Postkarte vom 10.12.2008 – Vorderseite Postkarte vom 10.12.2008 – Vorderseite

Erklärung des Bürgervereins »Sauberes Delitzscher Land e.V.« zu der am 10. Dezember 2008 begonnenen Postkartenaktion

Dieser erneute Versuch, die Öffentlichkeit für die unhaltbaren Zustände in unserer Region zu sensibilisieren, ist der Tatsache geschuldet, dass unser Verein bereits seit Jahren die zuständigen Stellen darüber allumfassend informierte. Leider blieb dies bislang ohne nennenswerten Erfolg.
Unsere klare und nachvollziehbare Darstellung der Fakten haben die Entscheidungsträger bisher nicht zum Anlass genommen, die Misere zu beseitigen. Sowohl durch entstelltes Darbieten der Sachverhalte als auch durch Verfallen in Untätigkeit ähnlich einer „Leichenstarre“ ist es den für die Misere verantwortlichen Entscheidungsträgern in der Vergangenheit immer wieder gelungen, den allseits bekannten Weg des Aussitzens zu beschreiten.
Im Rahmen seiner Möglichkeiten wird unser Bürgerverein nun eine noch konsequentere Gangart an den Tag legen müssen, um die Interessen der Gebühren zahlenden Bürger zu vertreten. Dem Netzwerk des Schweigens und Vertuschens kann folglich nur durch das noch offensivere und natürlich öffentlichkeitsnahe Darstellen der Vorgänge entgegengetreten werden. Hierzu gibt es keine Alternative.

Mit dieser Postkartenaktion sollen die unter maßgeblicher Beteiligung des Landrates Czupalla in der Vergangenheit vorangetriebenen ungeheuerlichen Vorgänge, hier insbesondere zur rechtswidrigen freihändigen Vergabe der Abfallentsorgung innerhalb des einstigen Landkreises Delitzsch erneut an die Bevölkerung herangetragen werden. .

Zum Sachverhalt:

Am 1.8.2008 wurde der bisherige Landkreis Delitzsch gemäß Artikel 1 § 2 Abs. 1 Gesetz zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen und zur Änderung anderer Gesetze (Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz – SächsKrGebNG – vom 29.1.2008 (SächsGVBl, Nr. 2, S. 101 ff.) aufgelöst und in den nach § 3 SächsKrGebNG neu gebildeten Landkreis Nordsachsen eingegliedert, der nach § 4 Abs. 1 SächsKrGebNG zum Gesamtrechtsnachfolger bestimmt ist. .
Der Landkreis Delitzsch bzw. dessen Rechtsnachfolger, der Landkreis Nordsachsen, ist als Gebietskörperschaft somit „öffentlicher Auftraggeber“ im Sinne des § 1 Absatz 9 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge. .
Der ehemalige Landkreis Delitzsch war öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für die im Landkreis anfallenden Abfälle. In dieser Funktion oblag ihm die Vergabe der Abfallentsorgung seiner Region. .
Um augenscheinlich eine möglichst ökonomische und ökologisch optimale Aufgabenerfüllung zu gewährleisten, organisierte der Landkreis Delitzsch die Sammlung und den Transport sowie weitere Entsorgungsaufgaben in privatrechtlicher Form. Zu diesem Zweck wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 28. November 1990 die Kreiswerke Delitzsch GmbH gegründet. .
Gesellschafter der Kreiswerke Delitzsch GmbH (KWD) sind zu 25 % der Landkreis Delitzsch, zu weiteren 25 % ursprünglich die IKW Beratungsinstitut für Kommunalwirtschaft GmbH (IKW) und zu 50 % die ENEBA (Entsorgungs-, Entwicklungs- und Baugesellschaft Delitzsch mbH). Der Landkreis Delitzsch hält des weiteren 60 % der Anteile an der ENEBA, an der zu 40 % wiederum die IKW beteiligt ist. Mit Kauf- und Abtretungsvertrag über GmbH-Geschäftsanteile vom 9. Februar 2006 verkaufte und übertrug die IKW GmbH ihren Geschäftsanteil mit wirtschaftlicher Wirkung vom 1. Januar 2006 an sowie mit sofortiger dinglicher Wirkung auf die RMG Rohstoffmanagement GmbH Wiesbaden (RMG). Auf Grund der dargestellten Beteiligungsverhältnisse ist der Landkreis Delitzsch indirekt zu 55 % und die RMG zu 45 % an der KWD beteiligt.

