Abs.:

Diplomchemiker
Sieghard Weck
Straße der Freundschaft 2
06792 Sandersdorf
Tel./Fax: (03493) 822 000

Bund Naturschutz in Bayern e.V.

Ortsgruppe Scheinfeld und Umgebung
z.H. Herrn Jens Heber

Lerchenbühlstraße 12
91443 Scheinfeld

Sandersdorf, 07.09.2004

Gutachten

zum Antrag der Fa. Bodensanierung Franken GmbH (BSF), 91480 Markt Taschendorf,
zur Errichtung und Betrieb einer Immobilisierungsanlage

(Bekanntmachung des LRA Neustadt a.d. Aisch-Bad Windsheim vom 14.Juli 2004;
veröffentlicht im Amtsblatt des LRA Neustadt a.d. Aisch-Bad Windsheim vom 22.07.2004)

Sehr geehrter Herr Heber,

auf der Grundlage der Ausführungen, die der Antragsteller BSF in den Unterlagen zu diesem Vorhaben (Kapitel 3 bis 11) veröffentlicht hat, sowie unter Beachtung der in diesem Zusammenhang vom Ingenieurbüro Valentin Maier, 91315 Höchstadt, erstellten Begründung vom 28.06.2004 zum Bebauungsplan „Abfallbehandlungsanlage Bodensanierung Franken“, möchte ich meine Einwendungen in Form einer fachkundigen Stellungnahme wie folgt begründen und erläutern:

  1. Notwendige Vorbemerkungen zur Klarstellung einiger allgemeingültiger Sachverhalte

    Es ist eine anerkannte Tatsache, dass Abfallverbrennungsanlagen verfahrens- und reaktionstechnisch nicht mit dem Ziel ausgelegt und betrieben werden, um kontinuierlich über längere Zeiträume möglichst einheitlich strukturierte Aschen und Stäube zu erzeugen. Vielmehr wird die Rohstoffzufuhr (Input) bei jeder Abfallverbrennungsanlage dahingehend variiert und optimiert, dass das Verbrennungsregime möglichst kostengünstig betrieben werden kann, d.h. in der Praxis wird der Input ständig so zusammengestellt, dass eine möglichst autotherme Fahrweise (ohne Zusatzfeuerung) kontinuierlich aufrechterhalten werden kann. Folglich entstehen vor allem feste Verbrennungsrückstände (Aschen und Stäube), die hinsichtlich ihrer strukturellen und stofflichen Zusammensetzung in einem dynamischen Anfallprozess ein außerordentlich breites Spektrum aufweisen. Darüberhinaus muß beachtet werden, dass zur Einhaltung der gesetzlichen Forderungen zu Emissionen bzw. Immissionen bezüglich der Abgase hohe Anforderungen an die Rauchgasreinigung gestellt werden.

    Dies bedeutet, dass sich die hierbei entfernten Schadstoffe nach den geltenden Bilanzgesetzen (vor allem nach dem „Massenerhaltungssatz“ und den davon abgeleiteten stöchiometrischen und thermodynamischen Gesetzmäßigkeiten) äquivalent in den festen Abfällen (Filterstäube, Filterschlämme u.a.) aus der Gasreinigung wiederfinden müssen. Das bedeutet, dass vor allem die resultierenden Schwermetallkonzentrationen sowie die Gehalte weiterer Problemstoffe dazu führen müssen, dass diese festen Abfälle als „Sonderabfall“ nach §4(5) AbfG gemäß Anh.C TA Abfall 3b/ TA Sonderabfall deklariert werden müssen.

    Als Schlussfolgerung aus diesen Fakten resultiert, dass alle Verfahren, die diese Abprodukte in ihre Stoffkreisläufe aufnehmen, der Komplexität und Unstetigkeit dieser kompliziert strukturierten Stoffe Rechnung tragen müssen. Erschwerend kommt hinzu, dass sowohl Erkenntnisse der Grundlagenforschung als auch gesicherte wissenschaftlich-technische Kenntnisse der angewandten Forschung auf diesem Spezialgebiet nur sehr spärlich vorliegen.

