§ 1 |
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Sauberes Delitzscher Land. Nach der
Eintragung im Vereinsregister wird der Namenszusatz »eingetragener
Verein« in der abgekürzten Form »e.V.« hinzugefügt.
Sitz des Vereins ist in 04509 Delitzsch /OT Zschepen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2 |
Zweck des Vereins (Ziele und Aufgaben des Vereins)
Zweck des Vereins ist die Förderung von Projekten, die der zukunftsfähigen und nachhaltig lebenswerten Perspektive der Stadt Delitzsch und des Landkreises Delitzscher Land dienen.
Im Zentrum der Vereinsaktivitäten stehen ökologisch orientierte Projekte mit Vorbildcharakter.
Ziel des Vereins ist die Unterstützung nachhaltig wirkender alternativer Entwicklungsmöglichkeiten.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Öffentlichkeitsarbeit in Form von Pressemitteilungen und durch Veröffentlichungen in der Fachliteratur sowie durch Internetauftritte unter Nutzung der bereits eingerichteten Homepage.
- Organisation und Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen (Bürgerversammlungen) in Kooperation mit seriösen Sachverständigen und Fachleuten in Verbindung mit Fachvorträgen.
Erfahrungsaustausch und Zusammenarbeit mit grundgesetzkonformen Vereinen und Organisationen, die gleich geartete Zielstellungen verfolgen.
Beteiligung und Mitwirkung an Genehmigungsverfahren im Sinne des Vereinszwecks ggf. auch mittels der Durchführung von Kundgebungen und/oder Unterschriftensammlungen.
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§ 3 |
Gemeinnützigkeit (Steuerbegünstigung)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins als
Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
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§ 4 |
Begründung der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die die Satzung des Vereins anerkennen und das 12. Lebensjahr vollendet haben.
Dem Verein ist eine schriftliche Beitrittserklärung vorzulegen. Bei
Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss die
schriftliche Zustimmungserklärung des/der gesetzlichen Vertreter/s
beigefügt werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
Hat der Vorstand die Aufnahme abgelehnt, so kann der Mitgliedschaftsbewerber Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen, die dann abschließend über die Aufnahme oder Nichtaufnahme entscheidet.
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§ 5 |
Austritt der Mitglieder
Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
Die schriftliche Austrittserklärung ist an ein Vorstandsmitglied zu richten. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
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§ 6 |
Ausschluss aus dem Verein
Die Mitgliedschaft kann der Verein durch den Ausschluss eines
Mitglieds beenden.
Der Ausschluss ist nur aus einem wichtigen Grund zulässig,
insbesondere, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung und damit
gegen den Zweck des Vereins in erheblichem Maße oder wiederholt
verstoßen hat.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung
einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu den schriftlich
mitgeteilten Ausschlussgründen persönlich vor dem Vorstand oder
schriftlich zu äußern.
Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem
betroffenen Mitglied mittels Einschreiben bekannt zu machen.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht zur Berufung an
die nächste Mitgliederversammlung zu.
Die Berufung Ist schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat ab
Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand einzulegen.
Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
Die Mitgliedschaft ist beendet, wenn die Berufungsfrist versäumt wird
oder wenn die Mitgliederversammlung den Ausschluss bestätigt.
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§ 7 |
Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und dessen Unterstützung im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins in Anspruch zu nehmen.
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§ 8 |
Mitgliedsbeiträge
Jedes Mitglied hat in Geld einen Mitgliedsbeitrag zu leisten.
Die Höhe des Beitrages beträgt jährlich 12.00 EUR.
Minderjährige Mitglieder werden bis zur Vollendung des 17.
Lebensjahres vom Beitrag befreit.
Die Beiträge sind jährlich am 1. Juni fällig.
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§ 9 |
Streichung aus der Mitgliederliste
Hat ein Mitglied den fälligen Beitrag nicht geleistet, so wird es nach
einem Monat durch den Vorstand schriftlich per Einschreiben/Rückschein
gemahnt und darauf hingewiesen, dass es, wenn der Beitrag nicht bis zum
1. Juli eingeht, aus der Mitgliederliste gestrichen wird.
Das sodann säumige Mitglied wird vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen. Dies wird dem Betroffenen formlos mitgeteilt.
