Rechtsanwalt Lothar Hermes • Münchner Straße 34 • 01187 Dresden • Rechtsanwalt



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Lothar Hermes

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05.03.2004
Diktatzeichen: He/Ei



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V-17/04

In der Verwaltungsstreitsache

Barbara Mohsen Zaher
gegen
Freistaat Sachsen

wegen wasserrechtlichem Planfeststellungsverfahren
1 K 203/04

  1. Widerspruch und Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz auch gegen bergrechtliche Verfügung
  2. Es wird ergänzend beantragt:

    Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die 13. Ergänzung des Abschlussbetriebsplans des Bergamtes Borna am 11.09.1997, Az:. XY, wird angeordnet.

    1. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom heutigen Tage auch einen Widerspruch gegen den 13. Abschlußbetriebsplan eingelegt
      (als Anlage 14a beigefügt).

      Die Antragstellerin will rein vorsorglich auch einen Rechtsschutz gegen die derzeitige Vollziehung des o.g. Verwaltungsaktes beantragen. Antragsgegner ist auch hier der Freistaat Sachsen, wenn das Bergamt Borna auch dem Geschäftsbereich des SMWA unterliegt.

      Sollte das Gericht der Auffassung sein, dass dieser Verwaltungsakt eine wirksame, wenn auch rechtswidrige Rechtsgrundlage für die derzeit stattfindende Flutung inklusive der Einleitung von Fremdwasser darstellt, so muss die Antragstellerin vor dem Hintergrund eines zu gewährenden effektiven Rechtsschutzes die Möglichkeit haben, auch gegen diesen Bescheid vorzugehen. Vorsorglich wird hiermit erklärt, dass der Bescheid der Antragstellerin bis heute trotz Aufforderung einer Übersendung am 26.2.2004 unter Hinweis auf die besondere Eilbedürftigkeit nicht übersandt wurde.

      Der Verwaltungsakt ist rechtswidrig, soweit er die Flutung der 3 Resttagebaulöcher (Delitzsch Südwest/Breitenfeld, zukünftiger Grabschützer See) bis auf die geplante Endhöhe von 98 m üNN zulässt. Damit wird die Herstellung eines Gewässers in seinem endgültigen Zustand vorweg genommen, eine Maßnahme, die eines Planfeststellungsverfahrens nach § 31 WHG bedarf.

      Zudem verstößt der angegriffene Abschlussbetriebsplan gegen § 55 II Ziff 1 und I Ziff. 3, 6 und 9 BBergG, da keinerlei Prüfung vorgenommen wurde, welche Auswirkungen die Flutung und der damit verbundene Grundwasseranstieg auf Leben, Gesundheit sowie Eigentum der im Absenkungsbereich lebenden Menschen haben wird, vor allem aber, welche gemeingefährlichen Einwirkungen durch den Eintrag von Schadstoffen aus unsanierten Altlastenstandorten in das Grundwasser entstehen werden bzw. können.

      Diese Prüfung ist ansatzweise erst in der Zulassung eines weiteren Abschlussbetriebsplans 14. Ergänzung vorgenommen worden (als Anlage A 13 vorgelegt), der erst 4 Jahre (!) nach Beginn der Flutung erlassen wurde. Noch gravierender ist die Tatsache, dass die dort enthaltenen Auflagen bis heute auf Grund des eingelegten Widerspruchs nicht greifen, da ein Sofortvollzug nicht angeordnet, gleichzeitig auch kein Stopp der Flutung ausgesprochen wurde. Die Beigeladene weigert sich bis heute, der Aufforderung des Bergamtes Borna nachzukommen, die notwendigen Angaben über die Altlastenbasissohle zu übermitteln, die unabdingbare Voraussetzung für die Gefährdungsabschätzung des Grundwassers sind. Da bislang keine Aufforderung zur Begründung des Widerspruchs erfolgt ist, muß angenommen werden, dass die verantwortlichen Behörden dieses Verhalten aktiv dulden.

      Es werden somit vollendete Tatsachen geschaffen, ohne dass die beteiligten Behörden (Bergamt und Regierungspräsidium Leipzig) eine verlässliche Grundlage zur Beurteilung der Auswirkungen des Grundwasseranstiegs besitzen.


    2. Die in der Verfügung des Bergamtes vom 7.11.2002 getroffenen Nebenbestimmungen sind auch nicht Folge eines nach 1998 entstandenen Erkenntnisgewinns; dass Altlastenstandorte existieren und von ihnen bei Anstieg des Grundwassers Gefahren ausgehen können (vgl. Nebenbestimmung Nr. 6) war ebenso bekannt und vorhersehbar wie die Tatsache, dass es zu Schäden in der Bausubstanz von (alten oder neu errichteten) Gebäuden im Bereich des Grundwasserabsenkungstrichters kommen kann (vgl. Nebenbestimmung Nr. 7).