Bereits im Jahr 1992 hatte der Landkreis Delitzsch die KWD mit der Erfüllung der ihm obliegenden Entsorgungsaufgaben beauftragt. Zu diesem Zwecke schlossen der Landkreis Delitzsch, vertreten durch den Landrat Czupalla, und die Kreiswerke Delitzsch GmbH mit Datum vom 6. April 1992 einen Entsorgungsvertrag. Gemäß § 9 Absatz 1 des Entsorgungsvertrages trat dieser am 1. Januar 1992 in Kraft und hatte zunächst eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2006. Der Vertrag sah in § 9 Absatz 1 Satz 2 des Weiteren vor, dass dieser sich um jeweils weitere fünf Jahre verlängern solle, wenn er nicht spätestens zwei Jahre vor seinem Auslaufen von einem der Vertragspartner schriftlich gekündigt wird. Die auf die KWD übertragenen Entsorgungsaufgaben des Landkreises Delitzsch sind seinerzeit nicht ausgeschrieben worden. .
Im Jahre 2000 und 2001 erfolgten zwei Ausschreibungen der Restabfallentsorgung durch den Landkreis Delitzsch, die beide aufgehoben wurden. Maßgeblich Sorgen um die heimische Wirtschaft führten dazu, dass die Ausschreibungen aufgehoben wurden (LVZ-Veröffentlichung vom 14. März 2002). .
Mit Datum vom 6. April 2005 stimmte der Kreistag des Landkreises Delitzsch einer Änderung des § 9 Absatz 1 Satz 3 des Entsorgungsvertrages in einer Beschlussvorlage (Drucksache 154) zu. § 9 Absatz 1 Satz 3 des Entsorgungsvertrages sollte nach dem Beschlussvorschlag folgenden Wortlaut erhalten: .

Unter der auflösenden Bedingung, dass die Abfallvorbehandlung, die Verwertung und die Deponierung der andienungspflichtigen Restabfälle des Landkreises Delitzsch in Umsetzung der öffentlich-rechtlichen Zweckvereinbarung zwischen dem Zweckverband Abfallwirtschaft Westsachsen (ZAW) und dem Landkreis Delitzsch vom 11. Dezember 2002 und der in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Verträge zur Entsorgung der andienungspflichtigen Restabfälle des Landkreises Delitzsch sowie zur Verwertung der heizwertreichen Fraktion zwischen WEV (Westsächsische Entsorgungs- und Verwertungsgesellschaft mbH) und KWD (Kreiswerke Delitzsch GmbH) erfolgt, vereinbaren die Vertragsparteien, dass das wechselseitige Recht zur ordentlichen Kündigung dieses Vertrages erstmals zum 1. Juni 2025 ausgeübt werden kann.&ldquo

Die übrigen vertraglichen Vereinbarungen blieben unverändert. Der Beschlussvorschlag wurde vom Landrat des Landkreises Delitzsch, Herrn Michael Czupalla, Vorsitzender des Kreistages, unterzeichnet. .
Der Entsorgungsvertrag wurde gemäß Beschlussvorschlag verlängert. Die KWD führt auch derzeit die Abfallentsorgung in der Region des ehemaligen Landkreises Delitzsch durch. Eine Ausschreibung hat immer noch nicht stattgefunden.

Mit der geänderten Vereinbarung zu § 9 Absatz 1 Satz 3 des Entsorgungsvertrages wurde dieser über den ursprünglichen Vertragszeitraum zum 31. Dezember 2006 hinaus bis zum 1. Juni 2025 und damit um nahezu 18 ½ Jahre verlängert. .
Hierdurch hat der Landkreis Delitzsch die Durchführung der Abfallentsorgung auf eine feste Vertragsgrundlage von erheblicher Dauer gestellt. Es handelt sich hierbei eindeutig um eine Maßnahme mit Beschaffungscharakter, die einem Neuabschluss des Entsorgungsvertrages entspricht. Der Landkreis Delitzsch hat durch diese Vertragsverlängerung offen gegen den Grundsatz des Wettbewerbs verstoßen, was deutlich der Missachtung der europäischen Ziele der Marktöffnung entspricht. Durch die unterbliebene euroweite Ausschreibung wird es dem Landkreis Delitzsch ermöglicht, die Übertragung von Entsorgungsaufgaben willkürlich und ohne Beteiligung der am Markt bestehenden Entsorgungsunternehmen zu vergeben. .
Effektiver Rechtsschutz für die Marktteilnehmer wird hierdurch ersichtlich im Keim erstickt. Vielmehr ging es dem Landkreis Delitzsch offenbar darum, die KWD, an der er als Gesellschafter beteiligt ist, ohne europaweite Ausschreibung Aufträge „zuzuschieben“. .
Die Verlängerung des Entsorgungsvertrages bis zum 1. Juni 2025 ist als unzulässige Defacto-Vergabe zu werten, da der Bereich der erlaubten Änderungen weit überschritten wurde (EuGH 3. Kammer, Urteil vom 19.6.2008 – C-454/06). .
Durch sein Verhalten verstößt der öffentliche Auftraggeber vor allem gegen einen der wichtigsten Grundsätze des vergaberechtlichen Wettbewerbs, namentlich das Gleichbehandlungsgebot. Der Landkreis hat sich gleichheitswidrig dazu entschieden, ein förmliches Vergabeverfahren nicht durchzuführen, obwohl er hierzu aufgrund der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge verpflichtet gewesen wäre. Der Landkreis umgeht durch diese Verfahrensweise offen das europäische Sekundär- wie auch Primärrecht. Die Verwirklichung des europäischen Binnenmarktes wird durch das Verhalten des öffentlichen Auftraggebers vereitelt.

