Bürgerverein Sauberes Delitzscher Land e.V.
Vorsitzender Dietmar Mieth
Alter Dorfring 22
04509 Delitzsch, OT Zschepen



Landratsamt Nordsachsen
Landrat Herr Kai Emanuel
Schlossstraße 27

04860 Torgau

Delitzsch, den 04.11.2020

Offener Brief


Sehr geehrter Herr Landrat,

in jüngster Zeit ging unserem Bürgerverein weiteres umfangreiches Aktenmaterial bezüglich des Delitzscher Biomassekraftwerkes auf dem Gelände der ehemaligen Zuckerfabrik zu, welches dazu geeignet ist, die skandalösen Zustände beim alltäglichen Anlagenbetrieb besser verstehen zu können.

Die hier jahrelang praktizierte hochproblematische Abfallverbrennung, gepaart mit einem desolaten Zustand der Großfeuerungsanlage, führte zu beträchtlichen Schadstofffrachten in die Delitzscher Region hinein. Ein Rauchgas-Volumenstrom von stündlich über 100.000 Kubikmeter wurde über den Schornstein ins Freie entlassen. Die Rauchgasreinigung war jahrelang funktionsuntüchtig, da die Filterschläuche total verschlissen waren. Die Immissionsmesstechnik war außer Betrieb und im Jahre 2007 das letzte Mal kalibriert. Man betrieb die Anlage quasi im Blindflug. Sie spie tausende Tonnen hochgiftiger Verbrennungsrückstände aus. Unsere, an der Innenwand des Rauchgaskanals vor dem Schornstein gemachten Beprobungen sind untrüglicher Ausdruck des nicht gesetzeskonformen Handelns der Betreiber. Wir gehen wohl recht in der Annahme, dass Ihre zuständigen Mitarbeiter bezüglich dieser Sachverhalte nicht völlig unkundig waren, sondern sehr wohl die Brisanz der Lage einschätzen konnten. Nach den uns zur Verfügung stehenden Akten zu urteilen, war Ihren Mitarbeitern bereits frühzeitig die Schwermetall-, spätestens ab dem Jahre 2011 auch die Dioxinproblematik in den Verbrennungsrückständen bekannt.
Hieraus hätten zwingend Schlussfolgerungen auf Art und Zusammensetzung des eingesetzten Brennstoffs abgeleitet werden müssen und in deren Endkonsequenz sofort mit den gesicherten Erkenntnissen über die Gefahren (da „Gefahr in Verzug“) die zum Schutz der Bevölkerung unerlässliche Betriebsuntersagung gemäß § 20 Bundes-Immissionsschutzgesetz, in Verbindung mit dem Entzug der relevanten Genehmigungen, wegen der Schwere der Verstöße zwingend erfolgen müssen. Einen Ermessensspielraum lässt der Gesetzgeber hierbei nicht zu.

Nochmals sei hier auf die unhaltbaren Zustände bezüglich der noch immer stattfindenden Lagerung von 14.000 Kubikmeter Altholz eingegangen. Lt. amtlicher Verlautbarung seien keine brandschutztechnischen Probleme ersichtlich und somit sei eine Beräumung der Lagerflächen z.Zt. nicht zwingend erforderlich. Dem müssen wir mit Vehemenz widersprechen, denn bereits der Genehmigungsbescheid von 2005 gibt hierzu gegensätzliche Handlungsanweisungen. Hinzu kommt die illegale Lagerung von Kunststoff- und anderen hochproblematischen Abfällen im ehemaligen Zuckerhaus, welches einst nur als Holzlagerhalle (AT 113) genehmigt wurde.

Die Rechtmäßigkeit des amtlichen Bescheides vom 03.03.2016 zugunsten der Delitzscher Wertstoffaufbereitung GmbH ist stark in Zweifel zu ziehen, denn die baulichen Gegebenheiten sind nicht geeignet, die vorgeschriebenen brandschutztechnischen Mindesanforderungen gemäß Landesbauordnung, der Industriebaurichtlinie und der Arbeitsstättenverordnung zu erfüllen.
Über die Unbesorgtheit der zuständigen Stellen können wir uns nur wundern, da sich im Brandfall die Frage nach möglichen behördlichen Verfehlungen zuerst stellen dürfte.

Der laienhafte Abriss dreier hoch mit schwermetall- und dioxinhaltigen Filterstäuben belasteter Filtereinheiten sowie des Filterstaubsilos (BE 82) im Jahre 2016 bewirkte erhebliche Kontaminationen der Umwelt, da damit zwangsläufig ein Austragen dieser besonders gefährlichen Frachten über die in diesem Bereich befindlichen Regenwassereinläufe und den Weitertransport über die Abwasserkanäle ins angeschlossene Gewässer einherging.
Ein Weiterso kann es auch im Sinne der längst überfälligen Beräumung des großflächigen Areals im Zuge einer möglichen Wohnbebauung nicht geben. Schlimmste Folgen für Mensch und Umwelt wären bei dem Versuch einer unbedarften Entsorgung der noch auf dem Betriebsgelände befindlichen Altlasten in Form höchst kontaminierter Anlagenteile und versotteter Entwässerungskanäle die Folge.