  3. Erwiderung auf den Schriftsatz des Antragsgegners und in Ergänzung zu dem bisherigen Vortrag ausgeführt:
    1. Ergänzungen zum Sachverhalt

      Aus den bei Gericht vorliegenden Verfahrensunterlagen geht nunmehr hervor, dass – entgegen der Aussage des Antraggegners (zuständiger Referent Lindner) gegenüber dem Unterzeichner am 06.02.2004 – tatsächlich im Oktober 2003 seitens der Beigeladenen ein Antrag nach § 9 a WHG auf vorzeitigen Beginn der Maßnahme Flutung Resttagebauloch Delitzsch gestellt wurde. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
      Eine solche Genehmigung dürfte als vorliegend kaum in Betracht kommen, da die Folgen vor Abschluss eines Planfeststellungsverfahrens (PFV) in der Regel nicht abgeschätzt werden können. Jedenfalls müßte es dem Vorhabenträger im Rahmen einer solchen Genehmigung zur Bedingung gemacht werden, dass die Flutung nur bis zu einem Pegel erfolgen darf, der deutlich unterhalb der Geländeoberfläche und damit des geplanten Endstandes liegt. Dies um so mehr, so lange eine halbwegs verläßliche Untersuchung über die in dem Senkungsbereich des Grundwassertrichters vorhandenen Altlasten und deren Gefährlichkeit für das steigende Grundwasser nicht existiert.

      Sollte der Bescheid vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung in diesem Verfahren ergehen und dem Gericht bekannt werden, wird bereits jetzt die Einlegung eines Widerspruchs angekündigt; um Mitteilung wird gebeten.


    2. Soweit der Antragsgegner darauf abstellt, dass die Außerbetriebnahme des Sümpfungsbrunnens als Einstellungsmaßnahme des Bergbaubetriebs ausschließlich dem Bergbaurecht unterliegt, ist darauf zu erwidern:

      Nach dem Bergbaurecht wäre vorliegend allenfalls eine Anordnung zulässig gewesen, wonach die Sümpfungsbrunnen außer Betrieb genommen werden. Angesichts des Umfangs der Auswirkungen auf die Natur wäre allerdings auch hier die Anfertigung einer Umweltverträglichkeitsstudie erforderlich gewesen und damit auch die Durchführung eines PFV, vgl. §§ 57 a, 52 Abs. 2 a i.V.m. § 57 c Abs. 1 BBergG. Hierzu sei verwiesen auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 10.02.2004.

      Vorliegend wurde jedoch die Flutung der Resttagebaulöcher nachhaltig beschleunigt durch die sogenannte Fremdflutung, bei der eine Menge von 3 m³/s in das Resttagebauloch Delitzsch-Südwest eingeleitet wurde und wird. Diese Maßnahme stellt auch nach Auffassung des Antragsgegners eine Herstellung eines Gewässers dar, das der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens (PFV) bedarf.

      Die angebliche Vorgreiflichkeit des bergrechtlichen Verfahrens für das wasserrechtliche Verfahren mit einer Fundstelle zu § 49 BBergG zu begründen, geht schon deswegen fehl, weil diese Vorschrift einen ganz anderen Regelungsbereich hat, nämlich Fälle der Unzulässigkeit von bergbaulichen Aufsuchungen im Meer (Festlandsockel und Küstengewässer), also in einem existierenden Gewässer, nicht etwa die Herstellung eines Gewässers.

      Soweit der Antragsgegner auf das sogenannte Rummelsberg-Urteil des BVerwG (BVerwGE 100, 31 ff) abgestellt wird, ist anzumerken, dass es dort um die Verfüllung bzw. Flutung eines Untertagebau-Bergwerks (Kalibergwerk) ging. Es waren zu regeln, die Wasserverhältnisse innerhalb des Bergbauschachtes sowie die Frage, wie die Gefährdungen des aus dem Bergwerk möglicherweise austretenden und durch die Salzsohle in seiner Beschaffenheit veränderten Grundwassers verhindert werden können. Es handelte sich also nicht um die Anlegung eines Gewässers und schon gar nicht von dieser Größe wie vorliegend.

      Die Rahmenvereinbarung zwischen der LMBV und dem Freistaat Sachsen in § 4 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs.1 kann als ein öffentlich rechtlicher Vertrag zwischen der LMBV und dem Freistaat Sachsen bundesgesetzliche Regelungen wie die des WHG nicht außer Kraft setzen (vgl. Art. 31 GG), so dass der Abschluss des Rahmenvertrages nicht dazu führen kann, dass das wasserrechtliche PFV unterbleibt oder auch nur verzögert wird.

      Es kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die Flutung mehrerer Tagebaulöcher mit einer Gesamtfläche von mehr als 600 ha, insbesondere durch aktives Einleiten von Fremdwasser, die Herstellung eines Gewässers darstellt, für die vor Beginn der Maßnahme ein PFV durchgeführt werden muss.



