Verwaltungsgericht Leipzig
Rathenaustr. 40

04179 Leipzig







10.02.2004
Diktatzeichen: He/Ei



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V-17/04

In der Verwaltungsstreitsache

der Frau B. M., D.Str. , 04509 Zschepen

- Antragstellerin -

Prozessbevollmächtigter: RA Lothar Hermes, Münchner Str. 34, 01187 Dresden

gegen

den Freistaat Sachsen, vertr. d. d. Regierungspräsidenten Leipzig,
Braustr. 2, 04107 Leipzig

- Antragsgegner -

wegen

wasserrechtlichem Planfeststellungsverfahren
hier: Anordnung des Flutungsstopps für den Tagebau Delitzsch-Südwest

melde ich mich für die Antragstellerin als Prozessbevollmächtigter. Beglaubigte Vollmacht liegt in Kopie anbei.

Namens und in Vollmacht der Antragstellerin beantrage ich:

  1. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die weitere Flutung des ehemaligen Tagebaus Delitzsch-Südwest zu stoppen, insbesondere die aktive Einleitung von Wasser sofort zu unterbinden.
    Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Wasserspiegel des Tagebaulochs Delitzsch-Südwest bis zum bestandskräftigen Abschluß des Verfahrens auf 92 mNN abzusenken.
  2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Zur Begründung wird ausgeführt:

  1. Vorbemerkung
  2. Die Antragstellerin ist als betroffene Grundstückseigentümerin (dazu nachfolgend I.1.) begehrt den sofortigen Stopp der Flutung des Resttagebaulochs Delitzsch-Südwest sowie die zumindest vorläufige Absenkung des Wasserspiegels auf 92 m. Das Resttagebauloch wird seit Jahren ohne Genehmigung geflutet (II.2.), da ein Antrag auf vorzeitigen Beginn der Maßnahmen nach § 9 a WHG nicht gestellt wurde.

    Der sofortige Stopp der Flutung ist dringend erforderlich, da auf der unmittelbar an das Resttagebauloch Delitzsch-Südwest angrenzenden Deponie Lissa in den 90er Jahren knapp 12.000 t (entspricht 17.000 m³) hoch kontaminierte Schredderabfälle illegal abgelagert worden sind und eine Verseuchung des Grundwassers droht. In den Feststellungsunterlagen, insbesondere der UVS finden diese Abfälle keine Erwähnung, ihr Gefährdungspotential wird daher nicht berücksichtigt, obwohl den Verantwortlichen in RP Leipzig die Existenz dieser Abfälle, die Mengen der darin enthaltenen Giftstoffe sowie die Gefährdung für das Grundwasser aufgrund der fehlenden Deponieabdichtung durch den mit der Flutung verbundenen Grundwasseranstieg bekannt ist (III.).

    Im Einzelnen:

    1. Die Antragstellerin ist Grundstückseigentümerin des Wohngrundstücks in 04509 Zschepen, Delitzscher Str. 39. Das Grundstück liegt im Einzugsbereich des Grundwasseranstiegs, der durch die Flutung des Resttagebaulochs Delitzsch-Südwest (RTL DSW) verursacht wird. Es ist etwa 4,3 km von dem nordöstlichen Rand des RTL DSW entfernt.

      Glaubhaftmachung: Kartenausschnitt (Anlage A 1)

      In den letzten Jahren traten an Nachbarhäusern aufgrund der Flutung bereits Schäden (Risse im Mauerwerk) auf. Ferner werden bereits zahlreiche Keller von Wohnhäusern im Stadtgebiet von Delitzsch und auch von Zschepen durch Grundwasser überflutet.

      Glaubhaftmachung: verschiedene Zeitungsartikel aus der LVZ vom (Anlage A 2a bis 2d)

      Die Antragstellerin hat im Rahmen der öffentlichen Anhörung der Beteiligten eine Einwendung gegen die Flutung des Tagebaus auf die angestrebte Höhe von 98 m NN erhoben.

      Glaubhaftmachung: Einwendungsschreiben vom 05.11.2003 (Anlage A 3)

    2. Die Kohleförderung in dem Tagebau Delitzsch Südwest wurde 1993 eingestellt. Danach begann man mit den Sanierungsarbeiten.
      Zwischen 1991 bis 1996 sind etwa 130 Mio. DM in die Sanierung der beiden Tagebaulöcher geflossen, vor allem Beseitigung bzw. Bewegung von 10,3 Mio. m³ Sanierungsabraum, 280 ha Begrünung, Demontierung von Großgeräten und Rückbau von 64 km Gleisen.