Als Bürgerverein, der sich dem Schutz der hier lebenden Menschen verschrieben hat, fordern wir Sie auf, folgende Maßnahmen konsequent umzusetzen:

  1. Die Beprobung der illegal gelagerten Verbrennungsrückstände im Bereich AT 114 und der ebenfalls gesetzwidrig weiträumig verklappten Verbrennungsrückstände und anderer Abfälle im Bereich der ehemaligen Teiche (hier Flur 10, Flurstück 13/2 der Gemarkung Delitzsch) durch amtlich anerkannte Probenehmer mit erforderlicher Fachkunde und nachfolgender Analyse in einem akkreditierten Prüflaboratorium.

  2. Die Beprobung der den Ableiter speisenden Entwässerungsschächte im Bereich der ehemaligen Filterstaubabfüllung.

  3. Das Erstellen von Gefahrenanalysen bezüglich der zu entsorgenden Anlagenteile, insbesondere der Brennkammern, des Rauchgaskanals, des Zyklons, der Filtereinheiten incl. Filterschläuche und der Schornsteininnenwandung, um eine fachkundige Behandlung/ Entsorgung erst möglich zu machen.

  4. Die Untersuchung der im Brennstofflager AT 112 und den in westlicher Richtung angrenzenden Lagerabschnitten befindlichen geschredderten Althölzer auf Einhaltung der im Anhang II der AltholzV vorgegebenen Grenzwerte und die Ermittlung der Störstoffgehalte dieser einst zur Verbrennung vorgesehenen Inputmaterialien.

  5. Die sofortige Umsetzung aller brandschutztechnischen Erfordernisse, um den prekären und gesetzwidrigen Zustand der auf dem Areal bestehenden Brennstofflagerung zu beenden.

Zur Untermauerung der hier dargestellten Sachverhalte verweisen wir auf den Beitrag „Abfallverbrenner außer Kontrolle - Eine bildliche Abhandlung“ auf unserer Vereinshomepage unter www.pro-demokratie.com.

In der Hoffnung auf konstruktive Klärung dieser Sachverhalte erwarten wir ihr Engagement.


Mit freundlichen Grüßen

Dietmar Mieth
Vorsitzender des BV Sauberes Delitzscher Land e.V.




Als Anlage zum offenen Brief kommt hier nachfolgend eine bildliche Abhandlung, die die dargestellten Sachverhalte verdeutlichen.



Abfallverbrenner außer Kontrolle

Lassen Sie uns einen Ausflug zu der skandalträchtigen Abfallverbrennungsanlage machen, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch lange Zeit die Gemüter der Delitzscher Bevölkerung erhitzen wird. Wir fordern tiefgründige Aufklärung aller Vorkommnisse!

Wie konnten derartige menschenverachtende Praktiken über Jahre hinweg Anwendung finden? Durch das kollektive Wegschauen aller zuständigen Amtsträger ist uns ein Müllskandal von noch nicht bezifferbaren Ausmaßen entstanden. Wir sind entsetzt über die Höhe der in den Rauchgasablagerungen vorgefundenen Gehalte an Schwermetallen und Dioxinen und nehmen deshalb fassungslos die nicht überzeugenden Verfahrenseinstellungen der Staatsanwaltschaft Leipzig zur Kenntnis. Wir sind entsetzt darüber, dass die Profitinteressen Einzelner, wohl auch ungezügelt mit krimineller Energie Agierender, über die Gesundheit der Bevölkerung und den Schutz der Umwelt gestellt werden. Wenn die zuständigen Behörden und Rechtspfleger daraus nicht sofort die nötigen Konsequenzen ziehen und die bekannten Probleme endlich lösen, wird das Vertrauen in den demokratischen Rechtsstaat noch weiter verloren gehen.


1. Alles nur Fassade


So sollte es laut amtlicher Genehmigung laufen, doch es war nur der schöne Schein. In Wirklichkeit war das Betreiben der Großfeuerungsanlage über Jahre hinweg grob rechtswidrig.
Mit millionenschweren Vergütungen im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ließen sich Anlagenbetreiber die ins öffentliche Netz eingespeiste Elektroenergie versüßen.
Zudem ist auf einer an der Einfahrt angebrachten Informationstafel zu lesen: „Mit Unterstützung der EU-Initiatoren LEADER+ Lokale Aktionsgruppe Delitzscher Land/Sachsen.“ Hier ist Klärungsbedarf in der Hinsicht, ob für diese skandalträchtige Anlage zu allem Überfluss auch noch Fördermittel und somit Steuergelder zweckentfremdet verwandt und somit verschleudert wurden.


2. Illegale Lagerung der Verbrennungsrückstände


Die Rundfläche des ehemaligen Dicksafttanks durfte mit behördlicher Genehmigung ab 2010 als Holzlagerfläche benutzt werden.