  4. Zum Anordnungsgrund:
  5. Derzeit besteht ein nicht kalkulierbares Risiko einer Grundwasserverseuchung durch Schadstoffeintragungen aus verschiedenen Altlastenstandorten im Bereich des sog. Grundwasserabsenkungstrichters.

    1. Keine Gefährdungsabschätzung der Altlastenstandorte
    2. Zwar wurde ein weiteres Verfahren nach dem Berggesetz durchgeführt, nämlich diesmal unter dem Titel „Folgen Grundwasseranstieg Tagebau Delitzsch-Südwest“. Die Beigeladene weigert sich, die ihr per Bescheid aufgegebene Abschätzung des Gefährdungspotentials dieser Altlasten für das ansteigende Grundwasser vorzunehmen:

      Mit Bescheid vom 07.11.2002 erließ das Bergamt Borna die 14. Ergänzung des Abschlussbetriebsplans unter dem Titel „Folgen des Grundwasserwiederanstieges nach der Einstellung der bergbaulichen Entwässerung(als Anlage A 13 bereits vorgelegt). Er ist mit einer Reihe von Nebenbestimmungen versehen (Ziff. III des Bescheides).

      In der Nebenbestimmung Nr. 6 heißt es zu Altlasten:

      Die noch vorhandenen Altlasten sind getrennt auszuweisen und zwar in die Kategorie Altlasten ohne relevante Erhöhung des Gefährdungspotenzials und Altlasten mit Erhöhung des Gefährdungspotenzials nach dem Grundwasseranstieg.

      Nach Abs. 3 dieser Nebenbestimmung wurde vor allem verlangt, dass die Tabelle in der Anlage 15 des Antrages zu aktualisieren ist und die Sohllagen der Altlastenverdachtsflächen (ALVF) darzustellen sind.
      Die beigeladene LMBV hatte ihrem Antrag zwar eine mehr oder weniger vollständige Auflistung der wichtigsten Altlasten beigefügt (siehe Karte Anlage 3-1-2 zum Ordner 7.2). Dabei wurde auch in einer grafischen Darstellung der Verlauf des Grundwasseranstiegs sowie die Geländeoberkante an diesem Altlaststandort aufgeführt. Es handelt sich um dieselben Unterlagen wie in dem PF-Antrag, Ordner 7.2., Anlage 4-5 (Ganglinien virtueller Pegel an ausgewählten ALVF).
      Bis auf ganz wenige Ausnahmen fehlt aber in der Übersicht der etwa 50 beschriebenen Altlastenstandorte eine Angabe der Altlastenbasis (vgl. Anlage 4-5 Ganglinie virtueller Pegel an ausgewählten ALVF).

      Beispielhaft sei das ehem. Aluminiumwerk Rackwitz (A 207) erwähnt:
      Hier beträgt die Geländeoberfläche angeblich 121 m, der maximale Grundwasseranstieg 113 m. Die Altlastenbasis fehlt. Nach Auskunft des StUFA Leipzig dem Unterzeichner gegenüber, kommt es an diesem Standort insbesondere zur Eintragung von sog. LHKW. Mit der Sanierung wurde begonnen, sie wurde aber dann wieder unterbrochen; gegenwärtig findet lediglich ein GW-Monitoring statt.

      Die Einsicht in die Unterlagen zu diesem Standort wurden dem Unterzeichner mit dem wenig überzeugenden Argument vorenthalten, sie seien in dem Amt nicht vorhanden.

      Soweit die Darstellung zur Basis der ALVF fehlt, sind die Angaben für eine notwendige Beurteilung nutz- bzw. wertlos, da eine auch nur annähernd genaue Abschätzung des Gefährdungspotentials der Altlasten, wie sie von dem Bergamt eingefordert wird, nicht möglich ist.

      Damit kann von der LMBV nicht im Ansatz die Gefährdung des Grundwassers durch den Grundwasseranstieg beschrieben werden, geschweige denn eine Aussage darüber getroffen werden, dass eine solche Gefährdung durch irgendwelche Maßnahmen ausgeschlossen werden kann.


    3. Insbesondere: keine Unbedenklichkeit der Deponie Lissa
    4. Soweit der Antragsgegner ausführt, von der Deponie Lissa ginge keine Gefahr für das Grundwasser aus, ist dies mit unzutreffenden Behauptungen begründet und wesentliche Sachverhalte werden unterschlagen:

      2.1. Basis der Altlastverdachtsfläche:

      Die AGeg behauptet, die eigentliche Deponiebasis liege bei 102 m, darunter - bis zur Tiefe des ursprünglichen Restlochs von 83 m - befände sich lediglich unkontaminierter Bodenaushub.