      Der Grundwasserstand lag während der Kohleförderungen in dem Tagebau bei 78 mNN. Nach Beendigung und Flutung ist beabsichtigt, einen Wasser Stand von 98 m NN zu erreichen. Derzeit liegt der Wasserpegel in dem RTL DSW bei 96 mNN. Die Flutung soll Mitte des des Jahres 2005 abgeschlossen sein. Die Größe der Seen wird insgesamt bei etwas 800 ha liegen.

      Bereits 1995/96 lag der sogenannte Abschlussbetriebsplan für den Braunkohlentagebau Delitzsch-Südwest (Az.: 801/95) vor. Ein Planfeststellungsverfahren wurde ebenso wenig durchgeführt wie eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Die Flutung erfolgte allein auf der Grundlage des bergrechtlichen Abschlussbetriebsplanes.

      Am 16.12.1997 wurde durch den Eigentümer der Flächen, die LMBV GmbH, die zu 100% der Bundesrepublik Deutschland gehört, der Antrag auf Durchführung des wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens (PFV) bei der Antragstellerin eingereicht. Die Betreffzeile lautet:
      Antrag auf Planfeststellung gemäß § 31 Wasserhaushaltsgesetz

      In dem Antrag heißt es:

      Im Ergebnis der bergbaulichen Tätigkeit ... wird ... für nachfolgende wasserwirtschaftliche Maßnahmen/Objekte die wasserwirtschaftliche Planfeststellung beantragt:

      1. Herstellung folgender Gewässer in den verbleibenden Hohlformen der ehemaligen Tagebaue Delitzsch-Südwest/Breitenfeld sowie Gestaltung der Ufer.

      Sodann werden vier Restlöcher benannt, danach drei Einleiter und zwei Ableiter

      Glaubhaftmachung: Schreiben der LMBV vom 16.12.1997 (Anlage A 4)

      Am 11.03.1998 fand der so genannte Scoping-Termin statt.
      Mit Schreiben vom 19.03.1998 teilte das STUFA Leipzig der Antragsgegnerin mit, dass u.a. noch mehr Grundwassermeßstellen (GWM) eingerichtet werden müssen.
      Es wies ferner darauf hin, dass
      zwischen Anlagenbetreiber und STUFA keinen abgeglichen Kenntnisstand zu den realisierten bzw. geplanten Maßnahmen der Altlastenuntersuchung zur Eingrenzung und Abschätzung der Gefährdungspotential nach Sächsischer Altlastenmethodik (gibt).

      Mit Schreiben vom 14.09.1998 teilte die Antragsgegnerin der LMBV das Ergebnis des Scoping Termins mit. Es wurden die allgemeinen und die besonderen Anforderungen an die weiter einzureichenden Antragsunterlagen, die sich aus dem UVPG, WHG und Bundes– und LandesNatSchG ergeben, in tabellarischer Form mitgeteilt.

      Am 08.12.1998 begann die LMBV mit der Flutung des RTL DSW. Dabei wurde auch eine aktive Überleitung von Wasser aus der Luppe (30 m³/min) eingeleitet, um zu einer schnelleren Anfüllung des Sees zu kommen.

      Die Vertreter der Antragsgegnerin erhielten zu dem Flutungsbeginn eine Einladung. Zumindest der zuständige Referat sagte seine ihrer Teilnahme mit Schreiben vom 07.12.1998 ab. Sie verwiesen darauf, dass die Notwendigkeit einer Durchführung des PFV und drängten auf Einreichung der kompletten Antragsunterlagen.

      Glaubhaftmachung: Schreiben des RP Leipzig vom 07.12.1998 (Anlage A 4a)

      Eine Untersagung des Beginns der Flutung erfolgte jedoch nicht. Ein Antrag für einen vorzeitigen Beginn der Gewässerherstellung nach § 9a (i.V.m. 31 IV WHG) wurde nicht gestellt.

      Erst am 07.01.2000, mehr als ein Jahr nach Beginn der Flutung, kam es zur Einreichung der Unterlagen seitens der LMBV. Diese wurden einer „1.Plausibiliätsprüfung“ unterzogen und an die Träger öffentlicher Belange übersandt.

      Im Ergebnis dieser Plausibilitätsprüfung, das am 31.03.2000 vorlag, wurden offenbar gravierende Mängel festgestellt, weshalb die LMBV zur Überarbeitung aufgefordert wurde.

      Am 01.11.2000 forderte die Antragsgegnerin die LMBV auf, vollständige Antragsunterlagen zur Durchführung des Verfahrens nach § 31 WHG bis zum Jahresende einzureichen und darüber hinaus einen Antrag auf vorzeitigen Beginn des Vorhabens nach § 9a WHG zu stellen.
      Dieser Aufforderung kam die LMBV jedoch nicht nach. Sie reichte am 15.02.2001 Unterlagen ein und wiederholte ihren Antrag auf Planfeststellung (Betreffszeile und S.2.)