  2. Einwendungen zu Ausführungen des Antragstellers bezüglich der Anlagen- und Verfahrensbeschreibung (Kapitel 3)

    Auf Basis der anerkannten Bilanzgesetze kann davon ausgegangen werden, dass starke Schwankungen bei der Rohstoffzusammensetzung des Müllverbrennungsregimes zu großer Komplexität bei den resultierenden Verbrennungsrückständen führen müssen. Folglich sind die Strukturen der Aschen und Filterstäube, die immobilisiert werden sollen, außerordentlich kompliziert und vielen Zufälligkeiten unterworfen, so dass neben kristallinen vor allem auch amorphe Bestandteile, Cluster, Komplexverbindungen, Verbundstrukturen usw. vorhanden sein müssen. Diesen Fakten müssen alle weiteren Behandlungsprozeduren Rechnung tragen, und das ist in der realen Praxis niemals hinreichend möglich.

    Der Kompromiss, der angestrebt werden könnte, besteht bestenfalls darin, Rezepturen zu entwickeln und reproduzierbar zu erproben, die die Wahrscheinlichkeit erhöhen, bestimmte Teilaspekte und damit lediglich Teillösungen realisieren zu können.

    Trotz größter Sorgfalt werden bei Immobilisierungsverfahren von komplex strukturierten Stoffen wie Aschen, Filterrückständen usw. immer nur Zufallsprodukte resultieren, weil der aktuelle Kenntnisstand auf diesen Spezialgebiet – von wenigen Ausnahmefällen abgesehen – völlig unzureichend ist.

    In weiten Teilen der Antragsunterlagen wird suggeriert, dass mit den jeweils voroptimierten Rezepturen glatt verlaufende Reaktionen mit praktisch vollständigen Umsätzen realisiert werden könnten. Diese Sichtweise ist in ihrer Unbekümmertheit kaum zu übertreffen und folglich völlig absurd.

    Die gesicherten wissenschaftlich-technischen, thermodynamischen und kinetischen Erkenntnisse besagen eindeutig, dass insbesondere bei Umsetzungen unter Verwendung von heterogen zusammengesetzten festen bzw. mit Wasser „angemaischten“ Abfällen keinesfalls einfache Reaktionen ablaufen. Vielmehr werden komplexe Reaktionen in Gang gesetzt. Diese komplexen Reaktionen führen fast ausnahmslos zu gestörten Gleichgewichtsreaktionen wegen der Vorherrschaft konkurrierender Folge- und Parallelreaktionen, so dass vollständige Umsätze bei ausreichender Selektivität unmöglich sind.

    Darüber hinaus ist von besonderer Bedeutung, dass die notwendigen Strukturveränderungen der festen Matrix, die zur Immobilisierung von Schadstoffen zwingend erforderlich sind, vorrangig durch Festphasenreaktionen befördert werden.

    Für einen effektiven Verlauf der Festphasenreaktionen sind möglichst große Berührungsflächen sowie hohe Konzentrationsgradienten in Verbindung mit einem effektiven Energieeintrag z.B. durch Mischen und Kneten unbedingt erforderlich, wobei relativ lange Reaktionszeiten dominieren.

    Schon aus diesen Gründen ist es praktisch unmöglich, dass bei einem Durchsatz von 50 t/h lediglich mit einem Mischer in relativ kurzer Zeit die angestrebten Produkteigenschaften erreicht werden könnten.

    Darüber hinaus wird die Einstellung der thermodynamischen Gleichgewichte, die zu einigermaßen stabilen bzw. inerten Reaktionsprodukten führen könnten, insbesondere bei Festphasenreaktionen kinetisch stark gehemmt, so dass ausreichend vollständige Gleichgewichtsumsätze mit stabiler Fixierung der Reaktionsprodukte nur selten möglich werden. Die kinetische Hemmung bei Immobilisierungsreaktionen aufzubrechen ist äußerst schwierig, da Kenntnisse zu hierfür katalytisch wirkenden Hilfsstoffen kaum vorliegen. Selbst die diesbezügliche Grundlagenforschung hat bislang kaum zu belastbaren Erkenntnissen geführt, so dass insbesondere bei Festphasenreaktionen lediglich empirisches Wissen genutzt werden muß.

    Vor diesem Hintergrund ist es nicht seriös, Reaktionsmechanismen – wie z.B. im Abschnitt 3.1. der Antragsunterlagen aufgeführt und beschrieben – als stichhaltig hinzustellen, zumal sich diese Angaben auf einfache bzw. idealisierte Reaktionen beschränken.

