BUND e.V.  -   Leipziger Str. 66  -   04838 Eilenburg

Regierungspräsidium Leipzig
Frau Cornelia Reuter
Postfach 101364

04107 Leipzig

Bund für Umwelt und
Naturschutz Deutschland
Landesverband Sachsen e.V.

Kreisgruppe Delitzsch-Eilenburg
Hans-Udo Weiland

5. Juli 2003





Errichtung und Betrieb eines Biomassekraftwerks mit einer Feuerungswärmeleistung von 85,5 MW am Standort ehemalige Zuckerfabrik - AZ.: 64-8823.12-08.01-19060
Vorbereitung Scoping Termin




Sehr geehrte Frau Reuter,

Wir danken Ihnen für die Zusendung des Berichts Nr. 2398 018 1003 über die vom Antragsteller beabsichtigten Untersuchungen im Rahmen der durchzuführenden UVP und bitten um Berücksichtigung folgender Punkte:

  1. Die auf Seite 3 des o.a Berichts vorgelegte Situationsbeschreibung entspricht nicht den Tatsachen. Nach unserem Wissen hat die BKD den Betrieb des genehmigten Biomassekraftwerks noch nicht aufgenommen. Soweit zur Darstellung des Ist-Zustandes im Rahmen der UVP Daten zu erheben sind, müssen also gemessene Belastungsdaten um die zu erwartenden zusätzlichen Belastungen aus dem noch nicht aufgenommenen Betrieb ergänzt werden oder die gemessenen Daten werden um die Gesamtimmisionen der neuen Anlage erhöht. Darüber hinaus ist die in Delitzsch-Südwest geplante MVA für aufbereiteten Hausmüll des Landkreises sowie das von der Stadt Delitzsch geplante BMKW in die Vorbelastung mit einzubeziehen.

  2. Der auf Seite 10 aufgeführte Änderungsantrag für die Errichtung und den Betrieb einer Altholzaufbereitungsanlage etc. liegt uns bislang nicht vor, ist aus unserer Sicht aber in jedem Fall UVP-pflichtig Diese Anlage kann aber auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Schutzgüter nach UVPG mit untersucht werden (Lärm, Staub, Schadstoffe, Brandrisiko).

  3. Es muß dargelegt werden, wer mit welcher Methode die auf Seite 13 dargestellte Aussortierung der nicht zugelassenen Altholzkategorien vornimmt.

  4. Auf Seite 19 stellt der Bericht fest, dass der geplante Standort der Anlage sich innerhalb eines unbeplanten Bereichs befindet und das Grundstück als gewerbliche Fläche gewidmet werden soll. Die ehemalige Zuckerfabrik ist hinsichtlich ihrer jährlichen Betriebsdauer, ihrer Emissionen und ihres Störpotenzials mit der geplanten Anlage nicht vergleichbar. Damit stellt sich die Frage der Zulässigkeit einer Müllverbrennungsanlage als Industrieanlage an diesem Standort entgegen der Ansicht des Antragstellers auch aus baurechtlicher Sicht.

  5. Es ist im Detail darzulegen, wie und wo welche Mengen der anfallenden Abfälle entsorgt werden sollen (Rostasche, Kessel- und Vorentstauberasche, Filterasche mit Reaktionsprodukten, sowie Abfallstoffe aus der Aufbereitung des Altholzes). Ebenso sind die Liefermengen Brennmaterial getrennt nach Art und Transportweg darzustellen.

  6. Die aus dem Betrieb der Anlage zu erwartenden Luftverunreinigungen sind sämtlich im Detail darzulegen und in ihren Auswirkungen auf die Schutzgüter nach UVPG zu beschreiben, unabhängig von der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 17. BImSchV. Insbesondere sollten folgende Stoffe resp. Stoffgruppen hinsichtlich ihrer emittierten Konzentration und Menge untersucht und in ihren Auswirkungen auf die Schutzgüter nach UVPG beschrieben und bewertet sowie im späteren Betrieb überwacht werden:

    1. Feinststaub
    2. Quecksilber
    3. Stickoxide
    4. chlorierte und bromierte Verbindungen
    5. Arsen
    6. Cadmium
    7. PCB
    8. PCP
    9. PAK
    10. TOC

    Der Untersuchungsraum mit einem Umkreis von 4 km um den Entstehungsort ist im Bereich der Hauptwindrichtungen so zu erweitern, dass die Verteilung der Schadstoffe bis zur Nachweisgrenze ermittelt werden kann. Dabei ist die Vorbelastung unabhängig von Bagatellmassenströmen oder Irrelevanzkriterien mit der zusätzlichen Belastung zu einer Gesamtbelastung zu kumulieren und diese der Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen zugrunde zu legen. Besonderes Augenmerk ist dabei auf die kurz- und langfristigen Auswirkungen des Anlagenbetriebs auf die menschliche Gesundheit zu legen und die Unbedenklichkeit der zu erwartenden Immissionen und Depositionen durch ein ökotoxikologisches Gutachten zu belegen.

  7. Die Vermeidungsmaßnahmen zur sicheren Verhinderung von Geruchemissionen sollten im Detail dargelegt werden. Das gilt insbesondere für die Anlieferung, die Lagerung und den Verarbeitungsprozeß.

  8. Die Lärmauswirkungen sind durch detaillierte Berechnungen zu belegen. Dabei sind auch kleinklimatische Daten sowie die Vorbelastung zu berücksichtigen.