      Glaubhaftmachung: Schreiben der LMBV vom 15.02.2001 (Anlage A 5)

      In der Sprachregelung des Antragsgegners wurde aber wiederum nur von einem Vorbereitungsakt zur Durchführung eines PFB gesprochen.

      Glaubhaftmachung: Rundschreiben des RP vom 21.06.2001 (Anlage A 6)

      Die Unterlagen wurden einer 2. Plausibilitätsprüfung unterzogen. Dabei wurden erneut die Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme und auch die betroffenen Gemeinden, wenn auch nur schleppend, um Stellungnahmen gebeten.

      Erst nach erneuter mehrfacher Überarbeitung der Antragsunterlagen hatten diese im Mai 2003 einen Mindeststandart an Vollständigkeit erreicht.
      Das RPL teilte nunmehr der Öffentlichkeit mit, dass der Antrag auf Durchführung des PFV am 21.05.2003, gestellt worden sei, also fast 4 ½ Jahre nach Beginn der Flutung und 5 ½ Jahre nach Stellung des Antrags der LMBV auf Planfeststellung nach § 31 WHG.

      Glaubhaftmachung: LVZ-Artikel vom 22.05.2003 (Anlage A 6a)

      Zu diesem Zeitpunkt war der Wasserstand in dem Restloch Delitzsch-Südwest bereits von 72 m auf 95 m angestiegen. Derzeit liegt der Wasserstand bei 96 m, geplant sind 98 m. Die Flutung soll Mitte 2005 beendet sein.

      Der Öffentlichkeit wurde über einen Zeitraum von 5 ½ Jahren in der Zwischenzeit durch Vertreter des RPL über das Fehlen eines Antrags auf Durchführung des PFB getäuscht.

      Zum einen wurde gesagt, dass ein Antrag der LMBV noch nicht vorliegen würde, zum anderen wurde der Eindruck erweckt, dass die Flutung auf der Grundlage des Bergrechtlichen Abschlußbetriebsplanes möglich sei. Nachdem ab 2001/2002 zahlreiche Grundstückseigentümer über überflutete Keller klagten, wurde der Zusammenhang zwischen der Flutung und der Vernässung der Wohnhäuser immer konsequenter geleugnet.

  3. Der Antragstellerin steht ein Anordnungsanspruch zu.
    1. Betroffenheit
    2. Die Betroffenheit ergibt sich aus § 31 II WHG i.V.m. § 80 II SächsWG, Art. 14 I GG.
      Als Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks im Einzugsgebiet des Lobers in stromabwärts gelegener Grundwasserrichtung wird auch ihr Haus von der Grundwassererhöhung betroffen sein. Bei anderen Grundstücken ist es bereits zu Schäden durch überflutete Keller gekommen. Dabei besteht die Gefahr, dass das Grundwasser mit ausgetragenen Schadstoffen aus verschiedenen Kontaminationsquellen (Altlastenstandorten) verseucht wird und es damit auch zu (nicht erkennbaren) Gefahrenquellen für die Gesundheit kommt. Neben den Austragungen aus der Deponie Lissa kommen Schadstoffeintragungen aus Altlastenstandorten in Zschepen hinzu.

      Glaubhaftmachung: Stellungnahme des LR Delitzsch vom 07.08.2003, Stellungnahme Altlasten / Bodenschutz (Anlage A 7)

      Es sind somit Schäden an dem Wohnhaus zu erwarten. Bei der Gründung des 1994 errichteten Hauses wurde der Anstieg des Grundwasserspiegels durch die Flutung nicht berücksichtigt. In dem Baugenehmigungsverfahren gäbe es keinerlei Hinweis auf diese Pläne, so dass die Antragstellerin auch keine entsprechenden Vorsorgemaßnahmen hätte treffen können. Ferner ist ihr Recht aus Art. 2 I GG verletzt, da sie durch die mögliche Vergiftung des Grund- und Oberflächenwassers auch direkte oder indirekte Einwirkungen auf ihre Gesundheit zu befürchten hat. Die Antragstellerin hat darüber hinaus in dem 2003 angelaufenen PFV Einwendungen geschrieben und gehört nach § 31 II WHG i.V. zu dem beteiligenden Kreis von betroffenen Bürgern.

    3. Anordnungsanspruch
    4. Die derzeitige Flutung ohne Genehmigung ist formell und materiell rechtswidrig, weil weder ein PFV zuvor durchgeführt und abgeschlossen wurde, noch eine Genehmigung für die vorzeitigen Beginn der Flutung vorliegt.

      2.1.

      Die Flutung eines großen Resttagebaulochs stellt die Herstellung eines Gewässers i.S.v. § 31 Abs. 2 WHG dar. Aufgrund der Größe des Vorhabens ist ein PFV sowie eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich.