    Bei der Behandlung dieser außerordentlich wichtigen Fragen und Prämissen zeigt sich offenkundig, dass ein realistisch geprägtes Problembewusstsein beim Antragsteller nicht vorhanden ist; statt dessen wird auf nicht oder nur unzureichend zutreffende Modelle zurückgegriffen. Darüber hinaus werden Zusammenhänge konstruiert, die einer pragmatischen Prüfung zumeist nicht standhalten, weil die überzeugenden Beweise in den Antragsunterlagen vielfach nicht aufgeführt waren. Bloße Behauptungen sowie nicht nachvollziehbare Schlussfolgerungen auf Basis nicht explizit dokumentierter Rezeptur-untersuchungen können folglich nicht akzeptiert werden. Diese Form der „Schönfärberei“ ist keinesfalls geeignet, den Ansprüchen einer fachlich fundierten Antragstellung gerecht zu werden.

  3. Allgemeine Bewertung der Technologie und der Verfahrensführung im Blick auf nachhaltige Folgewirkungen

    1. Bewertung der Technologie auf der Basis der vier Grundsätze für die Errichtung und den Betrieb genehmigungsbedürftiger Anlagen gemäß §5 BImSchG

      1. Durch die vorgesehenen technischen Maßnahmen muß sichergestellt werden, dass Immissionen so begrenzt werden können, dass schädliche Umwelteinwirkungen nicht hervorgerufen werden können.

        Unterlagen zur UVP sind mir nicht bekannt, so dass keine Bewertung meinerseits erfolgen kann. Falls vorhabensbezogene Umweltverträglichkeitsprüfungen erfolgt sein sollten, sollten die diesbezüglichen Ergebnisse in das Genehmigungsverfahren eingebracht werden. Dies ist u.a. deshalb wichtig, weil die Betriebsfläche inmitten des Naturschutzparkes Steigerwald liegt. Es ist dabei unerheblich, dass die Betriebs-fläche selbst nicht Bestandteil des Naturschutzparkes ist, weil Immissionen (Gerüche, Abgase, Lärm usw.) logischerweise Auswirkungen auf den angrenzenden Naturschutzpark haben müssen.

      2. Durch die vorgesehenen technischen Maßnahmen muß sichergestellt werden, dass Emissionen soweit wie möglich vermieden werden (Vorsorgegrundsatz).

        Die Ausführungen zur Luftreinhaltung (Kapitel 5.) sind nicht ausreichend, um abschließend beurteilen zu können, dass damit der Grundsatz der Emissionsbegrenzung erfüllt sei.

      3. Durch den Grundsatz zur Reststoffvermeidung soll sichergestellt werden, dass der Anfall von Reststoffen vermieden wird oder Reststoffe verwertet werden.

        Die diesbezüglichen Ausführungen in den Antragsunterlagen können nicht überzeugen, weil an keiner Stelle die Langzeitsicherheit der resultierenden erdfeuchten Granulate bzw. Immobilisate sowie der anderen Reststoffe reproduzierbar dokumentieret worden ist. Die Ausführungen gemäß Kapitel 8 der Antragsunterlagen sind keinesfalls ausreichend, um abschließend behaupten zu können, dass damit der vorgenannte Grundsatz erfüllt sei.

      4. Inwiefern die Konstruktion der Anlage und der Zweck des Vorhabens dem Prinzip des vierten Grundsatzes (Wärmenutzungsgebot) entspricht, kann aus den Antragsunterlagen nicht ersehen werden.

    2. Bewertung der Technologie unter dem Aspekt des „Standes der Technik„

      Der „Stand der Technik“ wird an fortschrittlichen vergleichbaren Verfahren, die sich im Betrieb bewährt haben, gemessen.

      Immobilisierungsverfahren sind Spezialverfahren, die jeweils auf ganz konkret definierte Problemfälle „maßgeschneidert“ ausgerichtet werden.
      Da die Langzeitwirkungen der resultierenden Produkte z.Z. noch nicht hinreichend sicher beurteilt werden können, ist eine seriöse Bewertung in diesem Zusammenhang derzeit noch ohne Substanz.

      Folglich muß konstatiert werden, dass das vorgesehene Verfahren den Mindestanforderungen, die an nachhaltig orientierte Technologien gestellt werden müssen, in keiner Weise entspricht.