      Diese Aussage ist nicht haltbar.
      Zum einen geht schon aus dem PF-Unterlagen-Ordner 7-2, Anlage 4-5, A 97/ S 74100057) hervor, dass die Basis der ALVF bei 83 m liegt, das Grundwasser bis auf etwa 98 m steigen und damit die Deponie daher 15 m (!) im Wasser stehen wird.

      Der AGeg selbst gibt an, dass bis 1993 auf der Deponie 440.000 m³ Hausmüll und gewerblicher Abfall verbracht worden sind (Vermerk Ref. 63 vom 17.2.2004, S. 2 Mitte). Es muss also von Eröffnung der Deponie (1986) an in großem Umfang Haus- und Gewerbemüll abgelagert worden sein. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass dieser Hausmüll erst ab einer Füllhöhe von 19 m eingebaut worden sein soll.

      2.2. Menge der nach 1993 abgelagerten Abfälle

      Das StUFA führt unter Ziffer 2 seines Schreibens vom 16.2.2004 (Anlage 6 des SS der AGG vom 24.2.2004 aus:

      Entsprechend der AO des RP Leipzig wurde im Jahre 1993 für die Deponie Lissa die Ablagerung von Siedlungsabfällen auf 7.200 m³/a begrenzt.“ Damit wird der unzutreffende Eindruck erweckt, als wären ab 1993 bis zur Schliessung lediglich jährlich 7.200 m³ Siedlungsabfälle auf die Deponie gelangt. Tatsächlich wurden aber allein im Zeitraum 1996 bis 1998 insgesamt 216.222 t Abfälle auf die Deponie verbracht. Welche Abfallarten dies sind, kann das RP Leipzig nicht angeben.

      Glaubhaftmachung: Auskunft RP Leipzig an das SMUL vom 14.11.2003, Drucksache 379535, Antwort auf eine kleine Anfrage der Abgeordneten Andrea Roth, Seite 3 (Anlage A 15)

      2.3. Gefahr aus einsickerndem Grundwasser

      Soweit der Antragsgegner ausführt, dass eine Gefährdung nicht bestünde, weil u.a. die festgestellten PCB-Gehalte mit einem fortlaufenden Wert von < 0,00003 mg/l gemessen wurden und damit unverändert unterhalb umweltrelevanter Werte liegen, ist dazu auszuführen:

      Der vorgelegte Prüfbericht des Ingenieurbüros Meßinger & Völkl vom April 2003 ist zunächst unvollständig. Insbesondere fehlen die Angaben zur Probeentnahme. Diese hat der Unterzeichner bei dem StUFA Leipzig am 3.3.2004 eingesehen.
      Es werden hierzu beispielhaft die Probeentnahmeprotokolle des aus Delitzsch (!) stammenden Ingenieurbüros Meßinger und Völkl vom 22.10.2001 (Anlage A 15a) vorgelegt. Sie machen deutlich, wie die Grundwassermessstellen (GWMS) P 1 bis P 4 angelegt sind.

      Danach ergibt sich:
      Die Proben bei den hier maßgeblichen GWMS wurden in folgenden Tiefen genommen:

      GWMS Messpunkthöhe Einhängetiefe der Punpe
      m u MP/ m HN
      P 1 102,90 38,00 / 64,90
      P 2 102,82 32 / 70,82
      P 3 117,40 67,00 / 50,40
      P 4 112,59 50,00 / 62,59

      Die Messungen werden also 50 bis 70 m ü NN, damit in einem tieferen Grundwasserleiter, gezogen. Sie wurden damit in einer Tiefe von 30 bis 50 m unterhalb der Deponiesohle entnommen.
      Auch ohne großartige Kenntnisse in Geologie läßt sich erkennen, dass das möglicherweise gefährliche Eluat durch die zuvor durchströmten oberen Grundwasserleiter größtenteils weggeschwemmt bzw. in weiteren Bodenschichten (zwischen 98 und 70 m) gefiltert worden ist und in einer Tiefe von 30 bis 50 m unterhalb der Geländeroberkante keine großartigen Konzentrationen an Schadstoffen mehr auftreten werden.
      Maßgeblich und für die Beurteilung der Gefährlichkeit von Deponiesickerwasser gesetzlich vorgeschrieben ist daher alleine eine Messung in Höhe der Basis der Deponie und in Höhe des bereits erreichten bzw. noch zu erwartenden Grundwasserspiegels bzw. leicht darüber, d.h. hier zwischen 96 und 100 m üNN.

      2.4. Trotz Anordnung des RP Leipzig bislang keine Gefährdungsabschätzung und keine Sicherung/Sanierung der Deponie.

      Die Stellungnahme des AGeg. wie auch das Schreiben des StUFA an das SMUL vom 16.2.2004 unterschlagen die Existenz von zwei maßgeblichen Anordnungen des RP Leipzig aus dem Jahr 1998 in Bezug auf die Sicherung der Deponie Lissa.