Lt. Genehmigung ist diese Fläche „mit einem wasserundurchlässigen Bitumenbelag abgedeckt und verfügt über ein Gefälle von 2 % zu dem in der Mitte befindlichen Pumpensumpf“. Und weiter heißt es: „Durch den Betreiber der Anlage ist sicherzustellen, dass das im Pumpensumpf der Lagerfläche „ehemaliger Dicksaftbehälter“ anfallende Niederschlagswasser regelmäßig in den Rundeindicker abgepumpt wird. Eine Versickerung in den Untergrund ist auszuschließen. Nach entsprechender Behandlung im Rundeindicker (mechanische Behandlung durch Absetzen) kann eine Ableitung der Niederschlagswässer in den Vorfluter erfolgen.“

Zur Verständlichmachung sei folgendes angemerkt:
Der Rundeindicker, welcher sich nur wenige Meter südöstlich der Lagerfläche befindet, soll also eine Klärung der durch das Holzlager sickernden Niederschlagswässer vollziehen. Nun ist aber seit 2012/13 der Umstand eingetreten, dass nicht etwa Hölzer, sondern die Betreiber mit krimineller Energie hochproblematische Verbrennungsrückstände ablagerten. Abgesehen davon, dass der Gesetzgeber keinesfalls die hier genannten einfachen Absetzvorgänge durch Schwerkraft zur effizienten Behandlung von Abwässern mit hohen Schwermetallfrachten zulässt, ist zudem auch die Untauglichkeit der völlig verschlissenen betrieblichen Abwasserkläranlage augenfällig. Die Unbesorgtheit im Umgang mit giftigen Abwässern findet seinen weiteren Höhepunkt in der Demontage aller stählerner Leitungen im Zuge der Schrottsammelaktion innerhalb des Insolvenzzeitraums 2017. Die vom Umweltamt gegenüber der Staatsanwaltschaft vorgetragene Argumentation, eine Klärung aller anfallenden Abwässer im Bereich der besagten illegalen Ablagerung würde durch diese betriebliche Abwasserbehandlungsanlage ausreichend erledigt, ist nicht zutreffend, sondern soll lediglich dazu geeignet sein, die Gefahren für Mensch und Umwelt herunterzuspielen. Der Zweck dieses Unterfangens war klar. Diese Argumentation diente letztendlich nur dazu, eine entscheidende Voraussetzung zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen die eigenen Mitarbeiter im Amt zu ermöglichen.
Die Einstellungsverfügung legt beredtes Zeugnis darüber ab, dass sich die Leipziger Staatsanwaltschaft diese völlig abwegige Argumentation des Landratsamtes zu eigen machte. Da ist es nicht verwunderlich, dass Rückfragen an uns, den Srafanzeigenerstatter, nicht erfolgten.

Die bloße Betrachtung der illegal abgelagerten 21.500 Tonnen Verbrennungsrückstände ermöglicht eine klare Zuordnung in Rostschlacken und -aschen und in die Filterstäube, wobei die Letzteren sehr feinkörnig sind. Da die defekten Filterschläuche in den letzten Jahren des Betreibens der Anlage die Rauchgasfilterung, also die Abreinigung von gefährlichen Stäuben aus den Rauchgasen nicht oder nur noch geringfügig gewährleisteten, fielen im Ergebnis Filterstäube nur noch sporadisch an. Der Weg der giftigen Fracht war nun klar: Der 1000 kW-Saugzug beförderte das Zeug durch den Schornstein und bei 80,5 Meter Höhe entließ er es ins Freie.
Zudem war lt. amtlichem Überwachungsprotokoll das Filterstaubsilo defekt.
Als wären diese Umstände nicht schon haarsträubend genug, verfeuerte man illegal Althölzer mit erhöhten Störstoffanteilen bzw. problematischen Müll. Dies erfolgte sogar unter den Augen des zuständigen Amtes, dem Umweltamt Nordsachsen.
In den Filterstäuben sind die höchsten Konzentrationen an Schwermetallen zu finden.
Die gefährlichen Filterstäube wurden mit krimineller Energie einfach mit auf das illegale Haufwerk verfrachtet. Und das völlig ungeschützt vor Witterungseinflüssen und teilweise auf unbefestigten Untergrund.

Das Umweltamt Nordsachsen betonte mir gegenüber gebetsmühlenartig, dass alle beim Betrieb der Anlage anfallenden Filterstäube ordnungsgemäß entsorgt worden wären, wohl wissend, dass es sich hierbei um besonders gefährliche Abfälle handeln würde. Schließlich war es dieses Umweltamt selbst, welches nach Bekanntgabe der ungeheuerlicher Analyseergebnisse zufällig durch den Entsorger beprobter Filterstäube, dem Antrag des Kraftwerkbetreibers durch das Erteilen einer dementsprechenden amtlichen Genehmigung stattgab. Aus den uns vorliegenden Dokumenten geht ganz klar hervor, dass nach Feststellung der sehr hohen Blei- , Cadmium- und Dioxinkonzentrationen im Filterstaub eine Billigentsorgung nun nicht mehr möglich war. Ab diesem Zeitpunkt wurde die genehmigungsrechtlich zwingend vorgeschriebene Entsorgung unseres Wissens nach eingestellt. Ohnehin war durch die völlig verschlissenen Filterschläuche und anderer gravierender Probleme der Rauchgasreinigung der aufgefangene Filterstaubanteil auf ein Minimum gefallen.

