Rechtsanwalt Lothar Hermes • Münchner Straße 34 -01187 Dresden Rechtsanwalt



Udo J. Rohrig
Wickrathberger Straße 10
41189 Mönchengladbach

ANWALTSKANZLEI

Lothar Hermes

Rechtsanwalt

auch
Fachanwalt für
Verwaltungsrecht

zugelassen am
Oberlandesgericht Dresden
Münchner Straße 34
01187 Dresden

Tel. (0351)401 55 16
Tel. (0351) 4 01 55 17
Fax (0351) 4 01 22 41
e-Mail RA.Hermes@web.de
http://www.RA-Hermes.de

19.02.2003
Diktatzeichen: He/Ei

[Ihre Zeichen/Ihre Nachricht vom] [Unsere Zeichen/Unsere Nachricht vom]
Z-185/02
Telefon

Kreiswerke Delitzsch GmbH ./. Mieth
Ihr Zeichen: PR-Nr. 50165403



Sehr geehrter Herr Kollege Rohrig,

in Beantwortung Ihres Schreibens vom 07.02.2003 kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:

  1. Soweit Sie von meinem Mandanten verlangen, dass er eine angeblich von ihm aufgestellte Behauptung zurücknehmen solle, wonach Ihre Mandantschaft auf der Deponie Spröda unerlaubt Kunststoffabfälle ablagere, ist hierzu Folgendes zu sagen:

    Mein Mandant hat auf einer Stadtratssitzung am 23.01.2003 in einer Bürgerfragestunde an den Bürgermeister der Stadt Delitzsch, Herrn Bieniek, Anfragen bezüglich der Ablagerung von Abfällen durch Ihre Mandantschaft gestellt. Die Anfrage meines Mandanten lautete:

    "Ist eine Anfrage seitens der Stadt, die die Lärmbelästigung der an den Umgehungsstraßen wohnenden Bürger durch Containerfahrzeuge der Kreiswerke und deren Subunternehmen betrifft, möglich?"

    Zur näheren Erklärung seiner Anfrage führte mein Mandant aus, dass es ein hohes Verkehrsaufkommen von den Sortieranlagen Radefeld und Delitzsch-Südwest zu der Deponie nach Holzweißig am Rande der Goitzsche sowie auf die Deponie bei Spröda gebe. Es würden auf diese Weise 3.500 bis 4.000 m3 Kunststoffe täglich transportiert, wobei es zu einer Verfüllung von wertvollen Deponiestauraum komme.

    Er hat in der Sitzung auch den Verdacht geäußert, dass es auf dem Hofgelände der Deponie Delitzsch-Südwest keine Sortierung geben würde und die aus dem Umland, zum Teil wohl auch aus anderen Bundesländern angefahrenen Kunststoffe unsortiert auf die Deponien gefahren werden. Mein Mandant hat dies nicht als Tatsache dargestellt, sondern lediglich als einen Verdacht. Dies ist zulässig, zumal mein Mandant hier zur Wahrnehmung berechtigter Interessen handelt. Der Verdacht begründet sich auf Beobachtungen an- und abfahrender LKW's.

    Somit ist nicht erkennbar, weshalb mein Mandant sich zu einer Unterlassungserklärung verpflichten müßte.


  2. Soweit es um die angebliche Behauptung geht, Ihre Mandantschaft lagere in der Halle des ehemaligen Ziehwerks in Delitzsch unerlaubt Abfälle ab, ist darauf Folgendes zu erwidern:

    Wie Sie vielleicht wissen, hat mein Mandant zusammen mit anderen Vertretern der Bürgerinitiative diese Halle einmal in Augenschein genommen. Dabei stellte sich heraus, dass die Abfälle völlig ungesichert, insbesondere gegen Schadensfälle (z.B. Brandstiftung bzw. Brand durch Einwirkung von Feuerwerkskörpern oder Blitzschlag) abgelagert waren.

    Mein Mandant hat daraufhin den stellvertretenden Landrat, Herrn Fiedler, auf einer am 29.10.2002 stattgefundenen PDS-Versamm-lung auf diesen Zustand hingewiesen. Herr Fiedler war, wie auch die Mitglieder der Bürgerinitiative zu dieser Versammlung als Gäsie eingeiaden, um über die Problematik der Abfallwirtschaft im Landkreis Delitzsch zu sprechen. Am 30.10.2002 (um 12.10 Uhr) rief Herr Fiedler meinen Mandanten telefonisch zurück, da er dies in der Versammlung versprach. Er dankte meinem Mandanten für die Informationen des Vortages und erklärte ihm, dass eine Genehmigung zur Einlagerung der Kunststoffabfälle dort nicht erteilt worden sei.
    Mein Mandant hat daher lediglich auf der Basis der vorher geschilderten Aussage von Herrn Fiedler davon gesprochen, dass es offenbar keine Genehmigung für die Einlagerung gebe.

    Mein Mandant hat am 29.10.2002 das Staatliche Umweltfachamt Leipzig auf die brandschutztechnischen Unzulänglichkeiten aufmerksam gemacht. Sein telefonischer Gesprächspartner war Herr Dr. Kiesel, er ist Abteilungsleiter für Abfall, Altlasten und Boden. Am 30.10.2002 teilte er meinem Mandanten nach entsprechender Recherche mit, dass "keine Genehmigung seitens des Staatlichen Umweltfachamtes für die Einlagerung derartiger Stoffe" bestünde.
    Nachdem einer Behörde bildliches Informationsmaterial überbracht wurde, hat offenbar Ihre Mandantschaft die brandschutztechnischen Unzulänglichkeiten bei der Lagerung von Kunststoffen am ehemaligen Ziehwerk Delitzsch teilweise beseitigt.

    Wie meinem Mandant erst später bekannt wurde, war eine Genehmigungserteilung durch das Staatliche Umweltfachamt offenbar nicht erforderlich.
    Mein Mandant hat also lediglich auf der Basis von Auskünften des stellvertretenden Landrates Anfragen gestellt und den Verdacht geäußert, dass eine Einlagerung nicht rechtmäßig sei, insbesondere wegen der unzureichenden Vorkehrungen gegen Brandfälle. Nachdem und soweit sich die Aussagen zur Genehmigungslage geändert und der Brandschutz verbessert haben, besteht für meinen Mandanten keinerlei Veranlassung, Verdachtsmomente geschweige denn Behauptungen in dieser Richtung aufzustellen. In diesem Zusammenhang sei aber darauf hingewiesen, dass seitens der Fa. Vossloh, die eine Kesselanlage zur Erhitzung von Bahnschwellenteilen auf dem Nachbargrundstück betreibt, Sicherheitsbedenken wegen des offenbar undichten Daches der streitgegenständlichen Halle erhoben worden sind, da Flugasche aus ihrem Kamin über diese hinwegzieht.
    Mein Mandant hat Äusserungen in Hinblick auf diese Anlage nach Aufklärung des Sachverhaltes auch nicht mehr getätigt, so dass es insoweit an einer Wiederholungsgefahr mangelt.
    Zu den genannten Punkten ist generell zu bemerken, dass mein Mandant juristischer Laie ist. Wenn er daher von unerlaubt spricht, so steckt in dieser Äußerung stets ein Werturteil. Für den unbefangenen Zuhörer eines solchen Werturteils wird erkennbar, dass es sich hierbei um ein Werturteil handelt, das zutreffend sein kann oder auch nicht. Denn ob eine Genehmigung rechtmäßig ist oder nicht, ist auch häufig unter Juristen umstritten, jedenfalls solange wie eine Anfechtbarkeit der Genehmigung gegeben ist.
    Jedenfalls ging es ihm vor allem darum, Behörden auf eventuelle Mißstände bzw. Gefahren hinzuweisen. Anzumerken ist, dass es in Delitzsch bis 10/2002 eine Brandserie gab, die Anlaß zur erhöhten Sorge um Brände in ungesicherten Gebäuden gab.
    Somit war mein Mandant berechtigt, auf die rechtlichen Einschätzungen von Mitarbeitern des LRA Bezug zu nehmen und davon auszugehen, dass beispielsweise die Lagerung von Kunststoffabfällen in dem ehemaligen Ziehwerk in Delitzsch "unrechtmäßig" war.


  3. Soweit Sie von meinem Mandanten verlangen, er solle ohne Zustimmung Ihrer Mandantschaft keine Foto-, Film- und/oder Videoaufnahmen von dem Betriebsgelände oder Anlagen Ihrer Mandantin herstellen bzw. derartige Aufnahmen nicht verbreiten oder Dritten vorführen oder vorlegen, so ist dies im vollen Umfang zurück zu weisen.
    Die von Ihnen angegebenen Ansprüche aus eingerichtetem und ausgeübtem Gewerbebetrieb existieren nicht.
    Es ist anerkannt, dass es sich um ein gegenüber dem Eigentumsrecht subsidiäres Recht handelt.
    Der Eigentümer - dies allgemein anerkannt - kann einen Dritten nicht daran hindern, sein Eigentum von öffentlichen Grund aus zu fotografieren bzw. zu filmen. Ein solches sogenanntes Ausschlußinteresse kann erst recht nicht der Inhaber eines Gewerbebetriebs durchsetzen. Dies gilt jedenfalls soweit, als dass nicht Betriebsgeheimnisse fotografiert werden. Davon kann vorliegend offenbar nicht die Rede sein. Mein Mandant hat das Grundstück Ihrer Mandantschaft nicht betreten und somit dort auch keine Aufnahmen gemacht.
    Diesbezüglich besteht kein Interesse an einer Unterlassungserklärung, weil es an einer Erstbegehung fehlt und auch die Gefahr einer Erstbegehung nicht erkennbar ist. Ob möglicherweise Mitarbeiter eines Fernsehsenders auf das Grundstück getreten sind, vermag mein Mandant nicht zu sagen. Für deren Verhalten ist er nicht verantwortlich.

    Im Übrigen kann nicht verlangt werden, dass Aufnahmen, die mein Mandant von der Anlage macht, Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wenn das BVerfG sogar die Verbreitung von Informationen für rechtlich zulässig und von Artikel 5 Abs. 1 GG gedeckt hält, die rechtswidrig erlangt worden sind, so muß erst recht für die Verbreitung von rechtmäßig erlangten Informationen gelten. Meinem Mandanten geht es stets um die Information der Öffentlichkeit. Dabei ist er sich bewußt, dass er keine falschen Informationen über den Betrieb Ihrer Mandantschaft verbreiten darf. Gleichwohl hat es Ihre Mandantschaft aber hinzunehmen, dass man sich diejenigen Informationen beschafft, die öffentlich zugänglich sind.


  4. Natürlich ist mein Mandant an der Wahrheit interessiert. Etwas anderes kann aus seiner Weigerung gegenüber einigen Fernsehjournalisten ad hoc keine Stellungnahme abgeben zu wollen nicht abgeleitet werden. Es war ihm einfach in der Kürze der Zeit nicht möglich spontan ein qualifiziertes Statement auf die gestellten Fragen abzugeben. Anderenfalls wäre er gerade Gefahr gelaufen, unzutreffende Einschätzungen abzugeben



Mit freundlichen kollegialen Grüßen


Lothar Hermes
Rechtsanwalt


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