      Mit Verfügung vom 02.10.1998 ordnete der AGeg. gegenüber den Kreiswerken Delitzsch die Schliessung der Deponie ab dem 1.1.1999 an. Gleichzeitig wurde die Erstellung einer Gefährdungsabschätzung angeordnet.

      Glaubhaftmachung: Verfügung vom 02.10.1998 (Anlage A 16)

      Diese Gefährdungsabschätzung nach § 9 BBodenSchG wird angeordnet, wenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast besteht. Der Betreiber hat dabei Boden-, Bodenluft- und Sickerwasseruntersuchungen vorzunehmen und auf der Basis der dadurch gewonnenen Erkenntnisse folgende Angaben zu machen

      1. Aussagen über Art und Mengen der abgelagerten Abfälle, insbesondere der Abfälle mit hohen Schadstoffkonzentrationen.
      2. Darstellung ihres Gefahrenpotenzials aufgrund der Sickerverhältnisse der Deponie (Sickerwasserprognose).
      3. Untersuchungen der Bodenluft Transportwege, unter Berücksichtigung der mangelnden Basisabdichtung der Deponie
      4. Darstellung, wie die Gefahren beherrscht werden können.

      Vgl. § 3 und 4 BBodSchVO.

      Eine solche Gefährdungsabschätzung existiert bis heute nicht.

      Am 15.12.1998 erließ der AGeg. eine weitere Verfügung, mit der dem LK Delitzsch aufgegeben wurde, u.a. als Inhaber der ihm gehörenden Deponiegrundstücke diese auf seine Kosten zu sichern/sanieren und zu rekultivieren.

      Glaubhaftmachung: Verfügung vom 15.12.1998 (Anlage A 17)

      Auch diese Verfügung wurde bis heute nicht ansatzweise umgesesetzt.

      Der AGeg formuliert in der Stellungnahme vom 17.2.2004 (Anlage A 4):
      Da die Deponie Lissa im Rahmen der Sanierung eine Abdeckung erhält, die den Eintrag von NW ausschließt, ist auch weiterhin kein PCB Eintrag in das Grundwasser möglich.

      Tatsache ist jedoch:

      1. Bis heute ist mit einer Sicherung, insbesondere mit der schon 1996/96 geforderten Oberflächenabdeckung der Deponie Lissa, nicht einmal begonnen worden. Es existiert gegenwärtig nicht einmal eine Planung. Der zuständige Referatsleiter im StUFA Leipzig erklärte gegenüber dem Unterzeichner am 3.3.2004, dass dem Amt von dem AGeg. mündlich mitgeteilt worden sei, dass in diesem Jahr (2004) mit dem Eingang der Planungsunterlagen zu rechnen sei.

      2. Seit Ende des Ablagerungszeitraums der SLF im Nov 1993 konnte NW bis heute 11 Jahre ungehindert für eine Versickerung der Schadstoffe in tiefere Zonen sorgen.

      3. Eine Messung an der relevanten GW Zone (90 bis 100 m üNN) erfolgte nicht, sondern nur in 50 bis 70 m Ü NN.

      4. Eine Gefährdungsabschätzung, insbesondere über die Sickereigenschaften in der Deponie entsprechend fachtechnischen Vorgaben, existiert nicht.

      5. Maßnahmen nach § 14 DepV (z.B. temporäre oder dauerhafte Abdeckungen nach Abs. 7), die wegen der fehlenden Basisabdichtung und geologischer Sperren dringend notwendig wären, wurden weder angeordnet noch vorgenommen.

      Rein vorsorglich sei ausgeführt:

      Dass die Fichtnerstudie aus dem Jahr 1997 nicht die Umsetzung einer Verfügung darstellen kann, die im Oktober 1998 ergeht, bedarf wohl keiner näheren Begründung. Vielmehr waren die in den diversen Gutachten zu den durch die SLF verursachten Schadstoffkonzentrationen erst der Anlaß für die Verfügung.

      Das StUFA und der AGeg. müssen sich fragen lassen, weshalb sie die Existenz dieser Verfügungen in ihren Schreiben vom 16./17.02.2004 unerwähnt lassen und damit eine sachgerechte Beurteilung des relevanten Risikos dem Gericht unmöglich machen.

      2.5. Überschreitung der zulässigen Schadstoffgrenzwerte

      Als Vergleichswerte können die Maßnahme-, Prüf- und Vorsorgewerte des Anhang 2 der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) i.V.m. § 9 und § 8 BBodSchV und die Grenzwerte DepV herangezogen werden.