      Das Vorhaben konnte nicht auf die Vorschriften des Bundesberggesetzes (BBergG) gestützt werden. Insbesondere war es nicht möglich, die Flutung auf § 55 Abs. 2 BBergG im Rahmen eines sogenannten Abschlussbetriebsplanes zu erteilen. Im Rahmen eines solchen Abschlussbetriebsplanes können nur diejenigen Maßnahmen dem Unternehmer auferlegt werden, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Beendigung bzw. Stilllegung des Bergbaubetriebes im Zusammenhang stehen und die keine weitreichenden Umweltauswirkungen auf ein Gebiet beinhalten, das weit über das Gelände des Bergbaubetriebes hinausgeht. Demgemäß konnte hier allenfalls geregelt werden, dass die Großtechnik entfernt wird, angelegte Schienen und sonstige Wege beseitigt bzw. zurück gebaut werden, dass das Gelände in dem Tagebauloch selbst rekultiviert wird (z.B. durch Erdbewegungen, Anpflanzungen, Anlegen von Böschungen). Die (vollständige) Flutung des Tagebaulochs, insbesondere durch aktives Einpumpen von Wasser aus der Vorflut Luppe, bedeutet jedoch nicht die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, sondern die Schaffung eines neuen Zustandes.

      Rein vorsorglich sei angemerkt:
      Selbst wenn man die Flutung des Sees auf die Vorschriften des BBergG stützen würde, so wäre in jedem Falle die Durchführung eines PFV erforderlich gewesen, §§ 57 a, 52 Abs. 2 a i.V.m. 57 c Abs. 1 BBergG.
      Für ein Vorhaben mit derart weitreichenden Auswirkungen für die Umwelt wäre in jedem Falle eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen. Dies ergibt sich zwanglos aus der UVP-V Bergbau. Dort ist zwar die Flutung eines Resttagebaulochs mit einer zu erwartenden Oberfläche von 600 ha nicht aufgeführt. Dies ist aber nur ein Beleg dafür, dass ein solches Vorhaben der Sanierung bzw. der Rekultivierung eines Tagebaus nicht unter das BBergG fällt. Wenn man aber davon ausgeht, dass im Tagebau mit einer Größe der beanspruchten Gesamtfläche von 10 ha und mehr bzw. der Notwendigkeit einer großräumigen Grundwasserabsenkung ein PFV verlangt, so kann man wohl davon ausgehen, dass das hier zu beurteilende Vorhaben, in dem der Grundwasserspiegel im mindestens 20 m angehoben wird (von 78 m NN auf 98 m NN) und in dem eine Wasserfläche von insgesamt weit mehr als 600 ha entsteht, selbstverständlich eines PFV bedarf.

      Die Auffassung, dass man sich hier wegen einer erteilten Betriebsgenehmigung zu DDR-Zeiten auf einen Bestandsschutz berufen kann, geht offensichtlich fehl. Der Bestandsschutz bezog sich allein auf das Verfahren zur Zulassung des Betriebs, insbesondere zur Genehmigung eines technischen Betriebsplans am Tage des Beitritts, vgl. Anlage I, Kapitel V, Sachgebiet D, Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe h, bb des Einigungsvertrages. Die Anwendung dieser Vorschrift setzte voraus, dass das Verfahren zur Zulassung des Betriebes am Tage des Beitritts bereits begonnen hatte (vgl. Erbguth/Schenk, UVPG, Kommentar, § 18 Rn 5 c).

      2.2.

      Vorliegend bestand auch keine Genehmigung zum vorzeitigen Beginn mit der Herstellung des Gewässers, § 31 Abs. 4 WHG i.V.m. § 9 a WHG.

      Ein Genehmigung zur vorzeitigen Beginn des Vorhabens ist nicht erteilt worden, es liegt bis heute auch kein Antrag vor. Für sie hätten auch die Voraussetzungen nicht vorgelegen. Zumindest hätte es nämlich der Einleitung eines PFV an sich bedurft, um überhaupt abschätzen zu können, ob die Entscheidung zugunsten des Unternehmens überhaupt wahrscheinlich ist (vgl. § 9 a Abs. 1 Ziffer 1 WHG) und ferner sich der Unternehmer verpflichtet hätte, alle bis zur Entscheidung des Unternehmens verursachten Schäden zu ersetzen und « falls die Benutzung nicht erlaubt oder bewilligt wird » den früheren Zustand wieder herzustellen (vgl. § 9 a Abs. 1 Ziff. 3 WHG). All diese Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt.
      Dies war wohl allen Beteiligten auch bewußt war, man deswegen offensichtlich auf eine Antragstellung und eine Entscheidung über § 9a WHG verzichtet hat.

      Vor allem aber besteht die Gefahr weitreichender Schädigungen des Grundwassers durch die Eintragung von Schadstoffen aus kontaminierten Erdreich, dass an verschiedenen Standorten im Bereich des Grundwasseranstiegs lagert.