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§ 10 |
Organe
Organe des Vereins sind
der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
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§ 11 |
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter,
dem Kassenwart und dem Schriftführer.
- Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.
- Für die Beschlussfassung gilt § 28 Abs. 1 i.V.m. § 32 BGB mit der
Maßgabe, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden
den Ausschlag gibt.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich aktiv durch den
Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter vertreten.
Der Stellvertreter wird im Innenverhältnis angewiesen, von seiner
Vertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden
Gebrauch zu machen.
- Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von vier Jahren in geheimer Abstimmung gewählt. Sie
bleiben solange im Amt, bis satzungsgemäß ein neuer Vorstand bestellt
ist.
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§ 12 |
Mitgliederversammlung
Jährlich im Juni muss eine ordentliche Mitgliederversammlung
stattfinden.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen
werden, wenn dies das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein
Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist oder wenn der 10. Teil der
Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund
einer alsbaldigen Mitgliederversammlung deren Einberufung verlangt hat.
Zuständig für die Festlegung der vorläufigen Tagesordnung und für die
Einberufung der Mitgliederversammlung ist der Vorstand.
- Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von vier
Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen 2 Wochen vor der MV
schriftlich dem Vorstand zugehen. Sie müssen begründet sein und der
Antragsteller muss in der MV persönlich anwesend sein. Anträge werden
den Mitgliedern mit der Tagesordnung bekannt gegeben. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied.
- Die Einberufung zur MV muss durch öffentliche Bekanntgabe im
Amtsblatt der Stadt und des Landkreises Delitzsch erfolgen.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- Satzungsänderungen,
- Wahl des Vorstands und dessen Entlastung,
- Beitragsfestsetzung,
- Aufnahme eines Mitglieds nach Berufung des abgelehnten Aufnahmebewerbers,
- Ausschließung eines Mitglieds nach fristgerechter Berufung des betroffenen Mitglieds,
- Auflösung des Vereins.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Nicht volljährige Mitglieder sind nicht
stimmberechtigt.
Jede ordnungsgemäß einberufene MV ist beschlussfähig. Es
entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen und ersichtlich ungültige Stimmen werden nicht
mitgezählt.
- Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist eine
Mehrheit von ²/³ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, für die
Beschlussfassung über die Änderung des Zwecks des Vereins und über
dessen Auflösung eine Mehrheit von ¾ der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Wahlen sind geheim. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer entscheidet
sich mit seiner Stimme für die Kandidaten, die auf der Wählerliste
aufgestellt wurden und gibt das Blatt in einem verschlossenen Umschlag
beim Versammlungsleiter ab. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten
Stimmen auf sich vereinigt.
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§ 13 |
Versammlungsniederschrift
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll
zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu
unterschreiben ist.
- Das Versammlungsprotokoll kann von jedem Mitglied auf Verlangen
innerhalb von 3 Wochen beim Schriftführer eingesehen werden.
Geht innerhalb weiterer zwei Wochen kein Einspruch ein, gilt das
Protokoll als genehmigt.
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§ 14 |
Kassenprüfung
Die Mitglieder der Revisionskommission überprüfen mindestens einmal
jährlich die Führung der Kassengeschäfte auf ihre Ordnungsmäßigkeit.
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§ 15 |
Änderung des Vereinszweckes und Auflösung des Vereins
Die Änderung des Vereinszweckes und die Auflösung des Vereins können
nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Es müssen mindestens ²/³ der eingetragenen Mitglieder
anwesend sein.
- Der Beschluss der MV bedarf einer Mehrheit von 4/5 der abgegeben
gültigen Stimmen. Bei Beschlussunfähigkeit beruft der Vorstand binnen 3
Wochen eine 2. Versammlung mit der gleichen Tagesordnung ein.
Diese Ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit
einer 4/5 Mehrheit beschlussfähig. In der Ladung zur 2. Versammlung ist
auf diesen Sachverhalt hinzuweisen.
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§ 16 |
Anfall des Vereinsvermögens
Das nach der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen wird unmittelbar
und ausschließlich dem Verein „Lebenshilfe für Menschen mit geistiger
Behinderung im Kreis Delitzsch e.V.“, Selbener Straße 3 in 04509
Delitzsch / OT Döbernitz, übertragen.
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