Entsorger auf AbwegenEin Beitrag von Herrn Sieghard Weck (freiberuflicher Umwelt- und Abfallberater aus Sandersdorf) und Dietmar Mieth.Im gültigen Bescheid des RP Leipzig vom 01.11.2004 (Plangenehmigung zum mittelfristigen Abschluss und Sanierung/Rekultivierung der Deponie Spröda) /1/ ist zwingend geregelt: Bezüglich der Umzäunung:Gemäß Anforderungen nach Nr. 11 TA Siedlungsabfall wird die Sicherung des Standortes gegen unbefugte Benutzung gefordert (siehe /1/ insbesondere Seite 7 und 13). Deponieschild - Deponie Spröda Die Deponie besitzt an der gesamten nördlichen Seite (ca. 1,15 km) keinerlei Einzäunung. An der südlichen Seite der Deponie (Straßenseite) ist auf etwa 360 Meter Alte Betonsäulen ohne Zaun stehen parallel zur B 183a. Bezüglich asbesthaltiger Baustoffe (besonders überwachungsbedürftige Abfälle):Gemäß bindender Nebenbestimmungen 2.5. und Anhang (Positivkatalog) des Bescheides /1/ müssen die Nachweise gemäß Nachweisverordnung (NachwV) erbracht und die Zuordnungswerte für Deponieklasse II entsprechend Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV) eingehalten werden. Unter Beachtung der Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) (insbesondere §§ 3(5) und 4) und §20 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sowie TRGS 519 ist das aktuelle LAGA-Merkblatt „Entsorgung asbesthaltiger Abfälle“ zu beachten. Folglich sind hinsichtlich der Ablagerung von Asbestzementerzeugnissen (AVV 17 06 05*) „Monobereiche … eindeutig abzugrenzen, … in den Lage- und Bestandplänen darzustellen, um der eventuellen Freisetzung von Asbestfasern durch zukünftige Baumassnahmen entgegenwirken zu können.“ Gemäß LAGA-Merkblatt „Entsorgung asbesthaltiger Abfälle“ dürfen „nur asbesthaltige Abfälle angeliefert werden, die soweit behandelt sind, dass beim Entladen und beim Einbau der Abfälle keine Asbestfasern freigesetzt werden.“ „Abgelagerte asbesthaltige Abfälle sind mindestens arbeitstäglich mit geeignetem, bereitstehendem Material abzudecken.“ Wieso sind diese Abfälle auf der Deponie Spröda monatelang nicht abgedeckt worden? Wieso sind die Verpackungen der Asbestabfälle stark beschädigt bzw. nicht vorhanden, so dass zwangsläufig Asbestfasern freigesetzt werden? Wieso erfolgte die Ablagerung nicht in ausgewiesenen Monobereichen? Unmittelbar an der südlichen Böschungskante der ehem. „Neuen Salzdeponie“ Durch Kompaktoren bzw. Radlader zerfahrene Faserzementplatten vor einem Berg aus Asbestabfällen. Asbesthaltige Platten wurden achtlos zerfahren. Ungeniert und dilettantisch offen abgelagert – Asbestabfälle. Offen abgelagerte Asbestabfälle und noch intakte Packungen mit asbesthaltigen Abfällen. Aufgeplatzte und damit wochenlang offen umher liegende Asbestabfälle. Gemäß des gültigen Bescheides des RP Leipzig vom 23.09.2005 (Bescheid zum Einbau der bereits auf der Deponie befindlichen Faserabfälle … AVV 03 03 10 (Papierschlämme)) /2/ ist der Einbau in die Bauabschnitte 1-5 unter folgenden Randbedingungen zwingend geregelt: Bezüglich der Papierschlämme:
In der Ergänzung des Bescheides /2/ wurde mit Schreiben vom 19.10.2005 vom RP Leipzig auf der Grundlage der vom Fremdüberwacher ICP GmbH Leipzig erstellten Arbeitsanweisung verbindlich geregelt, dass eine optimale Verdichtung erreicht und dokumentiert werden muss. Außerdem muss nachgewiesen werden, auf der Oberkante der Überdeckung des Papierschlammes eine Tragfähigkeit von EV2 ≥ 25 MN/m² erzielt zu haben. Mit Bescheid /2/ wurden die früheren Bescheide des RP Leipzig vom 20.07.2005, 21.07.2005 und 24.08.2005, nach denen die Annahme und der Einbau der Papier- sowie Klärschlämme untersagt worden waren, aufgehoben. Die problematische Zulassung gemäß /2/ erging als Einzelentscheidung auf Basis des §21 KrW-/AbfG, jedoch mit der Auflage, dass die auf Deponieabschnitt BA 6 (unzulässig) abgelagerten Papierschlämme nicht dort verbleiben dürfen. Die fachtechnische Bewertung der auf den Deponieabschnitten BA 1-5 abgelagerten Papierschlämme durch ÖHMI Analytik GmbH, DBI-AHU GmbH, Obermeyer GmbH und dem SGS Institut Fresenius wurden in /2/ hinsichtlich der Probennahme kritisiert. Die gutachterliche Stellungnahme von ICP GmbH Leipzig vom 05.08.2005, nach der „aus bautechnischer Sicht eine Integration der Papierschlämme in die Ausgleichs-/Profilierungsschicht, insbesondere eine ausreichende Verdichtung, möglich“ sein sollte, hat letztlich dazu geführt, dass die relevante Zulassung mit Bescheid /2/ erfolgte. Das Zustandekommen des Bescheides /2/ zeigt, dass die Erkenntnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 28.06.2005 und frühere Bescheide des RP Leipzig mit einer einzigen gutachterlichen Stellungnahme der ICP GmbH Leipzig ausgehebelt werden konnte. Bedenklich ist hierbei, dass ausgerechnet der von den Kreiswerken Delitzsch benannte Fremdüberwacher ICP GmbH Leipzig vom RP Leipzig akzeptiert und bestätigt worden ist. Im Bereich der ehem. „Neuen Salzdeponie“ wurden nach dem 01.06.2005 Papier- und Klärschlämme abgelagert. Die Papierschlämme wurden erst nach Monaten mittels Kompaktor verdichtet. Zschepen / Sandersdorf, den 30. November 2005 Wichtiger Hinweis: Fast alle bildlichen Darstellungen dieser Abhandlung können auch durch ausreichend Filmmaterial untermauert werden. Die Aufnahmen wurden uns anonym übersandt. Das Deponiegelände wurde durch die Mitglieder des Bürgervereins nicht betreten. |