      Auf der Deponie Lissa wurden bei der Probeentnahme insgesamt 48 Gruben mit einer Tiefe von durchschnittlich 4 m und 6 Schürfe mit einer Tiefe von durchschnittlich 1m angelegt. Somit wurden insgesamt 64 Profilgruben ausgehoben, wobei 15 dieser Profilgruben durch Probeentnahme von Sachverständigen ausgewählt wurden. Die Durchführung der Geländearbeiten erfolgte am 07.08. und 11.09.1995.

      Besonders hohe Werte gab es für die Parameter GKW mit 12.180 mg/kg, Glühverlust 31,53 Gew%, extrahierbare lipophile Stoffe mit 2,57 Gew%. Dabei handelt es sich um analysierte Proben aus Schichten und Verfüllungen der Deponie, die von dem Sachverständigen eindeutig als Shredderrückstände identifiziert werden konnten.
      Für den Parameter PCB wurde ein Durchschnittswert von 221,60 mg/kg LAGA gerechnet, die 15 Einzelwerte lagen zwischen 16 und 920 mg/kg LAGA.

      Glaubhaftmachung: Auszug aus dem Ermittlungsbericht (EB) der Kriminaldirektion Nürnberg, S. 76 (in Auszügen Anlage A 18)

      Der zulässige Grenzwert für PCB liegt bei 2 mg/kg. Der Grenzwert von 10 mg/kg, den sich die KWD selbst auferlegt haben, wurde teilweise um das 90-fache überschritten.

      Der Sachverständige Dr. Lippert der Fa. L & S GmbH wertete die Untersuchungsergebnisse wie folgt:
      Die teilweise extrem erhöhten Schadstoffgehalte im Gegensatz zu den anderen, zulässigen Abfallarten (Hausmüll, Sperrmüll, Erdaushub etc.) und der relativ hohe Anteil an Gesamtmüllvolumen bedingen eine verstärke Kontamination des Deponiesickerwassers und damit eine Schädigung der Deponie.“ (EB, S. 77)

      Der Gutachter kommt ferner zu dem Ergebnis, dass sich die Deponie Lissa aufgrund ihrer ungünstigen hydrologischen und hydrogeologischen Eigenschaften nicht für die Ablagerung derartiger Materialien eignet und eine Gefährdung auch für die Trinkwassergewinnung zu besorgen ist:

      Aufgrund der ungünstigen hydrogeologischen Verhältnisse und fehlenden Basisabdichtung ist auch eine Kontamination von tieferen Grundwasserstockwerken, die zur Trinkwassergewinnung genutzt werden, zu besorgen.“...Es ist daher dringend notwendig eine wirksame Oberflächenabdichtung anzubringen, um eine weitere Migration von Schadstoffen in das Grundwasser zu verhindern.“ (EB S 78).

      2.6. Angebliche mangelnde Brauchbarkeit des Gutachten L & S

      Der AGeg. behauptet , dass das Gutachten des Labors L und S, das von der Nürnberger Kriminalpolizei in Auftag gegeben worden ist, wegen einer angeblich subjektiv beeinflussten Materialentnahme und nicht fachgerecht entnommenen Probenahme „für die weitere Vollzugsarbeit nicht verwertbar “ sei (Stellungnahme Ref. 63 vom 17.2., S . 2.). Größeres Vertrauen wird den von den KWD in Auftrag gegebenen Gutachten entgegengebracht. Vor allem den Ergebnissen der abschließenden Fichtnerstudie wird besondere Objektivität beigemessen.

      All diese Einschätzungen müssen – vorsichtig ausgedrückt – verwundern:

      Der AGeg. bestätigt in seiner Stellungnahme vom 17.02.2004, dass das StUFA selbst kein einziges Gutachten zur Beprobung und zur Analyse der Schadstoffmenge auf der Deponie Lissa in Auftrag gegeben hat.

      Der Mitunterzeichner der Stellungnahme, Dr. Tauchnitz, hat gegenüber der Kriminalpolizei Nürnberg während seiner Vernehmung in dem erwähnten Strafverfahren u.a. zugestehen müssen, dass dem StUFA ein schwerer Bewertungsfehler unterlaufen war, weil es bei dem Vergleich der Gutachten die Werte nach LAGA und DIN verglichen hatte. In diese Vernehmung wurde Herrn Dr. Tauchnitz auch mitgeteilt, dass die auf der Deponie abgelagerte Menge an SLF aufgrund von Beweisermittlungen (Zeugenaussagen der Fahrer und Wiegescheine) mindestens 18.000 m³ betragen müsse, der Geschäftsführer der KWD jedoch immer noch von lediglich 6000 t. sprechen würden.

      Die Stellungnahme des StUFA vom 16.11.1996 ist offensichtlich mit erheblichen Fehlern behaftet gewesen. So wurden u.a. bei der Berechnung der Schadstoffhöchstwerte die durch das Labor Betz sowie Jungbauer und Partner erhobenen Höchstwerte für den PCB-Gehalt in der Originalsubstanz nicht berücksichtigt (EB S. 81)

      Der Ermittlungsbericht der KD Nürnberg hat auf weitere Mängel in der Stellungnahme der StUFA hingewiesen, vgl. EB S 79 ff.