Einfach gesagt: Der Entsorgungsweg über den Schornstein war der Billigste, zumal wirklich schmerzhafte amtliche Auflagen oder gar Strafen nach den uns zur Verfügung stehenden Akten zu urteilen, nicht zu erwarten waren.


3. Abfallverbrennung ohne Filter


Seit seinem Umbau im Jahre 2003 hatte die Abfallverbrennungsanlage zu keinem Zeitpunkt einen kontinuierlichen bestimmungsgemäßen Betrieb erreicht, so die ungeschönte Aussage eines 2011 angefertigten Prüfberichts.

Die mehrfach täglich bzw. stündlich weit sichtbaren dunklen Rauchschwaden zeugen von diskontinuierlicher Fahrweise der Kessel. Die geforderte Verbrennungstemperatur von mindestens 830° Celsius konnte durch die Vielzahl von An- und Abfahrvorgängen der Kessel nicht gewährleistet werden. Die Verbrennung von Althölzern mit erhöhtem Störstoffanteil bzw. anderer problematischer Abfälle wirkte sich selbstverständlich negativ auf die Beherrschbarkeit des Verbrennungsprozesses sowie auf eine effektive Kesselfahrweise aus.


Der Schornsteinkopf. Die Abfallverbrenner konnten nach eigenem Gutdünken scheinbar alles verbrennen, was ihnen in die Hände fiel. Die zuständigen Kontrolleure des Umweltamtes brachten zwar akribisch die Missstände in ihren amtlichen Überwachungsprotokollen zu Papier, doch an wirklichen Konsequenzen mangelte es.


In den gemauerten Schornstein wurde zu Südzuckerzeiten eine Edelstahlröhre mit einem Durchmesser von 2,0 m eingezogen. Üblicherweise müssen auch Industrieschornsteine einer Prüfung nach DIN EN 13084 unterzogen werden. Jedoch wurde die letzte aktenkundige Prüfung durch den TÜV Süd am 10.07.2008 abgebrochen, da die Zugänglichkeit zur Mündungsbühne fehlte ebenso wie die zum begehbaren Zwischenraum des Schornsteins. „Abschließende Aussagen zur Standsicherheit liegen nicht vor“, wie es in dem uns vorliegenden Prüfbericht heißt.


4. Illegale Brennstoffannahme


Lt. Genehmigung konnten im ehemaligen Zuckerhaus 1.000 t Brennstoff gelagert werden. Es gab sogar eine Genehmigung für die Lagerung von unzerkleinertem Material. Jedoch sind die hier eingelagerten Abfälle keinesfalls genehmigungsrechtlich gedeckt. Diese Abfälle hätten auch nicht angenommen werden dürfen, schließlich war nur die Verbrennung von biogenen Stoffen, speziell Althölzer der Klassen AI und AII erlaubt. Die bereits absehbare 3. Insolvenz in 5 Jahren rückte immer näher. Wir schreiben nun das Jahr 2016 und das Zuckerhaus beherbergte immer noch illegale Fracht.

Wir haben folgende Vermutung:

Die Verbringung außerhalb des Betriebes war aus finanziellen Gründen nicht zu bewerkstelligen. Da ersann man einen Plan: Mit Gründung der Delitzscher Wertstoffaufbereitung GmbH unter Federführung des derzeit amtierenden Biomassekraftwerkbetreibers, Heinz Lukas, sollte die Sache geheilt werden. Das Umweltamt Nordsachsens erteilte am 3. März 2016 eiligst einen diesbezüglichen Genehmigungsbescheid. In Kenntnis der Aktenlage kann man unterstellen, dass die involvierten Amtsträger über diese misslichen Sachverhalte informiert waren. Hier rächte sich die jahrelang für die jeweiligen Betreiber wohlwollend durchgeführte Kontroll- und Überwachungstätigkeit. Man wollte nun einen sauberen Schlussstrich unter die Umweltsauerei, hervorgerufen durch die jahrelang betriebene Mitverbrennung derartiger Abfälle, ziehen. Dieser Deal sollte quasi diese Abfälle legalisieren. Schließlich wollte man aus der Sache unbefleckt hervorgehen.

Verschärfend kommt hinzu, dass bei Bekanntwerden der Mitverbrennung dieser nichtbiogenen Abfälle, rein rechtlich gesehen, auf die dafür verantwortlich zu machenden Betreiber millionenschwere Rückforderungen der zu Unrecht erhaltenen EEG-Vergütung für die bisher eingespeiste elektrische Energie ins öffentliche Netz geltend gemacht würden.

Eine weitere entscheidende Frage türmt sich auf:

Welcher Abrechnungsmodus wurde für die Annahme bzw. Entsorgung dieser Abfälle gewählt? Die rechtlich unzulässige Annahme, steht bei objektiver Betrachtung einer ordnungsgemäßen Buchführung im Weg. Es kommt der Verdacht auf, dass es sich um Abfällströme fernab jeglicher Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt. Wir nennen diese bezeichnenderweise frei vagabundierende Abfallströme.


