Nicht nur die Meinungsfreiheit steht unter dem Schutz des Grundgesetzes, sondern auch das Recht auf persönliche Ehre.
In diesem Recht findet die Meinungsfreiheit ihre Schranken, das legt das Grundgesetz in Artikel 5, Absatz 2. ausdrücklich fest. Das ist kein Maulkorb, sondern schlicht Schutz der Menschenwürde.
Jeder darf behaupten, Biomassekraftwerke seien des Teufels. Diese Äußerung ist klar durch das Grundgesetz gedeckt, egal, ob sie stimmt oder nicht. Behauptet der engagierte Umweltschützer Dietmar M. jedoch, wie hier geschehen, eine bestimmte Firma begehe unerlaubte Handlungen, sieht der Fall anders aus. Jemandem ungesetzliches Verhalten vorzuwerfen, greift die persönliche Ehre des Betroffenen an, wenn die Behauptung nicht stimmt.
Wenn Dietmar M. seinen Vorwurf beweisen kann, gut. Wenn nicht, muss er ihn unterlassen. Das fordert das Recht auf persönliche Ehre. Dieses schützt übrigens auch Dietmar M. Sonst könnte nämlich auch jeder über ihn alles Mögliche in die Welt setzen.
Es ist meiner Meinung nach völlig in Ordnung, wenn die Kreiswerke sich gegen derartige Vorwürfe wehren und ihre Rechte wahren. Diese gelten schließlich für alle, nicht nur für engagierte Umweltschützer.
Marlis Fischer
LVZ, 21.08.2003
Mehr Informationen finden Sie in dem Leserbrief von Roland Hadrych, der bei der Verhandlung als Zuschauer dabei war: