in der Sitzung des Stadtrates Delitzsch am 21. August 2003 wurde folgender Beschluss gefasst:
42/03 |
Satzung der Stadt Delitzsch über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 13 "Gewerbestandort - Fabrikstr. 2" |
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Die Beschlüsse der öffentlichen Stadtratssitzung können in der Stadtverwaltung Delitzsch, Markt 3, Zimmer 210 während der Dienststunden eingesehen werden.
Bienieck
Oberbürgermeister
Satzungen/Verordnungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Das gilt nicht wenn
die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist;
Vorschriften über die Öffentlichkit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind;
Der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 der Sächsischen Gemeindeordnung wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen ha;
vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat
oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2, 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn die Bekanntmachung der Satzung/Verordnung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55) und § 14 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. l S. 2141, ber. 1998 l S. 137 zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. l S. 2850) beschließt der Stadtrat am 21. August 2003 folgende Satzung:
(1) Zur Sicherung der Planung im künftigen Bereich des Bebauungsplanes Nr. 13 "Gewerbestandort - Fabrikstraße 2" wird eine Veränderungssperre beschlossen.
(2) Die Veränderungssperre gilt für das gemäß Anlage 1 umgrenzte Gebiet, für welches ein Bebauungsplan entsprechend Aufstellungsbeschluss Beschluss-Nr. 169/02 vom 24. Oktober 2002 durch den Stadtrat der Stadt Delitzsch beschlossen wurde.
(3) Im Gebiet der Veränderungssperre dürfen
(4) Wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.
(5) Vorhaben, die vor dem In-Kraft-Treten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsabeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
Diese Satzung tritt am Tag ihrer Beknntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und so weit die Bauleitplanung für das von der Veränderungssperre betroffene Gebiet rechtsverbindlich abgeschlossen ist, spätestens jedoch zwei Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten.
Amtsblatt der Stadt und des Landkreises Delitzsch vom 29.08.2003, Seite 3