5. Das Kesselhaus


Die Westseite des Kesselhauses mit Rauchgaskanal und Entaschungsanlage.


Einige Baugruppen der Nassentaschung waren völlig von Rost zerfressen.


Die an den Dampferzeugern befindlichen Beschickungsschächte für Brennstoffe.


In einem derart miserablen Zustand befand sich die Primärluftzuführung.
Es unterblieb selbst ein Mindestmaß an Wartung. Die notwendige Luftkühlung der Antriebsmotoren war unter diesen Bedingungen schier unmöglich.


Oberhalb der Dampferzeuger war die Korrosion von begehbaren Einheiten zum Zwecke der Kontrolle, Wartung und Instandhaltung so weit fortgeschritten, dass höchste Unfallgefahr bestand.


Der Arbeitsbereich unterhalb der Brennstoffbeschickung


Dampferzeuger des Baujahres 1977


Die Beschickung der Feuerungsanlage am Dampferzeuger 3 erfolgt mittels Eintragschnecken.


Die Strahlungs- und Konvektionsheizflächen sind von massiver Materialabzehrung betroffen.
Da alle 3 Dampferzeuger keine funktionierenden Rußbläser im Bereich der besagten Heizflächen besitzen, sind diese mit starken Rußablagerungen versehen, die den Kesselwirkungsgrad stark verringerten.


Bei allen drei Dampferzeugern ist eine Vorschub-Schwingrost-Feuerung eingebaut, die entgegen dem heutigen Stand der Verbrennungstechnik nur eine Hauptprimärluftzone besitzt und einen mechanischen Antrieb für den gesamten Rostbereich. Dementsprechend ist eine gestufte und gezielte Verbrennung auf dem Verbrennungsrost nach dem Stand der Technik nicht möglich.

Hinzu kommt, dass man die Großfeuerungsanlage bis zum unausweichlichen Ende in diesem wartungstechnisch völlig verwahrlosten Zustand betrieb. - Die dadurch hervorgerufenen Umweltschädigungen waren nach dem hier vorgefundenen Sachstand mit einer ungeheuerlichen Kaltblütigkeit eingepreist.

Wir gehen davon aus, dass die genehmigende Behörde keine fachliche Beurteilung vollzog, also die Großfeuerungsanlage rechtswidrig, quasi auf Grundlage von Treu und Glauben, genehmigte.

Die Kenntnis der Parameter der Dampferzeuger ist zwingende Voraussetzung für die nach § 8 Abs. 1 Ziff. 3 BImschG positive Gesamtbeurteilung der Genehmigungsfähigkeit.
Das Walten von anlagentechnischem Sachverstand hätte bei der Bewertung der Dampferzeuger, speziell der Rostflächengeometrie, die Ausführungen zu prognostizierten Umweltauswirkungen innerhalb der Antragstellungen als Schönfärberei entlarven müssen.
Diese einst zur Verbrennung von Kohle ausgelegten Kessel besaßen also eine völlig andere Rostlänge, als man sie nun für die Altholzverbrennung bräuchte. Die Rostlänge ist der begrenzende Faktor für die Feuerungswärmeleistung und damit für die Ausbrandqualität und beeinflusst somit den Wirkungsgrad der Anlage.

Fazit: Das Landratsamt Delitzsch hätte die Erstgenehmigung mit Datum 06.11.2002 und das Regierungspräsidium Leipzig die bis zur Betriebseinstellung gültige immissionsschutzrechtliche Genehmigung am 10. Juni 2005 nicht erteilen dürfen.
Eine wirklich sorgfältiger fachlicher Bewertung aller vorliegenden Antragsunterlagen hätte die eklatanten Schwächen der Anlagenkonstellation zutage fördert müssen und einzig den Schluss zugelassen, die Genehmigung zu versagen, da die gesetzlichen Grundvorgaben in keiner Weise erfüllt werden. Doch die zuständige Genehmigungsbehörde testierte einen genehmigungskonformen Betrieb.


Tragende Stahlbauteile über dem Brennstoffeintrag liegen frei und sind damit ungeschützt dem Feuer ausgesetzt.


Diese Bilder zeigen Ablagerungen im Brennraum sowie den im Jahre 2009 aufgebrachten Spritzbeton, der die wassergekühlten Seitenwände oberhalb der Ausmauerung vor zunehmenden Verschleißerscheinungen schützen sollte. Da dieser Verschleiß bereits weit fortgeschritten war, nahm man die geringere Wärmeübertragung zugunsten längerer Standzeiten in Kauf. Jedoch reduzierte sich damit nochmals der Wirkungsgrad.


6. Unsere Probenahme


Unsere Probenahmepunkte im Rahmen von Screenings, also orientierenden Prüfungen, legten wir zunächst stichpunktartig fest. Nach Kenntnis der Analyseergebnisse präzisierten wir unsere weitere Vorgehensweise dahingehend, dass nun die offensichtlichen Hotspots näher beprobt wurden. Diese Herangehensweise ist ein probates Mittel, um Kontaminationen eines Gebietes zu lokalisieren.