  4. Einwendungen zu Ausführungen des Antragstellers bezüglich der gehandhabten Stoffe (Kapitel 4)

    Abgesehen davon, dass die einleitenden Ausführungen im Kapitel 4 (Abschnitt 4.1.;1.Absatz) bestätigen, dass die in Rede stehenden Abfälle stofflich und schadstoffbezogen sehr indifferent sind, beschränken sich die Angaben lediglich auf je 3 Analysenprotokolle (Eingangskontrolle / Untersuchung aus dem Original) zu Mischproben von Kesselaschen aus dem GKS Schweinfurt (Zeiträume des Anfalls: 05.12.2003-30.01.2004, 06.-13.02.2004 und 16.-20.02.2004) bzw. aus dem MHKW Würzburg (Zeiträume des Anfalls: 09.-23.01.2004, Anlieferung vom 02.02.2004 und 16.-26.02.2004).

    Die für Immobilisierungen sehr wichtigen Analysenkriterien, wie die Anteile amorpher bzw. kristalliner Strukturen der Feststoffmatrix, Angaben zur Bindungsart und Bindungsstärke der Schadstoffe (vor allem der Schwermetalle), zu Koordinierungszuständen vor allem der Schwermetalle in Bezug auf die Feststoffmatrix und/oder im Zu- sammenhang weiterer Liganden (vor allem H2O) fehlen vollständig. Die Angaben zur stöchiometrischen Zusammensetzung von Misch-und Clusterstrukturen können nicht befriedigen.

    Damit ist klar, dass zielführende Untersuchungen zu Immobilisierungsrezepturen von vornherein zum Scheitern verurteilt sein müssen, lediglich zufällige Teilergebnisse auf Basis empirischer Versuche könnten mit viel Glück erzielt werden.

    Noch viel schwerer wiegt, dass an keiner Stelle der mir vorliegenden Unterlagen reproduzierbar ermittelte Analysendaten bezüglich der resultierenden Reaktionsprodukte (Output der Anlage bzw. hilfsweise Immobilisate aus Labor-/Technikumsversuchen zur Rezepturentwicklung /Rezepturoptimierung). aufgeführt worden sind. Damit ist es keines-falls möglich, seriös prüfen zu können, ob des Verfahren überhaupt funktionieren könnte.

    Damit ist die Behauptung im Abschnitt 4.1., wonach die gewünschten bzw. geforderten Werte zur Minimierung der Schadstoffmigration durch die Behandlungsrezepturgestaltung sowie den technologischen Ablauf der Abfallbehandlung erreicht werden, substanzlos, weil Beweise hiefür vollständig fehlen. Die Veröffentlichung der Analysendaten zur Spezifikation der resultierenden Immobilisate verletzt nicht den Grundsatz, wonach Betriebsgeheimnisse und „Know how“ zum Verfahren unbefugten Dritten nicht zugänglich gemacht werden dürfen. Deshalb muß vermutet werden, dass die Ergebnisse aus Voruntersuchungen selbst den Antragsteller nicht ausreichend überzeugen konnten.

    Folglich ist auch unter diesem Aspekt das beantragte Verfahren keinesfalls genehmigungsfähig.

  5. Generelle Mängel hinsichtlich der Angaben zur Langzeitstabilität bezüglich der Reaktionsprodukte

    In den Antragsunterlagen wird mehrfach behauptet, dass die entstandenen Produkte unter laufender eigener und analytischer Fremdkontrolle gefahrlos deponiert werden können. Überzeugende Beweise bzw. Belege hierfür fehlen komplett. Inwiefern diesbezügliche substanzlose Behauptungen der partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit dem Deponie-betreiber von Wirmsthal dienen können, muß sehr bezweifelt werden. Es ist nämlich gegenüber dem Deponiebetreiber unverantwortlich, sogenannte Immobilisate in großen Mengen zu liefern, obwohl reproduzierbare Untersuchungsergebnisse zur Langzeitstabilität komplett fehlen. Aussagen der Unternehmungsberatung Umweltschutz Dr. Werner Wohlfahrt sowie aus dem Rezepturfundus der S.D.R. Biotec Verfahrenstechnik GmbH sind keinesfalls verallgemeinerungsfähig, weil die Fakten zur Komplexität der Reaktionsmechnismen im Zusammenhang mit dynamischen Prozessen (siehe Seiten 1 bis 3 dieser Stellungnahme) dies verbieten.