      2.3.

      Der Antrag der LMBV nach § 31 II WHG ist offensichtlich nicht genehmigungsfähig.
      Das Vorhaben ist auch materiell rechtswidrig, weil der vorgelegte Antrag der LMBV offensichtlich nicht genehmigungsfähig ist. Es steht im Widerspruch zu den Zielen des WHG, des BNatSchG, des SächsNatSchG, der Verordnung LSG Loberaue.

      2.3.1.

      Soweit ein Gewässer hergestellt wird, ist es in einem natürlichen oder naturnahen Zustand zu versetzen, soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen. Es gelten dabei die allgemeinen wasserwirtschaftlichen Grundsätze, die sich aus den §§ 1 a, 4 II und 6 WHG ergeben. Nach § 1 a WHG ist insbesondere bei der Herstellung eines Gewässers zu berücksichtigen:
      Vermeidbare Beeinträchtigung ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete haben zu unterbleiben.
      Das SächsWG konkretisiert diese noch einmal in § 78 Abs. 1. Dort heißt es:

      Soweit wesentliche Interessen des Wohls der Allgemeinheit nichts anderes erfordern, soll ein Gewässer nur so ausgebaut werden, dass seine vorhandene ökologische Funktion verbessert, mindestens aber in ihrem bisherigen Umfang erhalten bleibt.

      In Absatz 2 heißt es:
      Nicht naturnah ausgebaute Gewässer sind, soweit nicht überwiegende Gründe der Allgemeinheit entgegenstehen, in einem angemessenen Zeitraum wieder in einen naturnahen Zustand zurück zu führen (Renaturierung).

      Was unter der Verbesserung vorhandener ökologischer Funktionen sowie unter naturnahen Gewässerausbau verstanden wird, wird in § 36 WG näher definiert, der im Wesentlichen sich anlehnt an § 1 a WHG.
      Insbesondere sind mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen. Dabei ist ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Klimaschutzes zu gewährleisten.

      Ferner muß eine genaue Untersuchung von Altlasten-Standorten vorgenommen werden, damit es nicht zur Eintragung gefährlicher Stoffe in das Grundwasser kommt.

      2.3.2.

      All diese Ziele werden nach dem Antrag zum Planfeststellungsbeschluss offensichtlich verfehlt:

      Es sei hier nur auf die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Delitzsch verwiesen, die in ihrer Stellungnahme vom 7.8.2003 u.a. ausführt:

      Die gesetzliche Verpflichtung zur Renaturierung des Fließgewässersystems Lober auf der Basis ökologischer Funktionen ist offenbar in den Hintergrund getreten. Dies ist nicht nachvollziehbar. Gestaltung der Vorflut/Fließwässer ist gem. der gesetzlichen Vorgaben nicht ausreichend bearbeitet worden“.
      (S. 1)

      Die Herstellung einer künstlichen Seenlandschaft und ihre Anbindung an das Fließgewässersystems des Lobers in der gegenwärtig geplanten Art und Weise bewirkt, dass dieses System seiner ökologischen Funktion fast vollständig enthoben und zu einer wasserbautechnischen Anlage degradiert wird, bei dem eine Renaturierung unmöglich gemacht wird.
      Diese Planung widerspricht dem Ziel und Grundsätzen des SächsNatSchG und ist deshalb grundsätzlich bedenklich, kann daher in dieser Form nicht bestätigt werden“.(S.2)

      Die weiteren Hinweise im Einzelnen machen deutlich, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung offenbar völlig unzureichend, wenn überhaupt, stattgefunden hat.

      Insgesamt wird aus der Stellungnahme deutlich, dass keinerlei genaue Betrachtungen über die ökologischen Auswirkungen stattgefunden haben, dass keinerlei Renaturierung stattfindet, sondern im Gegenteil eine Vertiefung des naturfernen funktionalen Zustandes erfolgt.

      Die vorliegende Planung beinhaltet jedoch das Gegenteil, die Manifestierung gegenwärtig naturferner funktionale Zustände sowie die weitere Vertiefung und den Ausbau des Gewässers, was mit einigen gestalterischen Elementen landschaftlich eingepaßt werden soll.“ (S. 9 oben)

      Bereits hier tritt der Grundwiderspruch zwischen dem Planungstitel, der gesetzlichen Verpflichtungen zur Renaturierung und dem tatsächlichen Planungsinhalt zu Tage. Die Planung ist daher grundsätzlich i.S. einer tatsächlichen Renaturierung zu überarbeiten oder Titel der Planung zu ändern, da er mißverständlich ist.
      Grundsätzlicher planerischer Mangel ist das Fehlen von Varianten und deren Betrachtung, sodass eine Abwägung nicht möglich ist.
      (S. 9).