Die Prüfergebnisse finden Sie im Laborbericht unter Probe 1.


Die Prüfergebnisse finden Sie im Laborbericht unter Probe 2.


Die Prüfergebnisse sind als Probe 1 im Laborbericht P-007/19-00.MIE für Blei und Cadmium sowie im Laborbericht P-007/19-01.MIE für Dioxine und Furane aufgeführt.

So konnten Filterstäube, inmitten anderer illegal abgelagerter Verbrennungsrückstände auf betonierten und mit Regenwassereinläufen versehenen Flächen und im Rauchgaskanal hinter der Filtereinheit und vor deren Abführung über den Schornstein ins Freie mit den uns zur Verfügung stehenden Mitteln des Screenings als hochgradig mit Blei, Cadmium belastet entlarvt werden. Zusätzlich zeigten die Analyseergebnisse aus der Beprobung der Staubablagerungen im Rauchgaskanal hohe Dioxinkonzentrationen.

Übrigens war dem Umweltamt des Landkreises Nordsachsen die Problematik hoher Schwermetallkontaminationen auf diesem Betriebsgelände seit langem bekannt. Exemplarisch soll die bereits am 15.10.2014 angefertigte Hausmitteilung des SG Wasserrecht an das SG Immissionsschutz Erwähnung finden. Hier heißt es: „Ursprünglich war die Schlackelagerung auf der Freifläche abgeschafft worden, da das Wasser aus dem Bereich der Schlackelagerung wiederholt zur Überschreitung der Überwachungswerte für Schwermetalle bei der Abwassereinleitung in das Gewässer geführt hat.

Da Filterstäube um ein Vielfaches höher schwermetallbelastet sind als die in Rede stehenden Schlacken (siehe UVP Dr. W. Wohlfahrt; 2004, Bestandteil der Antragstellung), stellen die ungeschützt auf der Freifläche im Bereich der Filterstaubabfüllung liegenden Filterstäube ein Umweltdesaster ohnegleichen dar.
Warum versäumte es das Landratsamt, tiefgreifende und damit wirksame genehmigungsrechtliche Schritte einzuleiten und folglich die vom Gesetzgeber geforderten Standards durchzusetzen?

Die im Nachgang zu unserer Internetveröffentlichung „Gift übers Delitzscher Land“ getätigten Verunglimpfungen und Infragestellen unserer gemeinnützigen aufklärerischen Arbeit, beweisen aufs neue, dass diese Behörde den Weg des Werfens von Nebelkerzen, wie zum Beispiel die nicht überzeugende Powerpoint-Präsentation, weiter beschreiten will und die unter Gesundheits- und Umweltschutzgesichtspunkten nötige Herangehensweise scheut.
Jedoch läßt sich der längst überfällige Weg zur rechtskonformen Altlastensanierung dieses nunmehr zu Wohnzwecken umzunutzenden Gebietes nur durch konsequentes behördliches Handeln verwirklichen. Dazu gehört eine intensive Kontroll- und Überwachungstätigkeit in Verbindung mit vorhergehender fachkundiger Altlastenanalyse.


Die kontinuierliche Messung der bei dem Verbrennungsprozess entstehenden Rauchgase auf Gehalte an Restsauerstoff, Kohlenmonoxid, Kohlendioxid und Staub vor deren Entlassen ins Freie, war für den genehmigungskonformen Betrieb der Großfeuerungsanlage zwingend vorgeschrieben. Diese Rauchgaskennwerte und die messtechnische Erfassung des Rauchgasvolumenstroms und der -geschwindigkeiten waren die wichtigsten Eckpfeiler, die eine einwandfreie Regelung der gesamten Rauchgasfilterung und der Steuerung des Brennprozesses erst ermöglicht hätten. Mit Entsetzen mußten wir bei näherer Betrachtung der besagten Meßtechnik am Rauchgaskanal feststellen, dass sich diese in einem völlig verwahrlosten Zustand befand. Die auf optischer Basis arbeitende Messtechnik war vom zu analysierenden Rauchgas durch dicke Staubablagerungen abgeschnitten. Dieser total versottete Zustand resultierte aus dem jahrelangen Betreiben der Abfallverbrennungsanlage ohne die nötige effektive Filtertechnik. Wir müssen davon ausgehen, dass man die Kalibrierung des Messsystems lt. Überwachungsbericht vom 17.11.2011 letztmalig am 20.09.2007 durchführte und damit die Großfeuerungsanlage vorsätzlich rechtswidrig betrieb.


Hier wurden von uns die Staubablagerungen an der Innenwandung des Rauchgaskanals vor der Abführung des Rauchgases über den Schornstein ins Freie beprobt. Die durch Screening erhaltenen Proben stellen praktisch den „Abstrich“ der in die Umwelt entlassenen Stäube des Rauchgases dar. Mit der Analyse der Proben beauftragten wir ein akkreditiertes Labor außerhalb Sachsens.