Der Bürgerverein macht damit geltend, dass die Erbringung von Dienstleistungen, wie sie der KWD im Rahmen der „geheimen“ Vertragsverlängerung „zugeschanzt“ wurden, europaweit hätte ausgeschrieben werden müssen, da die EU-Schwellenwerte bei weitem überschritten sind. Wir gehen insoweit von einem Auftragswert für den Verlängerungszeitraum von mindestens im dreistelligen Millionenbereich aus. Damit liegt ein binnenmarktrelevanter Vorgang vor. Der Landkreis hätte zwingend die vergaberechtlichen Regelungen anwenden müssen, damit auch andere private Anbieter eine Chance auf den ihn zu gewährenden Markteintritt haben. Dem entgegen hat der öffentliche Auftraggeber die betreffenden Entsorgungsdienstleistungen in einem vollkommen intransparenten Verfahren einer Tochtergesellschaft, die einen privaten Gesellschafter hat, „zugeschoben“.

Der Vergaberechtspflichtigkeit der vom öffentlichen Auftraggeber vorgenommenen Vertragsverlängerung steht insbesondere nicht die Tatsache entgegen, dass der Landkreis Delitzsch an dem beauftragten Unternehmen (KWD) direkt 25 % und indirekt 55 % der Anteile hält. Es handelt sich insbesondere nicht um eine so genannte „In-House-Vergabe“, auf die die Vorschriften des europäischen Vergaberechts nicht anzuwenden wären. Bereits in der „Teckal“-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hat dieser ausgeführt:

Zur Beantwortung, ob ein Vertrag vorliegt, muss das Gericht prüfen, ob eine Vereinbarung zwischen zwei verschiedenen Personen getroffen wurde. Dazu genügt es nach Artikel 1 A )DRL 93/36 grundsätzlich, dass der Vertrag zwischen einer Gebietskörperschaft und einer rechtlich von dieser verschiedenen Person geschlossen wurde. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die Gebietskörperschaft über die fragliche Person eine Kontrolle ausübt wie über ihre eigene Dienststellen und wenn diese Person zugleich ihre Tätigkeit im wesentlichen für die Gebietskörperschaft oder die Gebietskörperschaften verrichtet, die ihre Anteile inne haben. &ldquo

vgl. EuGH, Urteil vom 18. November 1999 – Rs C-107/98, EuZW 2000, 246

Spätestens mit der „Stadt Halle-Entscheidung“ des Europäischen Gerichtshofs steht fest, dass ein vergaberechtsfreies „In-House-Geschäft“ nur dann überhaupt möglich ist, wenn eine 100 %ige Beherrschung des Auftragnehmers durch den öffentlichen Auftraggeber gegeben ist. In dieser Entscheidung hat der EuGH klargestellt:

Nach der Rechtssprechung des Gerichtshofes ist es nicht ausgeschlossen, dass es weitere Umstände gibt, unter denen eine Ausschreibung nicht obligatorisch ist, auch wenn der Vertragspartner eine Einrichtung ist, die sich vom öffentlichen Auftraggeber rechtlich unterscheidet. Das gilt dann, wenn die öffentliche Stelle, die ein öffentlicher Auftraggeber ist, über die fragliche Einrichtung eine ähnliche Kontrolle ausübt, wie über ihre eigenen Dienststellen und diese Einrichtung ihre Tätigkeit im wesentlichen mit der oder den öffentlichen Stellen verrichtet, die ihre Anteile inne haben (vgl. in diesem Sinne Urteil „Teckal“ Rn. 50). Es ist daran zu erinnern, dass in dem vorgenannten Fall die Einrichtung zu 100 % von öffentlichen Stellen gehalten wurde. Dagegen schließt die auch nur minderheitliche Beteiligung eines privaten Unternehmens am Kapital einer Gesellschaft, an der auch der betreffende öffentliche Auftraggeber beteiligt ist, es auf jeden Fall aus, dass der öffentliche Auftraggeber über diese Gesellschaft eine ähnliche Kontrolle ausübt wie über seine eigene Dienststellen. &ldquo

vgl. EuGH, Urteil vom 11. Januar 2005 – Rs C-26/03, EuZW 2005, 86.

Damit steht fest, dass die in Rede stehende Vertragsverlängerung unzweifelhaft der Ausschreibungspflicht unterlag.

Deshalb ist unsere Forderung insbesondere an den Landrat des Landkreises Nordsachsen, Herrn Czupalla, höchstdringlich: Veranlassen Sie unverzüglich die überfällige europaweite Ausschreibung der Dienstleistung Abfallentsorgung für den in Rede stehenden Entsorgungsbereich!



Bürgerverein »Sauberes Delitzscher Land e.V.«
Vorsitzender
Dietmar Mieth
Sachbeistand
Sieghard Weck

Delitzsch, 10. Dezember 2008


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