      Ordner 4-2 Fachplanung Renaturierung des Lobers (Teil B III)

      Es wird als unverständlich bezeichnet, warum nicht einmal als Variantenvorschlag der planerische Versuch unternommen wurde, den ursprünglichen Lober-Verlauf (der in weiten Teilen im Gelände noch nachvollziehbar und eigentumsrechtlich noch als Flurstück vorhanden ist) als Planungsgrundlage für eine Renaturierung – wie vom Gesetzgeber vorgesehen – betrachtet wurde.

      Somit ist der Ansatz für eine Renaturierung bereits nicht gegeben und die Planung naturschutzrechtlich abzulehnen.“ (zu Punkt 3, Blatt 6, S. 12 der Stellungnahme)

      Gleiches gilt für die Variante der Reaktivierung des historischen Grabensystems als Teil des Kreumaer Grabens (Punkt 6.1.3., Blatt 51)

      Ordner 5 Lober Ausbau einschließlich Ableiter aus dem Schladitzer See (einschließlich LBB, Teil B IV)

      Ausgangspunkt für die Bearbeitung der vorliegenden Varianten war eine Voruntersuchung aus dem Jahr 1996 in Abstimmung zwischen StUFA-L und LRA Delitzsch.
      Ferner wird beklagte, das „Fehlen einer UVS und einer Studie über das Renaturierungspotential des Fliesgewässersystems Lober oder ein ähnliches Fachplandokument, auf dessen Grundlage überhaupt eine zuständige Behörde (.....) eine Vorentscheidung (hätte) treffen können.“ (S.15)

      Die weitere Variantenbearbeitung für die Entwurfsplanung wurde „ohne jegliche Betrachtung gewässerökologischer Zusammenhänge, Betrachtung der darauf fußenden Gesetzeslage des SächsNatschG sowie der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet ´Lober Aue´“ vorgenommen. (S. 16).

      Weitere entscheidende Mängel werden gesehen

      1. in der Umweltverträglichkeitsstudie (Teil C, Text),
      2. in dem Fehlen von Varianten und die Prüfung alternativer Lösungen (zu Kapitel 2 Abgrenzung und Charakteristik des Untersuchungsraums, Punkt 2.4., Seite 15)

      Abschließend kommt die Untere Umweltbehörde zu dem Ergebnis:
      Eine solche Herangehensweise seitens des Vorhabenträgers kann jedoch nicht Grundlage für die Bearbeitung eines PFV mit derartiger räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Bedeutung sein, wie das Vorliegende.
      Eine Überarbeitung der Unterlagen wird deshalb dringend gefordert“.(S. 20).

  4. Der Antragstellerin steht auch ein Anordnungsgrund zur Seite.
  5. Auch wenn bereits eine Wasserstand von 96 m in dem Resttagebauloch erreicht worden ist, so ist es dringend notwendig, die weitere Flutung zu verhindern. Denn es besteht die konkrete Gefahr, dass durch die Erhöhung des Grundwasserspiegels hochgiftige Schadstoffe aus Altlastenstandorten südlich von und in Delitzsch kommen wird und somit das Schutzgut Wasser in erheblichen Ausmaß geschädigt wird. Es besteht auch eine derzeit nicht abzuschätzende geschweige einzugrenzende Gefahr für Menschen, die mit dem Grundwasser (z.B. durch Entnahmen aus Brunnen oder aufgrund überfluteter Keller) in Berührung kommen.

    Eine akute Gefährdung des Grundwassers ist durch illegal erfolgte, hoch toxische Ablagerungen auf der Abfalldeponie Lissa gegeben, die sich unmittelbar neben dem nord-westlichen Rand des geforderten Tagebaus Delitzsch-Südwest befindet.

    Der Deponiefuß liegt bei 83 mNN, da die Deponie selbst in einer Tagebaugrube angelegt wurde , dass eine Tiefe von bis zu 30 m aufweist (PFU Ordner 7.1. UVS, S. 58)

    Zwischen 1991 und 1993 wurden auf der Deponie Lissa illegal Shredderabfälle verkippt. Nach den Ermittlungen der Kripo Nürnberg steht anhand von Fakten, Zeugenaussagen und Sachbeweisen unstrittig fest, dass in dem genannten Zeitraum die Firma Kapp/W.E.S. Shredderabfälle der Firma Nürnberger Firma Dorner in einer Menge von ca. 18.700 m³ auf die Deponie Lissa verbracht hat. Diese waren hoch mit Schwermetallen, extrahierbaren lipophilen Stoffen, KW und PCB belastet.
    Die Menge von 18.700 t entspricht immerhin der Hälfte des Jahresaufkommens von Hausmüll des Landkreises Delitzsch.

