt) handelt, die beim bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage entstehen und nicht vermieden werden können. Diese Feststellung ist weitgehend korrekt - allerdings muß ebenfalls festgestellt werden, dass insbesondere bei den Filterstäuben aus den Schlauchfiltern wegen der HOK-Reste (Herdofenkoks zur Trockensorption) eine Selbstentzündung nicht ausgeschlossen werden kann (siehe Brand- und Explosionsschutzkonzept Nr. 2699 009 3021; Seite 28). Dies lässt den Schluß zu, dass zumindest die Filterstäube noch nichtmineralische Anteile haben können.

      In den Antragsformularen 5.2. (Abfallart und -zusammensetzung) und 5.3. (Verwertung / Beseitigung des Abfalls) werden Mengen zum Untertageversatz angegeben, die aus einem Ascheanteil von 3% bei ca. 136.000 t/a (Anlagenkapazität) abgeleitet worden sind und insgesamt 6.250 t/a betragen. Unter Beachtung der Angaben zur Brennstoffspezifikation des Altholzes (Tabelle 3.2. im Kapitel 3), wonach die Bandbreite des inerten Ascheanteils zwischen 2 und 15(!) Gew.% liegen soll, ist nicht nachvollziehbar, warum anstelle von 3% nicht das arithmetische Mittel von 6,5% angewandt worden ist. In den Grenzen der Bandbreite (2.720 t/a bis 20.400 t/a) ergibt sich bei 6,5% eine zu deponierende Abfallmenge von 8.840 t/a.

      Inwiefern der vorgesehene Untertageversatz tatsächlich als Verwertung im Sinne des ) KrW-/AbfG anzusehen ist, soll hier nicht kritisch betrachtet werden. Nicht erst seit den dramatischen Ereignissen im Sommer 2002 in der Grube Teutschenthal der GTS GmbH & Co.KG, wo durch Selbstentzündung eingelagerter Abfälle ein Grubenbrand ausbrach, ist offenkundig, dass bei der Genehmigung zum Untertageversatz besonders verantwortungsvoll entschieden werden muß! In diesem Zusammenhang fordern wir nachdrücklich, dass die Ausführungen im Brand- und Explosionsschutzkonzept (Nr. 2699 009 3021), das den Genehmigungsunterlagen beigefügt ist, im Hinblick auf Konsequenzen für der Untertageversatz ernst genommen werden.

      Darüber hinaus sind durch den Antragsteller im Blick auf den Grundwasserschutz die nötigen Eluatuntersuchungen nachzuholen. Falls die Rauchgasreinigungsregime effektiv und gesetzeskonform funktionieren, müssen aus Bilanzgründen insbesondere die von Imprägnierungsmitteln, Pigmentanstrichen, Holzschutzmitteln usw. stammenden Schwermetalle sich vorrangig in den festen Abprodukten wiederfinden.

      Diese Schwermetalle dürfen insbesondere bei der Untertagedeponierung keinesfalls Grundwasserleiter kontaminieren. Wegen der Konzentrierung von problematischen Schwermetallen in den Aschen und vor allem in den Filterstäuben ist nicht auszuschließen, dass die für die Untertagedeponierung vorgesehenen Abfälle mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gemäß Anh.C TA Abfall / TA Sonderabfall als besonders überwachungsbedürftige Abfälle deklariert werden müssen. Das bedeutet, dass die relevanten Zuordnungsgrenzwerte nicht überschritten werden dürfen.

    2. Die Annahmeerklärung der Firma REKO GmbH Sachsenheim vom 02.09.03 beinhaltet die Bereitschaft, drei Abfallarten gemäß den ausgewiesenen Schlüsselnummern zu übernehmen. Es ist unklar, ob die Annahme von Filterstäuben z.B. gemäß AVV-Nr. 19 01 13* (Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält) möglich ist, falls dies die o.g. von uns geforderten Untersuchungen zeigen sollten.

      Die Abfälle, die im Zusammenhang mit dem konzipierten BMKW Delitzsch anfallen und die von der Firma REKO GmbH Sachsenheim über die Firma AUREC Gesellschaft für Abfallverwertung und Recycling mbH Bernburg entsorgt und/oder verwertet werden sollen, sind Aschen und feste Abfälle aus der Abgasbehandlung.

