Wie Presseveröffentlichungen zu entnehmen ist, werden in den Kreistagsausschüssen u. a. Änderungen der Abfall- und Abfallgebührensatzung beraten. Leider lassen die spärlichen Informationen nicht erkennen, ob mit den künftigen Satzungen bisherige Mängel und Fehler behoben werden.
Vielmehr hat es den Anschein, dass die bisherigen überhöhten Grundgebühren weiter beibehalten werden und somit entgegen gesetzlichen und umweltrelevanten Forderungen kein spürbarer Anreiz zur Abfallvermeidung und -verwertung gegeben ist.
Die empfohlene minimale Reduzierung der Grundgebühr entsprichtkeinesfalls geltenden Rechtsnormen. Dazu hat das Verwaltungsgericht Leipzig im Urteil vom 15. Dezember 1999 (Az. 6 K 1454/97) in der Abfallgebührensatzung des Landkreises Delitzsch nach der Änderungssatzung vom 4. Dezember 1996 mehrfache Verstöße zur festgesetzten Höhe der Grundgebühr festgestellt und u. a. ausgeführt: "Die so ausgestaltete Gebühr verstößt gegen den Grundsatz der Typengerechtigkeit als besonderer Ausformung des gleichheitssatzes im Abgabenrecht. Die konkrete Ausgestaltung der Grundgebühr verstößt mithin gegen den Gleichheitssatz, was zu ihrer Unwirksamkeit führt." Damit wird gleichzeitig ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. l Grundgesetz -GG- bestätigt. Diese Verstöße sind weiterhin Bestandteil der ab 1999 gültigen Fassung der Abfallgebührensatzung.
Daraus ergibt sich die Frage, in welcher Höhe eine kombinierte Grund'/Pauschalgebühr gerechtfertigt ist. Unter Beachtung der Begründung des Verwaltungsgerichtes zu o. g. Urteil ergäbe sich für die Jahre 1999/2000 eine Grundgebühr zwischen 35 bis maximal 43 Mark pro Person/Jahr. Allerdings würden sich dadurch die Entleerungskosten pro Tonne um etwa 33 Prozent erhöhen, was dem gleichfalls zu beachtenden Verursacherprinzip angemessen entspricht. Wie gelingt es demnach der Kreisverwaltung künftig eine Grundgebühr von 58,68 Mark pro Person/Jahr zu empfehlen, ohne gegen höherrangiges Recht zu verstoßen. Liegen den beschließenden Ausschussmitgliedern konkrete Nachweise und Kalkulationen vor, um sachkundig entscheiden zu können oder gilt im Kreis Delitzsch ein eigenes Grundgesetz?
G. Jentzsch, Delitzsch
LVZ, 15.11.2000