      Insgesamt kommt er zu dem Ergebnis:
      Es entstand unter Berücksichtigung dieser Ausführung für die KD Nürnberg der Eindruck, dass die Feststellungen des polizeilichen Gutachters negativ bewertet und die durch die Ablagerung der Shredderabfälle auf Lissa beurteilte Gefährdungssituation herunter gespielt wurde (EB S. 83 u.)

      Nach den Ermittlungen der AG Shredder kam

      unter kollusivem Zusammenwirken der Beschuldigten J und K sowie der Verantwortlichen der KWD bis hin zu deren Bestechung “ die Entsorgung der Shredderabfälle zustande (EB S. 110).

      Auch Mitarbeiter des RP Leipzig wurden offenbar vor ihrer polizeilichen Vernehmung durch die Mitarbeiter der KWD und des LRA Delitzsch auf ihre polizeiliche Vernehmung eingestimmt (EB S. 84).

      Der Geschäftsführer der KWD, Dr. B., machte damals während des Verfahrens keine Angaben.

      Ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen die Verantwortlichen der KWD wurde nicht eingeleitet.

      Personelle Konsequenzen für diejenigen, die die illegalen Ablagerungen verursacht hatten, sind nicht erfolgt.

      Diejenigen verantwortlichen Behördenmitarbeiter, die Aussagen gegenüber der Kriminalpolizei Nürnberg und dem LKA Stuttgart Aussagen gemacht und dabei die Tatsache sowohl der Illegalität der Ablagerung als auch der Gefährdung für das Grundwasser und die Trinkwassergewinnung bestätigt haben, hatten im Nachhinein erhebliche dienstliche Nachteile zu erfahren:

      So wurde der damalige Umweltdezernent des LK Delitzsch, Herr V., zum Abteilungsleiter „befördert“. Der damals zuständige Referatsleiter für Abfall im RP Leipzig, Dr. T., wurde vom Referatsleiter zum Referenten „befördert“.



  6. Zum Anordnungsanspruch/Betroffenheit der Antragstellerin
  7. Das beigelegte Sachverständigengutachten Mansel bestätigt, dass in dem Gebiet südlich der Eisenbahnlinie Eilenburg–Halle im Falle eines Endpegels bei 92 m gegenüber der geplanten Endhöhe von 98 m eine Absenkung des GW-Pegels um 1m zu erwarten ist (S. 4 unten). Denn der Ort Zschepen und damit das Grundstück der ASt liegen in diesem Bereich.

    Die ASt kann sich auch im Rahmen des § 80 SächsWG auf einen Anspruch auf Abwehr von Gefahren von Ihrem Grundstück durch Grundwasseranstieg berufen. Gefahren bestehen nicht nur für Gebäudesubstanz, sondern auch für die Gesundheit durch kontaminiertes Grundwasser.


  8. Zur Zumutbarkeit eines Flutungsstopps
  9. Die Flutung kann ohne finanziellen Aufwand gestoppt werden. Es muss lediglich die aktive Überleitung von Fremdwasser gestoppt werden. Hierzu bedarf es lediglich der Betätigung der entsprechenden Absperrvorrichtungen an dem Überleitungsrohr.

    Dem Beigeladenen und dem AGeg. ist eine Einstellung der Flutung auch deswegen zuzumuten, weil aufgrund eines Staatsvertrages zwischen der BRD und den vier neuen Bundesländern, in denen Braunkohletagebaureviere liegen, eine Verpflichtung zur Sanierung der Altlasten besteht und hierfür auch ausreichende Geldmittel zur Verfügung gestellt worden sind. In dem 2. Ergänzenden Verwaltungsabkommen über die Regelung der Finanzierung der ökologischen Altlasten für den Zeitraum 2003 bis 2007 (VA III Braunkohlesanierung) vom 26.06.2002 heißt es in § 3 Abs. 1:
    Bund und Länder stellen unter Zurückstellung unterschiedlicher Rechtsstandpunkte und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht für weitere Maßnahmen zur Abwehr von Gefährdungen im Zusammenhang mit dem Wiederanstieg des Grundwassers einen Betrag von 200 Mio. EUR, davon der Bund 100 Mio. EUR und die Länder 100 Mio. EUR, bereit.

    Dieses Geld steht also tatsächlich zur Verfügung. Für das Bundesland Sachsen steht etwa ein Betrag von 50 Mio. EUR zur Verfügung. Das Geld ist nach Kenntnis des Unterzeichners noch nicht abgerufen bzw. verbraucht, so dass es u.a. vorliegend für die Kosten für einen vorläufigen Stopp der Flutung sowie die Erkundung der wichtigsten Altlastenverdachtsflächen eingesetzt werden kann.