      Das NIS-Zertifikat vom 23.09.2002, wonach die Firma AUREC als Entsorgungsfachbetrieb im Rahmen des KrW-/AbfG bestätigt worden ist, ist für den Geltungsbereich Behandeln und Verwerten von Abfällen gemäß Anhang zum Zertifikat (5 Seiten) gültig bis zum 11.05.2004. Leider war es uns nicht möglich, die in Rede stehenden Abfälle gemäß AVV im Anhang zum Zertifikat zu finden, weil in den Genehmigungsunterlagen nur 2 von 5 Seiten vorgelegt wurden. Folglich können die Angaben gemäß Kapitel 5 (Pkt. 5.2. und 5.3.) zum Abfall und dessen Entsorgungssicherheit hinsichtlich ihrer Stichhaltigkeit von uns nicht bestätigt werden.

  4. Allgemeine Bemerkungen zur Abwasserbehandlung
  5. In der Anlagen-, Verfahrens- und Betriebsbeschreibung (Pkt. 2.2.3.5.) im Zusammenhang mit Pkt.6 wird ausgeführt, dass die Abwässer aus Bodenabläufen inkl. Druckluftkondensate über Leichtflüssigkeitsabscheider geführt und behandelt und dann gemeinsam mit dem Prozessabwasser aus der Enthärtung in das kommunale Abwassernetz gemäß der bereits erteilten Indirekteinleitergenehmigung eingeleitet werden sollen.

    Insbesondere im Blick auf Abwasserkontaminierungen durch Schwermetalle sollte geprüft werden, ob die konzipierten technischen Maßnahmen tatsächlich ausreichen, um die gesetzlich geforderten Normen erfüllen zu können. Da die von LRA Delitzsch erteilte Indirekteinleitergenehmigung (Reg.-Nr. 333.98.02 von 09.12.2002) und die damit ggf. verbundenen Auflagen uns nicht explizit bekannt sind, möchten wir vorsorglich darauf hinweisen, dass Leichtflüssigkeitsabscheider in Verbindung mit einer ordnungsgemäßen Schlammentsorgung keinesfalls ausreichen, um die im Abwasser gelösten Schwermetallverbindungen wirksam entfernen zu können.

  6. Zusammenfassende Schlußfolgerungen im Sinne unserer Stellungnahme
  7. Im Ergebnis der Prüfungen bezüglich des vorgelegten 3. Teilgenehmigungsantrags gemäß Antragsunterlagen vom 20.10.2003 muß leider konstatiert werden, dass diese Unterlagen z.T. schwerwiegende Mängel und große Unklarheiten zeigten.

    Bei der &Üuml;berprüfung von Basisdaten hinsichtlich ihrer Eignung als Grundlage für zukünftige Entscheidungsprozesse wurde offenkundig, dass viele dieser Daten äußerst fragwürdig sind, weil der konkrete Bezug auf eine vergleichbare Referenzanlage nicht erkennbar ist und die Reproduzierbarkeit der meisten Daten oft nicht nachvollziehbar ist.

    Als eindeutige Schlußfolgerung ergibt sich aus der Argumentation entsprechend unserer vorstehenden Stellungnahme, dass die eingereichten Unterlagen trotz ihres großen Umfangs keinesfalls die erforderliche Qualität besitzen, um als Entscheidungsgrundlage für eine Betriebgenehmigung dienen zu können.

    Deshalb sehen wir uns gezwungen zu fordern, dass der 3. Teilgenehmigungsantrag grundlegend überarbeitet werden muß.

    Aus den vorgenannten Ausführungen ergibt sich als Schlußfolgerung, dass die Bürgerinitiative „Müllverbrennung Delitzsch?-Nein!“ den vorgelegten 3. Teilgenehmigungsantrag nicht akzeptieren kann.

    Folglich können wir keinesfalls dem in Rede stehenden Vorhaben zustimmen.



Mit freundlichen Grüßen



Sieghard Weck
(BUND e.V.-LAK Abfall)


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