    Durch Urteil des AG Nürnberg vom 17.10.1999 (Az.: 46 Ls 700 Js 68318/99) wurde aufgrund der Verbringung dieses Shredderabfalls auf die Deponie Lissa und Spröda und Priestäblich der Hauptangeklagte des Verfahrens, der Inhaber des Unternehmens Wertstoff-Entsorgungs-Service mit Sitz in Delitzsch und Döbernitz zu einer Freiheitsstrafe von einen Jahr und sieben Monaten auf Bewährung verurteilt. Das Gericht konnte wegen der geständigen Einlassung des Angeklagten die Feststellungen der StA in der Anklageschrift vom 09.06.1999 zugrunde legen.

    Glaubhaftmachung: Urteil des AG Nürnberg vom 07.10.1999 (Anlage A 8) Anklageschrift der StA Nürnberg-Fürth vom 09.06.1999 (Anlage A 9)

    Im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen der StA, auf das das Urteil ausdrücklich Bezug nimmt, wird ausgeführt, dass auf der Deponie Lissa 11.598 t Shredderabfälle, auf der Deponie Spröda 6.113 t, auf der Deponie Priestäblich 1.337 t Shredderrückstände illegal abgelagert worden sind. Arithmetische Mittelwerte für ausgewählte Schadstoffe, die in den Shredderabfällen enthalten sind, wurden festgestellt (jeweils in mg/kg)

    PCB 70,08
    Kohlenwasserstoffe 46.540
    PAK 67
    Blei 13.160
    Kupfer 15.700
    Zink 22.880

    Die Bandbreiten liegen bei

    PCB 11 bis 149
    Kohlenwasserstoffe 29.000 bis 93.000
    PAK 39,3 bis 118,36
    Blei 4.000 bis 41.000
    Kupfer 1.700 bis 34.000
    Zink 8.400 bis 40.000

    (siehe Seite 9 der Anklageschrift)

    Rechnet man die Schadstoffmengen für die Gesamtabfallmenge (Seite 9 unten der Anklageschrift) auf die 61 % in Lissa um, so ergeben sich hier folgende Gesamtmengen:

    PCB 816 kg
    Kohlenwasserstoffe 541,92 t
    PAK 780,19 kg
    Blei 153,11 t
    Kupfer 181,65 t
    Zink 265 t

    Zu berücksichtigen ist, dass der Grenzwert für PCB bei Ablagerungen auf Deponien, die nach unten hin abgedichtet sind, bei 10 mg/kg liegt. Bei Deponien, die nach unten hin nicht abgedichtet sind, liegt er bei 2 mg/kg. Insofern liegt vorliegend eine Überschreitung um das 75-fache vor.
    Beteiligt an dieser Umweltstraftat waren neben der Fa. Dorner aus Nürnberg auch die KWD. Gegen deren Geschäftsführer Dr. Manfred Buder wurde ein Ermittlungsverfahren eröffnet, das mit einer Einstellung nach § 153 a StGB endete. Auch in Nürnberg waren zuvor etwa 1.000 t des gleichen Materials abgelagert worden. Die Stadt Nürnberg veranlaßte die Auskofferung, d.h. das Ausbaggern und Entfernen dieser Menge Shredderabfall.

    Glaubhaftmachung: Zeitungsartikel, ohne Datum (Anlage A 10)

    Auf das Deponie Lissa geschah jedoch nichts. Es wurde nicht einmal durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge getragen, das Deponiesickerwasser aufgefangen und sicher abgeleitet wurde. Zu der Gefährlichkeit der Abfälle für das Grundwasser heißt es in der Anklageschrift (Seite 3):
    Die Shredderrückstände waren deshalb als besonders überwachungsbedürftige Abfälle einzustufen und durften nur nach Maßgabe eines förmlichen Entsorgungsnachweises beseitigt werden.
    Die Materialien konnten über den Grund der nicht abgedichteten Deponien in das Erdreich gelangen und über diesen Weg das Grundwasser oder andere Gewässer erreichen. Sie konnten sich entzünden, so dass die entstehenden Ruße die Luft verunreinigten.

    Speziell zu Lissa heißt es dann auf Seite 7 der Anklageschrift:

    Es besteht keine Basisabdichtung. Die Basis der Ablagerung dürfte im Grundwasser- und Grundwasserschwankungs-Bereich liegen. Nach dem zu erwartenden Abschalten der Wasserhaltung dürfte sich der gesamte untere Bereich in der wassergesättigten Zone befinden. Die Deponiesickerwässer könnten ungehindert aus der Deponie austreten und über verschiedene Grundwasser-Horizonte in den Grundwasserleiter gelangen, der zur Trinkwassergewinnung genutzt wird (Bl. 13). Ein negativer Einfluß der Deponie auf die Grundwasserbeschaffenheit war im Jahr 1996 nicht erwiesen.