  10. Zur Wirksamkeit des Flutungsstopps
  11. Die Maßnahme ist auch noch angemessen und erforderlich.

    Zum Einen wird die maximale Grundwasserhöhe infolge der geplanten Flutung erst im Jahr 2010 erreicht, sie liegt also derzeit noch weit darunter (vgl. PFV Ordner 7-2, Anlage 4-5).

    Durch ein Stoppen der Flutung zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann also ein weiterer Grundwasseranstieg nach den vorliegenden Unterlagen erreicht und damit die Gefahr von Schadstoffeintragungen aus Altlasten im Bereich des Grundwassersenkungstrichters unterbunden werden. In der Regel wird davon auszugehen sein, dass an den verschiedenen Altlastenstandorten die Kontamination bis einige Meter weit in das Erdreich reicht.
    Die Maßnahme ist auch geeignet, Schaden von dem Wohnhaus der Klägerin abzuwenden bzw. das Risiko des Eintritts eines Schadens zu vermindern.

    Das Bergamt Borna hat in seiner Verfügung vom 07.11.2002 ausgeführt, dass bei allen Altlastenstandorten mit einer Erhöhung des Gefährdungspotenzials nach dem Grundwasseranstieg zu rechnen ist, bei denen die Altlasten entweder vom Grundwasser durchströmt werden, oder aber der Grundwasseranstieg bis 5 m unter die Altlastenbasis oder höher steigen wird. Keine Erhöhung des Gefährdungspotenzials liegt also nur dann vor, wenn der Abstand zwischen Basis der Altlast und der regulären Grundwasserganglinie größer als 5 m ist. Nach dieser Lesart ist nahezu bei allen Altlastenstandorten, die in der Anlage 4-5 (Ganglinien virtueller Pegel an ausgewählten ALVF) aufgeführt werden, mit einer Erhöhung des Gefährdungspotenzials zu rechnen. Der Abstand zwischen Geländeoberkante und dem Grundwasserspiegel liegt manchmal bei weniger als 50 cm, in vielen Fällen bei weniger als 5 m.


  12. Zusammenfassung
  13. Aus all diesen Gründen muss jedenfalls im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens von Folgendem ausgegangen werden:

    1. Es existiert ein nicht abschätzbar hohes Risiko für eine Kontamination des Grundwassers durch Austragungen und Ausschwemmungen aus dem besonders überwachungsbedürftigen Abfall auf der Deponie Lissa sowie weiteren Altlastenverdachtsflächen. Dieses Risiko ist um so höher zu bewerten, als aufgrund der festgestellten und wohl unbestreitbaren hydrogeologischen Verhältnisse ein Austausch der Deponiesickerwässer in tiefere Grundwasserschichten erfolgen kann.


    2. Aufgrund des oben beschriebenen Verhaltens der zuständigen Behörden, der LMBV und der KWD kann nicht darauf geschlossen werden, dass diese mit dem Problem der illegalen Ablagerung in verantwortungsvoller und in rechtlich korrekter Weise umgegangen sind. Es ist durchaus denkbar, dass weitere Abfälle illegal auf die Deponie verbracht wurden. So ist in dem Zeitraum 1996 bis 1998 lediglich eine Hausmüllmenge von 24.724 t auf die Deponie Lissa verbracht worden, insgesamt jedoch eine Menge von 216.222 t Abfall abgelagert worden. Wie sich der Rest in Höhe von 191.498 t zusammensetzt, ist derzeit nicht bekannt.


    3. Die Argumentation der LMBV in ihrer Presseerklärung vom 17.02.2004, wonach die Zusammenstellung der notwendigen Unterlagen für die Durchführung des PVF eben üblicherweise einen Zeitraum von 5 bis 6 Jahren in Anspruch nehme, ist abwegig. Vor allem vermag die LMBV nicht zu erklären, weshalb ein Antrag nach § 9 a WHG auf vorzeitigen Beginn der Maßnahme nicht gestellt wurde. Dass dies möglich und durchaus üblich ist, beweist die Flutung des Störmthaler Sees im Braunkohlerevier Espenhain südlich von Leipzig. Das RP Leipzig hat in seiner Pressemitteilung vom 10.09.2003 nicht ohne Stolz verkündet, dass nunmehr nach ca. „4-monatiger Bearbeitung“ das RP Leipzig die Unbedenklichkeit des Wasseranstiegs bis 17 m unter den Endwasserstand bestätigen konnte und somit eine Genehmigung zum vorzeitigen Beginn nach § 9 a WHG an die LMBV erteilen konnte.


    4. Lothar Hermes
      Rechtsanwalt

      Anlagen: A 15 – A 18

      Deponie Lissa

      Anordnung des Flutungsstopps für den Tagebau Delitzsch-Südwest

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