  9. Für die Wasserentnahme aus dem Lober bzw. aus einem Grundwasserbrunnen sind die möglichen Auswirkungen auf die Schutzgüter nach UVPG zu untersuchen. In wieweit bestehende Entnahmerechte auch für die neu beantragte Anlage gelten, bedarf der Überprüfung.

  10. Wassergefährdende Stoffe sind in ihrer Art und Menge sowie den vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen zu beschreiben. Mögliche Auswirkungen auf Mensch und Umwelt bei nicht bestimmungsgemäßen Betriebszuständen sind zu beschreiben.

  11. Emissionen nach Art, Menge und Dauer bei abnormalen Betriebsbedingungen sind in ihren Auswirkungen auf die Schutzgüter nach UVPG zu beschreiben und zu bewerten. Ebenso sind konkrete Angaben zur Nutzung der entstehenden Wärme erforderlich.

  12. Die auf Seite 22 aufgeführten Betrachtungen der Immissionssituation nach TA-Luft genügen nicht den Anforderungen nach UVPG. Eine Vorbelastungsermittlung und Gesamtbelastungsermittlung ist in jedem Fall zwingend erforderlich. Die vom Antragsteller vertretene Meinung hätte eine schleichende, unaufhaltsame und vom Gesetzgeber nicht gewollte Verschlechterung der Umweltsituation unausweichlich zur Folge.

  13. Die Ausführungen zur Eingriffsregelung auf Seite 24 sind hier nicht nachvollziehbar. Selbstverständlich muß die Eingriffsregelung nach §18 BNatSchG auf Auswirkungen der Anlage im Außenbereich angewandt werden. Die Ausbreitungsrechnungen für Lärm und Luftschadstoffe bei bestimmungsgemäßen Betrieb sowie im Havariefall müssen die Basis sein für Aussagen zu betroffenen landwirtschaftlichen Flächen, möglichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit über die Nahrungskette, Auswirkungen auf §26-Biotope, Auswirkungen auf FFH-Gebiete (FFH-Erheblichkeitsprüfung) sowie sonstige Schutzgebiete und auf die Erholungs- und Freizeitfunktion.

  14. Mögliche Schadstoffe im technologische Abwasser sind nach Art, Menge und Anfallhäufigkeit zu deklarieren und in ihren Auswirkungen auf die Schutzgüter nach UVPG zu untersuchen. Ein Flurabstand von 10m kann entgegen den Ausführungen auf Seite 25 nicht als ausreichender Schutz des Grundwassers vor flächenhaft eindringenden Schadstoffen angesehen werden.

  15. Die Ausführungen auf Seite 26 zur Abwasserbeseitigung verkennen, dass es sich bei der beantragten Anlage um eine gänzlich andere Anlage mit anderen Emissionen als die bislang genehmigte handelt. Alle Fragen der Abwasserbeseitigung sind also unter den neuen Bedingungen erneut zu untersuchen.

  16. Zu der Tabelle 5 auf Seite 26 (Vorbelastungen ausgewählter Luftschadstoffe) fehlt die Angabe der Messstation sowie eine Aussage, ob es sich um Mittelwerte handelt, wie diese ermittelt wurden, wie die Streuung um die Mittelwerte ist und wie oft welche Maxima aufgetreten sind. Die Werte der nächstgelegenen amtlichen Meßstation sind nicht brauchbar, da diese als nicht repräsentativ für den Untersuchungsraum angesehen werden müssen. Der Antragsteller ist daher gehalten, die Vorbelastung bezüglich aller emitierten Stoffe im Wirkungsraum der Anlage zu untersuchen.

  17. Da die Wirkungen der Anlage bislang nicht untersucht sind, ist die Aussage zu nicht zu erwartenden Wechselwirkungen auf Seite 28 nicht nachvollziehbar. Hier sei noch einmal ausdrücklich festgehalten, dass alle Wirkungen der geplanten Anlage auf Schutzgüter nach UVPG, dazu gehören selbstverständlich auch die Wechselwirkungen zu beschreiben und getrennt davon zu bewerten sind.

  18. Neben der Betroffenheit landwirtschaftlicher Flächen sind Auswirkungen aus dem Betrieb der Anlage auf Hausgärten, sonstige Nutzgärten sowie lebensmittelerzeugende und lebensmittelvertreibende Betriebe zu untersuchen.

  19. Zu den Auswirkungen des Betriebs der Anlage gehören auch Aussagen über die Herkunft des zu verbrennenden Materials und die vom Ursprungsort aus vorgesehenen Transportwege, -arten und -mengen sowie Aussagen über Art, Qualität und Quantität der Eingangskontrollen zur sicheren Überwachung und Einhaltung gesetzlich festgelegter Schadstoffwerte.

Zusammenfassend muß festgestellt werden, dass der von der BKD vorgelegte Bericht als Grundlage für das Scoping nur eingeschränkt brauchbar ist. Uns drängt sich die Vermutung auf, dass die Probleme aus dem Betrieb der Anlage verharmlost werden sollen in dem man versucht, auf der Basis einer zwar genehmigten aber noch längst nicht in Betrieb befindlichen Vorstufe zu dieser Anlage, die zusätzlichen Belastungen zu bagatellisieren. Es ist daher nicht auszuschließen, dass auch bei Vorlage der hier geforderten Unterlagen weiterer Untersuchungsbedarf erkennbar und ggfs. von uns nachgefordert wird.

An der für den 31.7.2003 im RP Leipzig anberaumten Besprechung zu Inhalt und Umfang sowie Methodik der durchzuführenden Untersuchungen nimmt der Verfasser dieses Schreibens teil.


Mit freundlichen Grüßen

Hans-Udo Weiland