Die Prüfergebnisse sind als Probe 2 im Laborbericht P-007/19-00.MIE für Blei und Cadmium sowie im Laborbericht P-007/19-01.MIE für Dioxine und Furane aufgeführt.

Die erhaltenen Analyseergebnisse geben Grund zu größter Sorge.
Die Bleikonzentration übersteigt den bei genehmigungskonformen Anlagenbetrieb mit AI- und AII-Althölzern prognostizierten Wert um das bis zu 166-fache. Für Cadmium wurde eine 8-fache Überschreitung des genehmigungskonformen Wertes festgestellt. Nur durch rundweg gesetzwidrigen Anlagenbetrieb sind die extrem hohen Dioxin- und Furankonzentrationen erklärlich.
Das Toxizitätsäquivalent der 17 Dioxine/Furane, berechnet aus der Summe der 2,3,7,8-PCDD/PCDF, in Höhe von 97.241,5 kann im wahrsten Sinne des Wortes als atemberaubend bezeichnet werden und untermauert unsere These der Verbrennung von hochproblematischen Abfallarten.


7. Der Ableiter zum Lober


Der Übersichtsplan zeigt die betriebliche Abwasserführung zum Lober.


Die illegal abgelagerten Verbrennungsrückstände werden vom Niederschlagswasser durchströmt.


Die hoch mit Blei, Cadmium und Dioxin belasteten Filterstäube gelangen über die Regenwassereinläufe im Bereich der Filterstaubabfüllung in den Ableiter.


Der ehemalige Rundeindicker sollte lt. Genehmigung die Abwasserklärung übernehmen. Doch eine zielführende Klärung schwermetallhaltiger Abwässer war damit nicht möglich, bestenfalls fanden unzureichende Absetzvorgänge durch Schwerkraft statt.

Im Jahre 2017 baute man im Zuge einer Schrottsammelaktion die Zu- und Ableitungen auch im Bereich der vermeintlichen Kläranlage ab. Die daraus abzuleitende Schlussfolgerung bleibt nun dem Betrachter selbst überlassen.


Der auf dem Betriebsgelände noch verrohrte Ableiter wird im städtischen Bereich als offenes Gewässer weitergeführt. Das Wasser gelangt dann über den Rubach in den Lober.


Das Einmünden des Rubachs in den Lober


8. Der Rückbau der Filtereinheit


Diese Drohnenaufnahme zeigt noch die ursprünglichen 7 Filtereinheiten für anfallende Rauchgase sowie das Filterstaubsilo.


Im Jahre 2018, also 2 Jahre nach Betriebseinstellung, baute man die Filtereinheiten 5 bis 7 und das Filterstaubsilo ab.


Der laienhaft unbedarfte Abriss hinterließ gravierende Spuren: Auf den umliegenden befestigten Flächen sind nun hochgefährliche Filterstäube verschiedener Schichtdicken ungeschützt vor Witterungseinflüssen vorhanden. Die Filterstäube werden in die Regenwassereinläufe gespült.


Die 4 verbliebenen Filtereinheiten.


Im ehemaligen Zuckerhaus liegen nun die nach dem Abriss der Filtereinheiten 5 bis 7 geborgenen Filterschläuche. Beim Betrachten dieser völlig verschlissenen Filterschläuche wird klarer, warum die Betreiber keine Ambitionen mehr hegten, die Großfeuerungsanlage nach genehmigungsrechtlichen Gesichtspunkten zu betreiben. Sie waren vermutlich knallharte Geschäftsleute und es deshalb Leid, ihr Geld für die kostenaufwendige Ertüchtigung der für sie so unnütz erscheinenden Rauchgasreinigung auszugeben. Und weil wir bisher in dem uns vorliegenden umfangreichen Aktenmaterial diesbezüglich keinerlei amtliche Sanktionen zur Behebung dieser Missstände finden konnten, ist der Gedanke naheliegend, dass für die Betreiber auch kein unmittelbarer Zwang bestand ihr Verhaltensmuster zu ändern.


9. Staubbelastung


Die bis zuletzt gültige Genehmigung schreibt im Abschnitt Anlagensicherheit „Es wird davon ausgegangen, dass auf Grund gezielter Luftabsaugung in der Brennstoffhalle und auf Grund der Beschaffenheit des Brennstoffes die Entstehung von Staub- und Geruchsemissionen möglichst gering gehalten werden.“ Und weiter heißt es, dass „Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft und die Allgemeinheit nicht zu befürchten“ sind. Doch die Realität sah völlig anders aus. Die Wohnbebauung des Delitzscher Ortsteils Gertitz ist nur wenige Meter entfernt. Nach Niederschlägen füllten sich die vorhandenen Regenwassertonnen mit grauem Staub verunreinigten Wassers, wie mir Betroffene berichteten.