    Diese Feststellung wurde aber für den Tatzeitpunkt, also bis 1993 getroffen, somit vor der Flutung getroffen. Inzwischen ist der Grundwasserspiegel um 20 m angehoben worden, so dass nunmehr die sehr hohe Wahrscheinlichkeit einer Schadstoffeintragung in das Grundwasser besteht.

    Der gesamte zuvor beschriebene Sachverhalt ist dem RP Leipzig über des Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft durch die Ermittlungsbehörden mitgeteilt worden.

    Glaubhaftmachung: Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 24.04.1997 (Anlage A 11)

    Der damals für die Überwachung der Deponie Lissa zuständige Referatsleiter, nunmehr Referent, hatte dem damaligen stellvertretenden Regierungspräsidenten, Herrn Karl Noltze, über seinen Abteilungsleiter, Leo Artmann, den Sachverhalt zur Kenntnis gebracht.

    Glaubhaftmachung: Vermerk von Herrn Dr. T vom 16.06.1997 (Anlage A 12)

    Um so erstaunlicher war es, dass der gegenwärtig für das PFV zuständige Referent, Herr L., dem Unterzeichner am 09.02.2004 bei dessen persönlicher Vorsprache im RP Leipzig erklärte, er habe von der Einlagerung der schadstoffhaltigen Materialien keine Kenntnis. Der Unterzeichner überreichte dem Referenten eine Zeugenaussage des damaligen Referatsleiters für Abfall, Herrn Dr. T, der in derselben Behörde, in derselben Abteilung tätig ist und nur einige Zimmer weiter von dem Referenten einen Arbeitsplatz hat.

    Es ist schlicht nicht nachvollziehbar und grenzt an umweltkriminelles Verhalten, dass die gesamten Erkenntnisse nicht in der jetzige PFV eingeflossen sind.

    Neben den genannten Mengen von 18.700 m³ wurden zudem offenbar durch weitere Shredderabfälle auf der Deponie illegal zum Wegebau eingesetzt. Dem RP Leipzig war durch eine Vorortbegehung im Februar 1993 bekannt geworden, dass dort illegal Shredderabfälle aus den alten Bundesländern als Wegebaumaterial eingesetzt wurden. Der zuständige Leiter des Referates 63 des RPL führte hierzu in einem Vermerk vom 16.06.1997 an seinen Abteilungsleiter aus:

    Zu keinem Zeitpunkt war die Deponie Lissa für Shredderrückstände (ASN 57801) zugelassen

    Eine Entfernung des Shredderabfalls wurde seitens des RP Leipzig nicht angeordnet. Es wurde lediglich mit dem Betreiber „das Gefährdungspotential erörtert.

    Glaubhaftmachung: Vermerk des RL 63 vom 16.06.1997, S. 3 (Anlage A 12)

    In den Planfeststellungsunterlagen werden die illegalen, hoch toxischen Ablagerungen, und die von ihnen ausgehenden Gefahren nicht berücksichtigt.
    In der Umweltverträglichkeitsstudie (Ordner 7-1, Seite 58 ff) finden die Shredderabfälle auf der Deponie Lissa keine Erwähnung. Aus den Unterlagen ergibt sich lediglich, dass auf dieser Deponie Hausmüll und unkontaminierter Erdaushub abgelagert bzw. verfüllt wurde (UVS, Seite 58). Hinweise auf eine aktuelle Beprobung liegen nicht vor. Es wird lediglich ein Prüfbericht zum Grundwassermonitorierung von Frühjahr 1998 erwähnt.

    Es sind somit auch keine Aussagen getroffen, wo genau sich im Deponiekörper die 12.000 t Shreddermüll befinden.

    Durch die jetzt erfolgte Flutung und den noch weiteren Anstieg des Grundwassers besteht aber nunmehr akuter Handlungsbedarf. Der Deponiekörper verfügt über keine Basisabdichtung und Sickerwassererfassung, so dass Deponiesickerwässer ungehindert austreten und die untereinander in hydraulischer Verbindung stehenden Grundwasserstockwerke (u.a. über die Lissaer Rinne) gelangen können.

    Die Gefahr dürfte jeden weiteren Anstieg des Wasserspiegels und damit auch des Grundwasserspiegels sich exponentiell erhöhen, da der Abstand zwischen den illegal abgelagerten toxischen Shreddermüll und den grundwasserführenden Schichten immer geringer wird.

  6. Dem Antrag ist daher stattzugeben.
  7. Es wird wegen der Eilbedürftigkeit und Gefahr für die Umwelt um kurze Schriftsatzfristen für die Gegenseite und um eine eilige Entscheidung gebeten.

Lothar Hermes
Rechtsanwalt

Anlagen: A 1 – A 12

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