Dietmar Mieth Zschepen, den 28.09.2010 Ihr Informationsschreiben vom 13.08.2010, Aktenzeichen 9 und vom 15.02.2010, Aktenzeichen 5Sehr geehrter Herr Giese, seit dem Erhalt Ihres letzten Informationsschreibens vom 13.08.2010 erlosch in mir der letzte Glaube an eine ordnungsgemäße Erledigung betreffs meiner Widersprüche gegen die Abfallgebühren 2009 und 2010. Wie soll ich Ihre Aufforderung, die da hieß: „Teilen Sie uns bitte auch mit, gegen welche Abfallgebührenbescheide Sie Widerspruch erheben.“ deuten? Meinem Widerspruch gegen den „Gebührenbescheid Abfallentsorgung“ vom 30.03.2009 (Erhalt vom LRA Nordsachsen am 30.04.2009 quittiert) und meinem Widerspruch gegen den „Gebührenbescheid Abfallentsorgung“ vom 25.01.2010 (Erhalt vom Landratsamt Nordsachsen am 25.02.2010 quittiert) ist doch ganz klar zu entnehmen, gegen welche Abfallgebührenbescheide Ihres Amtes angegangen wird. Zu Ihrem ganz persönlichen besseren Verständnis sei nochmals erwähnt, dass mit diesen beiden Widersprüchen die „Gebührenbescheide Abfallentsorgung“ der Kalenderjahre 2009 und 2010 formell völlig korrekt angegriffen werden. Würde ich den „Gebührenbescheiden Abfallentsorgung“ der Kalenderjahre 2005 und 2007 widersprechen, so würde ich Ihnen dies unmissverständlich durch Angabe dieser beiden anderen Jahreszahlen mitteilen. Wohl gemerkt, die letztgenannten Kalenderjahre sollen Ihnen nur als Beispiel dienen und sind als Auffrischung des hoffentlich bisher Gelernten zu betrachten. Ihrem Amt dürfte schließlich nicht entgangen sein, dass ich bereits vor dem Leipziger Verwaltungsgericht zwei Widerspruchsverfahren gewann und deshalb meine Abfallgebühren für eben diese Jahre 2005 und 2007 incl. Gerichtskosten und Widerspruchsgebühren vollumfänglich zurück erhielt. Selbst die von Herrn Czupalla beauftragten „Staranwälte“ vermochten also trotz Ihrer im fünfstelligen Bereich liegenden Honorare das Gericht nicht von ihrer Argumentation zu überzeugen. Allein vom 09.03.2006 bis zum 05.03.2007 stellten die Rechtsbeistände dem Landkreis 16.829,93 Euro in Rechnung. Da das Verfahren jedoch erst im September 2008 endete, dürften sich Honorarzahlungen in Höhe von 30.000 bis 50.000 Euro ergeben haben, zumal das Gros der juristischen Schreiben sowie eventuelle Reisekostenerstattungen, Tagegelder und dergleichen erst im Jahre 2008 im besonderen Maße anfielen. Dabei ging es vier klagenden Gebührenzahlern nur um einen Gesamtstreitwert in Höhe von 305,99 Euro. Nach meiner Meinung waren die Ausgaben des Landkreises völlig unverhältnismäßig, gemessen am Streitwert. Offenkundig besaßen die Verfahren für Herrn Landrat, der gleichzeitig Aufsichtsratsvor-sitzender der für mindestens 33 Jahre per Vertrag mit der Abfallentsorgung beauftragten teilkommunalen Kreiswerke ist, eine ganz besondere Brisanz, die in den Widersprüchen der zwangsandienungspflichtigen Abfallgebührenzahler unmissverständlich aufgezeigt wurde. In einem eindeutig verwaltungsrechtlichen Verfahren wegen Abfallgebühren einen Fachanwalt für Strafrecht seitens Czupalla zu beauftragen, der Ihn bereits jahrelang im Zuge des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft vertrat, stimmt mich nachdenklich. Sehr geehrter Herr Giese, Eine Kopie meines Widerspruches gegen den „Gebührenbescheid Abfallentsorgung“ für das Kalenderjahr 2009 legte ich Ihnen bereits dem Schreiben vom 31. Mai 2010 als Anlage bei. In Ihrer vorgenannten Aufforderung an mich „Teilen Sie uns bitte auch mit, gegen welche Abfallgebührenbescheide Sie Widerspruch erheben.“ höre ich im Unterton heraus, dass der unliebsame Widerspruch in Ihren Amt erneut abhanden gekommen zu sein scheint. Ungern schicke ich Ihnen diesen zum dritten Mal zu. Gern hingegen stelle ich dann bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Strafanzeige wegen des Verdachts der Veruntreuung wichtiger Dokumente. Mit freundlichen Grüßen Dietmar Mieth |