Die Installation der einst amtlicherseits geforderten Abluftfilter im Firstbereich der Zelthalle konnte der Betreiber durch juristisches Einschreiten verhindern. Vielleicht erkannte dieser auch schon damals, dass eine, wie auch immer geartete Luftabsaugung, bei permanent weit geöffneten Toren wenig Sinn macht und wollte sich deshalb diese überflüssige Investition ersparen. Mögliche amtliche Kontrollen liefen sowieso ins Leere.

In der Brennstofflagerhalle waren lt. einem 2011 erstellten Prüfbericht „erhebliche Staubablagerungen auf der bestehenden Stahlkonstruktion“ vorhanden. Diese seien „aus Gründen der Betriebssicherheit nicht zu akzeptieren“ und müssten „zukünftig vermieden werden“. „Eine Absauganlage ist nicht installiert und genehmigungsrechtlich nicht gefordert.“

Zur Brisanz der Lage wird weiter ausgeführt: „Eine Explosionsschutz-Dokumentation gemäß Betriebssicherheitsverordnung liegt nicht vor, muss jedoch – insbesondere für die Lagerhalle – erstellt werden. Ein Betrieb in der derzeit gewohnten Form ist dauerhaft nicht zulässig.


Enorme Staubbelastung im Bereich des im Freien befindlichen Überlängenabscheiders.


Die dem Umwelt- und Technikausschuss des Kreistages am 28.02.2017 durch das Landratsamt vorgestellte Powerpoint-Präsentation gibt auf Seite 17 folgendes zum Besten:
Ergebnis: "Die überschlägige Berechnung des Staubaustrages bzw. der Staubfracht pro Zeiteinheit ergab, dass über den Windpfad von einer Gesundheitsgefährdung bzw. Belästigung durch Staub an den nächstgelegenen schützenswerten Immissionsorten nicht auszugehen ist."

Das Landratsamt geht hier fälschlich von ungefährlichen Verbrennungsdrückständen aus, ohne die hoch schwermetallbelasteten Hotspots der illegalen Ablagerung zu betrachten. Sind es doch gerade problematische feine Filterstäube, die bei hohen Windgeschwindigkeiten weit verweht werden. Am 04. März 2019 herrschte starker Wind mit teils orkanartigen Böen. Bei unserer Begehung des illegal abgelagerten Haufens bliesen uns unzählige Verbrennungspartikel ins Gesicht. Verständlicherweise entzündeten sich auch die Augen.

An den 10 Meter hohen Kuppen ist die Wirkung von Winderosion eindrucksvoll betrachtbar.


10. Absetzbecken illegal verfüllt


Die Absetzbecken der ehemaligen Zuckerfabrik am nordwestlichen Rand des Betriebsgeländes wurden im Zuge der Einsparung von Entsorgungskosten auch mit Verbrennungsrückständen und diversen Abfällen in Zeiten des i.R. stehenden Kraftwerkbetriebs rechtswidrig verfüllt. Die am 03.04.2016 gemachte Drohnenaufnahme, wie auch die 2015 und 2016 gemachten Aufnahmen belegen die bis zur Betriebsschließung durchgeführten illegalen Praktiken.
Nach überschlägiger Berechnung dürfte es sich hierbei um eine Menge von 18.000 Kubikmeter Abfälle handeln, die einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen wären. Da es sich um sehr inhomogene Ablagerungen handelt, ist eine Beprobung mit anschließender Analyse als nicht sonderlich aussagekräftig zu werten.


Weitere Anlagen

Dokumente

  1. 06.11.2002 - Genehmigung des Landratsamts Delitzsch zur Errichtung und Betrieb eines Biomassekraftwerkes
  2. 08.02.2005 - Schreiben der Verwertungsfirma zu Ergebnissen der Kontrollanalysen
  3. 10.06.2005 - Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums Leipzig zur Erhöhung der Feuerungswärmeleistung
  4. 09.07.2010 - Immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Nordsachsen
  5. 17.11.2011 - Bericht zur Überwachung / Kontrolle des Biomassekraftwerks durch das Landratsamt Nordsachsen
  6. 03.09.2014 - Bericht zur Überwachung / Kontrolle des Biomassekraftwerks Delitzsch durch das Landratsamt Nordsachsen
  7. 08.06.2015 - Bericht zur Überwachung / Kontrolle des Biomassekraftwerks Delitzsch durch das Landratsamt Nordsachsen
  8. 03.03.2016 - Genehmigung des Landratsamts Nordsachsen zur Aufnahme zusätzlicher Abfälle mit der ASN 19 12 12 und 20 03 07
  9. 28.02.2017 - Powerpoint-Präsentation des Landratsamts Nordsachsen im Rahmen einer Umwelt- und Technikausschusssitzung des Kreistages
  10. 17.05.2017 - Einstellung des Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig gegen die Amtsträger
  11. 03.08.2017 - Screening des Ableiters
  12. 21.09.2018 - Prüfbericht zu den Beprobungen vom 06.09.2018
  13. 21.01.2019 - Labor Prüfbericht P-007/19-00.MIE zur Bestimmung von Blei und Cadmium
  14. 21.01.2019 - Labor Prüfbericht P-007/19-01.MIE zur Bestimmung von PCDD/PCDF (Polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane)

Externe Links

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