    Zur Abschätzung der Langzeitstabilität sind standardisierte einzelstoffbezogene Eluatuntersuchungen geeignet. Vorrausetzung hierfür sind fachkundig ausgeführte Eluierungen der Reaktionsprodukte auf der Grundlage standardisierter Vorschriften. Die Untersuchungen müssen über längere Zeiträume (mindestens 1 Jahr) in periodischen Abständen ausgeführt werden. Erst wenn die Spurenanalytik unter Beachtung der jeweils möglichen Nachweisgrenzen hinreichend genau zeigt, dass über lange Zeiten kein Schadstoffaustrag bei der Eluierung erfolgt ist, kann behauptet werden, dass die Rezeptur erfolgreich war. An keiner Stelle der mir vorliegenden Antragsunterlagen waren Eluat-untersuchungen dokumentiert, so dass nicht nachvollzogen werden kann, ob das beantragte Verfahren überhaupt zielführend ist und damit dem verfolgten Zweck, langzeitsichere Immobilisate herzustellen, entsprechen könnte.

  6. Zusammenfassende Bewertung der Antragsunterlagen

    Die mir vorliegenden Antragsunterlagen der Fa. Bodensanierung Franken GmbH (BSF) sind als Genehmigungsgrundlagen qualitativ überhaupt nicht geeignet, weil die entscheidenden Prämissen, die an ein genehmigungsfähiges Verfahren gestellt werden müssen, nicht oder nur unvollkommen berücksichtigt worden sind. Statt dessen werden unbewiesene Behauptungen als Tatsachen dargestellt.

    Dokumente, die die praktische Funktionsfähigkeit des Verfahrens belegen müssen, fehlen vollständig. Die Darstellungen zum Chemismus der Reaktionsabläufe sind unzulässig auf einfache Reaktionen beschränkt; wesentliche Gesichtspunkte zur Struktur und Dynamik der Stoffwandlungsprozesse werden nicht beachtet und die jeweilige Langzeitstabilität der Reaktionsprodukte wird nicht nachgewiesen.

    Selbstverständlich können gelegentlich auch auf empirischer Grundlage mit viel Glück Zufallserfolge erreicht werden.

    Die Antragsunterlagen dokumentieren nicht einmal möglicherweise bei Analogfällen aufgetretene Zufallserfolge, so dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden muß, dass die Ausführungen in den Antragsunterlagen zu wesentlichen Sachverhalten weitgehend substanzlos sind.

    Im Ergebnis der Prüfungen bezüglich der vom Antragsteller vorgelegten und mir bekannten Unterlagen muß leider konstatiert werden, dass diese Unterlagen schwerwiegende Mängel und große Unklarheiten zeigten.

Als eindeutige Schlußfolgerung ergibt sich aus der Argumentation entsprechend der vorstehenden Stellungnahme, dass die von der Fa. Bodensanierung Franken GmbH eingereichten Unterlagen keinesfalls die erforderliche Qualität und Substanz besitzen, um als Entscheidungsgrundlage im anstehenden Genehmigungsverfahren dienen zu können. Folglich muß gefordert werden, dass der Antragsteller die Unterlagen grundlegend überarbeitet, die fehlenden wesentlichen Untersuchungen reproduzierbar nachholt und deren Ergebnisse schlüssig in die neu zu erstellenden Genehmigungsunterlagen integriert sowie glaubhaft den entscheidenden Prämissen Rechnung trägt.

Mit freundlichen Grüßen
gez. Sieghard Weck

(Diplomchemiker Sieghard Weck; Straße der Freundschaft 2; 06792 Sandersdorf)

Diese Stellungnahme wird unterstützt durch die Stellungnahme des TÜV vom 11.08.2004 , die TÜV Industrie Service GmbH – TÜV Süd Gruppe im Auftrag des Gemeinderats von Markt Taschendorf erarbeitet hat.

Zusammenfassend wird in dieser Stellungnahme festgestellt:

(Zitat): „Es muss somit davon ausgegangen werden, dass die Genehmigungsvoraussetzungen nach §6 BImSchG nicht sichergestellt sind und dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können. Das Vorhaben muss somit abgelehnt werden.“